Initiative zur Entspannung des Mietwohnungsmarktes
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 01.11.2013, B 508
Betreff: Initiative zur Entspannung des Mietwohnungsmarktes Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.04.2013, § 3062 - OA 269/12 OBR 2 - Derzeit gehen in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten (Mietspiegel) nur Mieten ein, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Der Magistrat ist der Auffassung, dass diese Einschränkung entfallen sollte. Dies würde die Rechtslage aus den Jahren vor 1982 wieder herstellen. Eine entsprechende Gesetzesänderung hätte eine mietpreisdämpfende Wirkung. Es würden auch Mieten in die Ermittlung des Mietspiegels einbezogen, die in aller Regel niedriger sind als diejenigen, die derzeit in den Mietspiegel einfließen. Nach Auffassung des Magistrats ist die bisherige Einschränkung auch sachlich nicht gerechtfertigt. Auch ältere Mietverhältnisse stellen einen Teil des Wohnungsmarktes dar und sollten daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete berücksichtigt werden. Eine Änderung kann nur durch den Bundesgesetzgeber (Änderung des § 558 BGB) erfolgen. Eine differenzierte Regelung auf kommunaler Ebene ist kaum denkbar und auch nicht erforderlich. In Kommunen mit stagnierenden Mieten würde die Mietspiegelerstellung erleichtert, da dort naturgemäß viele Bestandsmieten nicht regelmäßig erhöht werden und damit nicht für die Ermittlung der ortsüblichen Mieten herangezogen werden können. Der Deutsche Städtetag hat diese Forderung bislang noch nicht aufgegriffen. Der Magistrat sieht aber durchaus Realisierungschancen und wird sich in den zuständigen Gremien des Deutschen Städtetages weiter für die Gesetzesä nderung einsetzen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in § 558 BGB festgelegte Kappungsgrenze bereits durch das am 01.05.2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz für von der jeweiligen Landesregierung zu bestimmende Gebiete geändert wurde. Der Magistrat hat sich bereits bei der Hessischen Landesregierung für die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 % für das gesamte Stadtgebiet eingesetzt und wird dies auch weiterhin tun. Allerdings wurde bislang keine entsprechende Verordnung durch die Landesregierung erlassen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. September 2012OFOF 236/2Initiative zur Entspannung des MietwohnungsmarktesOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 29. Oktober 2012OAOA 269Initiative zur Entspannung des MietwohnungsmarktesAnregung
- 1. November 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 58 WochenBB 508Initiative zur Entspannung des MietwohnungsmarktesMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER