Bestellung eines Erbbaurechts für sportliche Zwecke an einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Bergen-Enkheim, Bezirk 68, Flur 40, Nr. 490/16
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Vortrag des Magistrats vom 08.09.2017, M 178
Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts für sportliche Zwecke an einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Bergen-Enkheim, Bezirk 68, Flur 40, Nr. 490/16 I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigter: Tennisclub Bergen-Enkheim e. V.
Bornweidstr. 29, 60388 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück:
Gemarkung Frankfurt Bezirk 68 Flur 40 Nr. 490/16 Teilfläche von ca. 4.700 m2 Erbbauzeit: 60 Jahre
Erbbauzins: 1,00 €/m2;
jährlich somit für 4.700 m2 insgesamt vorläufig 4.700,00 € Die endgültige Höhe richtet sich nach dem amtlichen Vermessungsergebnis. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise). Bauverpflichtung:
a) Das Bauvorhaben ist innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der rechtswirksamen Baugenehmigung, längstens jedoch binnen 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages bezugs- und gebrauchsfertig zu erstellen.
b) Verzicht auf die Einhaltung des Passivhausstandards. Verpflichtung, die Baumaßnahme nach den Maßgaben der EnEV auszuführen. Gemeinsam mit dem Energiereferat ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Pelletheizung und eventuell auch eine Solarthermie bei dem Bauvorhaben zu realisieren sind.
Rechts- u. Sachmängelhaftung: Das Grundstück wird so übergeben, wie es steht und liegt. Die Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere geogene oder anthropogene Altlastern und/oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodenSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I, Seite 502 ff.), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach wasserrechtlichen Vorschriften, für die Beschaffenheit des Untergrundes, eine bestimmte Größe des Grundstücks und ein bestimmtes Maß der Bebaubarkeit sowie für Nachbaransprüche jeder Art wird, außer im Falle des Vorsatzes, ausgeschlossen. Besondere Bedingungen:
a) Sofern an dem Grundstück Ver- oder Entsorgungsleitungen der Stadt oder anderer Versorgungsträger vorhanden sind, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte zur Sicherung der Leitungen die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Lasten des Erbbaurechts und zugunsten der Stadt oder des jeweiligen Versorgungsträgers zu bewilligen oder die Verlegung der Leitungen zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erbbauberechtigte.
b) Die Baumpflege für die im Baumkataster verzeichneten Bäume auf dem Erbbaugrundstück verbleibt weiterhin beim Sportamt. Vorkaufsrecht:
a) Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.
b) Dem Erbbauberechtigten steht ein Vorkaufsrecht für den Fall der Veräußerung des Erbbaugrundstücks zu. Ausgenommen hiervon ist die Veräußerung an städtische Tochtergesellschaften.
Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall der Erbbauberechtigte. Kosten und Steuern
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, die Grunderwerbssteuer sowie die Kosten für Vermessung und Abmarkung trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Kosten für die Vertretung (Vollmachten, Ausweise usw.) trägt jede Partei für sich. Verrechnung:
Kontengruppe 50 Erträge aus Erbbaurechten Der Magistrat, das Dezernat V - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. II. Es dient zur Kenntnis, dass der Bodenrichtwert 20,00 EUR/m2 für Gemeinbedarfsflächen beträgt.
Begründung: Der Tennisclub Bergen-Enkheim e. V. betreibt an der Rangenbergstraße in Bergen-Enkheim eine Tennisanlage mit Tennisplätzen und einem Clubhaus. Der Verein beabsichtigt, auf einer Teilfläche von ca. 4.700 m2 des angrenzenden Grundstücks Flur 40 Nr. 490/16 eine Mehrzweckhalle mit Tennisplätzen und angrenzendem Gebäudeteil mit Sanitärräumen zu errichten. Bei dem dafür vorgesehenen Grundstück handelt es sich um eine Sportanlage, die bis 2014 voll von dem Fußballclub Germania 1911 genutzt wurde. Der Sportplatz wurde inzwischen geteilt und die Südhälfte für die Nutzung des Fußballclubs mit einem Kunstrasenplatz ausgestattet. Die Nordhälfte des Platzes ist für die Mehrzweckhalle des Tennisclubs vorgesehen. Für die Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Bergen-Enkheim Flur 40 Nr. 490/16 soll für den Tennisclub Bergen-Enkheim e. V. ein Erbbaurecht bestellt werden. Der Verein hat bereits ein Erbbaurecht für die bestehenden Tennisplätzen und das Clubhaus (Flur 32 Nrn. 131/5, 131/7 und 131/15). Bei der Baumaßnahme wird auf die Einhaltung des Passivhaus-Standards verzichtet, da die Mehrkosten hierfür von dem Verein nicht finanziert werden können. Mit der Verpflichtung zur Bauausführung nach EnEV wird jedoch eine jährliche Heizkostenreduzierung von derzeit geschätzten Kosten von 25.350,00 € auf zukünftig 7.000,00 € erreicht. Weiterhin wird gemeinsam mit dem Energiereferat geprüft, inwieweit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine Pelletheizung und eventuell auch eine Solarthermie bei dem Bauvorhaben zu realisieren sind. In die Prüfung des Energiekonzepts wird auch das vereinseigene Clubhaus mit einbezogen. Nach Informationen der Mainova AG ist die Versorgung der geplanten Mehrzweckhalle mit Fern- und Nahwärme nicht möglich, da keine Fernwegeleitung und kein Blockheizkraftwerk in erreichbarer Nähe liegen. Der in Ansatz gebrachte Erbbauzins in Höhe von 1,00 €/m2 entspricht den bisherigen Regelungen bei Vergabe von Grundstücken im Erbbauecht an Sportvereine in Frankfurt am Main. In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Dynamisierung, und einem Verkauf zum Bodenrichtwert ergibt sich über die Laufzeit bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % ein Zinsvorteil für die Stadt i.H.v. 181.674,74 €. Anlage _Plaene_Bergen-Enkheim (ca. 685 KB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 16 Versandpaket: 13.09.2017
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. September 2017 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 16.11.2017 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)