Bebauungsplan Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße - Europäische Zentralbank hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen…
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Bebauungsplan Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße - Europäische Zentralbank hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 08.12.2006, M 240
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße - Europäische Zentralbank
hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 08.11.2001, § 1348 (M 187)
- Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße - Europäische Zentralbank - wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 07.11.2006 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Europäische Zentralbank durch die Festsetzung "Sondergebiet- Europäische Zentralbank" planungsrechtlich zu sichern.
- Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 30.05.2006 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 13.09.2005 bis 13.10.2005 durchgeführt worden ist.
- Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße / Europäische Zentralbank - wird im Norden um die Verkehrsfläche Sonnemannstraße, im Westen um Teilflächen der Flurstücke 2/2 und 22/2 entlang der östlichen Begrenzung von verlängerter Rückertstraße und Rosa-Marx-Weg sowie im Südwesten um das Flurstück 91 und einen Teil des Flurstücks 57/13 entlang des Höhenversatzes zwischen Weseler und Ruhrorter Werft bis zur Kaimauer erweitert. Die Erweiterungen des Geltungsbereichs dienen der Arrondierung des Plangebietes, um eine städtebaulich zusammenhängende Überplanung zu ermöglichen. Die westliche und südwestliche Erweiterung des Geltungsbereichs überlagern geringfügig den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 596 - Östlich Flößerbrücke / Südlich Sonnemannstraße. In Höhe Obermainkai wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 830 an den Verlauf der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 596 angepasst. Zu III.: Nach § 3 (2) BauGB ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vorgeschrieben. Die gleichzeitige Beteiligung der Behörden soll durchgeführt werden, da Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu einer Änderung des Planentwurfs führen und somit eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden kann. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Anlage 1_Textteil (ca. 18 KB) Anlage 2_Begruendung (ca. 1589 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 18.01.2007, NR 276
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Dezember 2006Sie sind hierMM 240Bebauungsplan Nr. 830 - Südlich Sonnemannstraße - Europäische Zentralbank hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGBMagistratsvortrag
- 18. Januar 2007NRNR 276Den Denkmalschutz bei der Großmarkthalle gebührend beachtenSTVV-Antrag · SPD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und BFF; SPD, LINKE.WASG und FAG (= Votum im Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) NPD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 276) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (M 240 = Ablehnung) ÖkoLinX/E.L. (M 240 und NR 276 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. SPD, GRÜNE und LINKE.WASG gegen CDU (= Annahme) bei Enthaltung FDP zu 2. CDU und FDP gegen SPD (= Annahme) bei Enthaltung GRÜNE und LINKE.WASG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 276) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG, REP, NPD und E.L. (= Ablehnung); SPD (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 276) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und E.L. gegen SPD, LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (M 240 und NR 276 = Ablehnung)