Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in Oberrad
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Oberrad Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das historische Gebäude der Gaststätte "Zum Hirsch" samt Gartenlokal in der Offenbacher Landstraße 289 zu erhalten. Zu diesem Zwecke bietet es sich beispielsweise an:
- In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag den jeweiligen Eigentümer zum Erhalt des Bestandsgebäudes samt Nutzung im Erdgeschoss als Gaststätte zu verpflichten.
- Im Gegenzug kann die Stadt dem Eigentümer eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzbuchs von des Festsetzungen des Bebauungsplanes SO 22a Nr1 - insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl - in Aussicht stellen, um so eine Erweiterung der Bestandsbebauung in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise zu ermöglichen.
- Den Kastanienbaum hinter der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erklären.
- Gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen, das Gebäude auf der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 in das Denkmalbuch einzutragen. Begründung: Die historische Gaststätte "Zum Hirsch" ist ein identitätsstiftender Ort für den Stadtteil Oberrad. 1 Über die bloße Gestalt des 300jährigen Gebäudes hinaus ist auch die Nutzung als Gaststätte wichtig, um der Stadtgesellschaft und dem Vereinswesen weiterhin als traditioneller Treffpunkt zu dienen. Insoweit ist es wünschenswert das Bestandsgebäude samt Nutzung zu erhalten. Zu diesem Ensemble gehört auch das rückwärtige Gartenlokal, welches von einem Kastanienbaum geprägt ist. Gleichzeitig hat der Eigentümer ein Interesse an einer wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Liegenschaft. Im Falle eines Neubaus setzt der Bebauungsplan SO 22a Nr1 jedoch zum Süden des Grundstücks der überbaubaren Fläche eine Grenze. Ein Neubau wäre von Gesetzes wegen somit zumindest insoweit von geringeren Ausmaßen als der Bestand. In nördlicher Richtung setzt jedoch die Geschossflächenzahl 1,0 und eventuell die Grundflächenzahl 0,4 der baulichen Ausnutzung Grenzen. Ferner erscheint es als fraglich, ob bei von dem Eigentümer anscheinend gewünschten Wohnbebauung der vorgeschriebene Gewerbeanteil des festgesetzten Mischgebietes nicht unterschritten würde. Um die Interessen des Eigentümers zu ermöglichen, könnten hiervon - mit Ausnahme der südlichen Baugrenze - Befreiungen in Aussicht gestellt werden. So wäre bei Erhalt des Bestandes eine für den Eigentümer günstige Ausnutzung des Grundstücks möglich. Dies kann den Eigentümer dazu veranlassen sich im Gegenzug vertraglich zu verpflichten den historischen Bestand zu erhalten. Um für den Fall Vorsorge zu treiben, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, ist es ratsam bereits jetzt den Kastanienbaum gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen sowie - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen das Gebäude in das Denkmalbuch einzutragen zu lassen.
Inhalt
Antrag vom 03.11.2017, OF 631/5
Betreff: Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in Oberrad
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das historische Gebäude der Gaststätte "Zum Hirsch" samt Gartenlokal in der Offenbacher Landstraße 289 zu erhalten. Zu diesem Zwecke bietet es sich beispielsweise an:
- In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag den jeweiligen Eigentümer zum Erhalt des Bestandsgebäudes samt Nutzung im Erdgeschoss als Gaststätte zu verpflichten.
- Im Gegenzug kann die Stadt dem Eigentümer eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzbuchs von des Festsetzungen des Bebauungsplanes SO 22a Nr1 - insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl - in Aussicht stellen, um so eine Erweiterung der Bestandsbebauung in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise zu ermöglichen.
- Den Kastanienbaum hinter der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erklären.
- Gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen, das Gebäude auf der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 in das Denkmalbuch einzutragen. Begründung: Die historische Gaststätte "Zum Hirsch" ist ein identitätsstiftender Ort für den Stadtteil Oberrad. 1 Über die bloße Gestalt des 300jährigen Gebäudes hinaus ist auch die Nutzung als Gaststätte wichtig, um der Stadtgesellschaft und dem Vereinswesen weiterhin als traditioneller Treffpunkt zu dienen. Insoweit ist es wünschenswert das Bestandsgebäude samt Nutzung zu erhalten. Zu diesem Ensemble gehört auch das rückwärtige Gartenlokal, welches von einem Kastanienbaum geprägt ist. Gleichzeitig hat der Eigentümer ein Interesse an einer wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Liegenschaft. Im Falle eines Neubaus setzt der Bebauungsplan SO 22a Nr1 jedoch zum Süden des Grundstücks der überbaubaren Fläche eine Grenze. Ein Neubau wäre von Gesetzes wegen somit zumindest insoweit von geringeren Ausmaßen als der Bestand. In nördlicher Richtung setzt jedoch die Geschossflächenzahl 1,0 und eventuell die Grundflächenzahl 0,4 der baulichen Ausnutzung Grenzen. Ferner erscheint es als fraglich, ob bei von dem Eigentümer anscheinend gewünschten Wohnbebauung der vorgeschriebene Gewerbeanteil des festgesetzten Mischgebietes nicht unterschritten würde. Um die Interessen des Eigentümers zu ermöglichen, könnten hiervon - mit Ausnahme der südlichen Baugrenze - Befreiungen in Aussicht gestellt werden. So wäre bei Erhalt des Bestandes eine für den Eigentümer günstige Ausnutzung des Grundstücks möglich. Dies kann den Eigentümer dazu veranlassen sich im Gegenzug vertraglich zu verpflichten den historischen Bestand zu erhalten. Um für den Fall Vorsorge zu treiben, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, ist es ratsam bereits jetzt den Kastanienbaum gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen sowie - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen das Gebäude in das Denkmalbuch einzutragen zu lassen.Hauptvorlage: Antrag vom 19.10.2017, OF 586/5 Beratung im Ortsbeirat: 5
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Oktober 2017OFOF 586/5Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in OberradOrtsbeiratsantrag · SPD
- 3. November 2017Sie sind hierOFOF 631/5Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in OberradOrtsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE, FDP
- 3. November 2017OMOM 2321Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in OberradDirektanregung
- 5. Februar 2018Antwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 152Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in OberradStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme