Warum soll der geplante Neubau in der Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein?
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Zusammenfassung
Der Ortsbeirat 6 fordert den Magistrat auf, verschiedene Fragen zur Genehmigungsfähigkeit des geplanten Neubaus in der Henriette-Fürth-Straße zu klären. Es wird befürchtet, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf die bereits dichte Wohnbebauung und die soziale Infrastruktur hat.
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Henriette-Fürth-Straße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 12.01.2026.
- Wohin mit den Fahrzeugen in der Henriette-Fürth-Straße?12.01.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Parkerweiterung Günthersburgpark27.06.2025 · B (Bericht des Magistrats)
- Keine Verdichtung zulasten der Kinder (Erwiderung zur Stellungnahme ST 1758)29.10.2024 · OA (Anregung Ortsbeirat)
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Neues zu Henriette-Fürth-Straße per E-MailAnregung
Am 10. Oktober 2023 stellte die Nassauische Heimstätte im Ortsbeirat 6 ihre umfangreichen Baupläne für die Henriette-Fürth-Straße vor. Dabei sind viele Fragen offen geblieben, bzw. gemachte Angaben ließen sich nicht verifizieren. Zudem wurde angegeben, dass der Magistrat die Auffassung vertritt, das geplante Bauvorhaben sei nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigungsfähig. Aufgrund der Ortskundigkeit der Mitglieder des Ortsbeirates bestehen hieran erhebliche Zweifel.
Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat gebeten,
- zu den folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
a) Hat der Magistrat hinreichend erwogen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB), zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Bereich der Henriette-Fürth-Straße um eine sehr intensive Wohnbebauung handelt, die in den letzten Jahren bereits weiter verdichtet wurde und Freiflächen, die dem Erholungs- und Begegnungsbedürfnis der Anwohnerschaft dienen und die als Spielplätze genutzt werden, der vorhandenen Wohnbebauung dienen, sodass deren Beseitigung gerade nicht dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Absatz 1 BauGB entspräche (vgl.: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 34 Rn. 32)? Es wäre ein falsches Normenverständnis, davon auszugehen, dass § 34 BauGB einfach eine Fortführung der Nachbarbebauung erlaube.
b) Hat der Magistrat hinreichend berücksichtigt, da die Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlung Henriette-Fürth-Straße bereits jetzt mit den sozialen Folgen einer zu dichten Wohnbebauung zu kämpfen haben, was sich auch in den Anregungen des Ortsbeirates 6 widerspiegelt, für dieses Quartier eine angemessene soziale Betreuung bereitzustellen?
c) Ist eine Erschließung des Bauvorhabens gesichert, obwohl bereits jetzt durch eine hohe Last des ruhenden Verkehrs und enger Straßen kaum gewährleistet ist, dass Anwohnerinnen und Anwohner durch die schlechte Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ihre Fahrzeuge in zumutbarer Entfernung zu ihren Wohnhäusern abstellen können, geschweige denn Rettungsfahrzeuge unbehindert an den Einsatzort gelangen?
d) Wie und wo werden die durch das Vorhaben wegfallenden Stellplätze für Pkws kompensiert?
e) Sollte es zur Fertigstellung des Vorhabens kommen, ist es beabsichtigt, zeitgleich mit der Fertigstellung einen verbesserten öffentlichen Personennahverkehr bereitzustellen, sodass gewährleistet ist, dass auch Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter angemessen zu ihrem Arbeitsplatz und wieder nach Hause kommen?
f) Bei wem hat sich der Vorhabenträger konkret erkundigt, um Auskunft darüber zu erhalten, ob die bestehende Bildungsinfrastruktur, insbesondere die Minna-Specht-Schule, über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um die weiteren Kinder, die aufgrund des Vorhabens zu erwarten sind, angemessen zu beschulen? Eine entsprechende Angabe des Vorhabenträgers gegenüber dem Ortsbeirat 6 konnte von den zuständigen Stellen des Magistrats nicht bestätigt werden.
g) Durch welche Vorkehrungen ist verfahrensrechtlich sichergestellt, dass im weiteren Genehmigungsprozess die Belange der Mieterinnen und der Mieter der Wohnhäuser in der Henriette-Fürth-Straße durch eine unmittelbare Beteiligung angemessen berücksichtigt werden?
h) Welche Vorkehrungen trifft die Stadt Frankfurt, damit ausreichend Betreuungs- und Schulplätze nach Fertigstellung des Vorhabens und mit Einzug der Bewohner vorhanden sind, und wie wird die Nahversorgung der Bewohner in ausreichendem Maße sichergestellt?
- den Vorhabenträger in einer Nebenbestimmung zumindest aufzufordern, die in der Wohnanlage vorhandenen Spielplätze, die lediglich aus je einer kleinen Sandkiste und einem Schaukelelement bestehen, zu vollwertigen Spielplätzen mit einem höheren Spiel- und Freizeitwert für die Kinder auszubauen.
Begründung
Bei der Errichtung der Arbeiterquartiere an den Stadträndern in den 1920er-Jahren war es Ziel, den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Stadtteile gesunde Wohnverhältnisse zu gewähren. Diese Ziele sind, nachdem die unmittelbaren Kriegsfolgen bewältigt waren, in den 1960er- und 1970er-Jahren weiter verfolgt worden. Daran muss festgehalten werden, auch wenn es gilt, bestehende Wohnungsnot zu beseitigen. Ansonsten besteht die Gefahr der Verstätigung sozialer Benachteiligung. Bereits jetzt darf dieses Bemühen einer modernen und sozialen Wohnungspolitik in Bezug auf die Henriette-Fürth-Straße als gefährdet angesehen werden. Das Vorhaben in der Henriette-Fürth-Straße würde die bestehende Wohnbebauung weiter verdichten und damit bestehende Herausforderungen weiter verschärfen. Das Vorhaben nimmt daher nicht angemessene Rücksicht auf die Interessen der bereits vorhandenen Nachbarschaft.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. Juni 2024OFOF 1053/6Warum soll der geplante Neubau in der Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein?Ortsbeiratsantrag · SPD
- 25. Juni 2024Sie sind hierOMOM 5659Warum soll der geplante Neubau in der Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein?Direktanregung
- 7. Oktober 2024STST 1758Warum soll der geplante Neubau in der Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein?Stellungnahme
- 27. Oktober 2024OFOF 1113/6Keine Verdichtung zulasten der KinderOrtsbeiratsantrag · SPD
- 29. Oktober 2024OAOA 498Keine Verdichtung zulasten der Kinder (Erwiderung zur Stellungnahme ST 1758)Anregung
- 7. März 2025BB 108Keine Verdichtung zulasten der Kinder (Erwiderung zur Stellungnahme ST 1758)Magistratsbericht
- 1. September 2025Antwort des Magistrats · nach 63 WochenBB 318Keine Verdichtung zulasten der Kinder (Erwiderung zur Stellungnahme ST 1758)Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats