Schuleingangsuntersuchung und Impfstatus
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Thema Schulen und Bildung verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 22.11.2019, B 433
Betreff: Schuleingangsuntersuchung und Impfstatus Vorgang: A 535/19 FRANKFURTER zu 1.) Es ist richtig, dass die Bundesregierung am 17. Juli 2019 den "Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)" beschlossen hat. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Beratungsverfahren von Bundesrat und Bundestag. Die Beschlussfassung steht noch aus. Wiewohl der Magistrat das Ziel teilt, dass die Impfquote gegen Masern erhöht und die Bevölkerung noch besser über die Risiken einer Masern-Erkrankung aufgeklärt wird, hält er den Gesetzentwurf nicht für geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Magistrat sieht insbesondere die praktische Umsetzung nicht gegeben und kritisiert, dass der Gesetzentwurf nicht Prävention und Aufklärung an erster Stelle setzt, sondern Zwang. Der Öffentliche Gesundheitsdienst würde wieder zur Gesundheitspolizei, die das Einhalten der Impfpflicht kontrollieren muss und Zuwiderhandlungen mit Verbotsverfügungen und Bußgeldern ahndet. Zudem stünden der hierfür erforderliche immense Zeit- und Personalaufwand und die hierfür von den Kommunen zu tragenden Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen. Hinzu kommt, dass es keinen solitären Impfstoff gegen Masern gibt - der Masernimpfstoff ist in Deutschland zumindest immer als Mehrfachimpfstoff, auch gegen andere Krankheiten, die nicht über das Gesetz erfasst sind, ausgelegt. zu 2a.) Alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs werden vom Bürgeramt dem Gesundheitsamt gemeldet. Unabhängig davon, ob sie letztendlich eine staatliche oder private Grundschule besuchen werden. Ausnahme hierbei stellt die International School am Praunheimer Weg dar. Kinder, welche diese Schule besuchen werden, unterliegen nicht den Regularien des Hessischen Schulgesetzes und den dazugehörigen Verordnungen*, sondern europäischen Richtlinien. Eine Schuleingangsuntersuchung ist hierbei nicht verpflichtend. Alle Kinder, die die Waldorfschule besuchen wollen, werden ebenfalls über das Gesundheitsamt eingeladen und untersucht. Die Kriterien und Untersuchungsinhalte der Schuleingangsuntersuchung auf der Waldorfschule selbst, welche zusätzlich zu unserer über eigene Ärzte realisiert wird, sind uns nicht bekannt. zu 2b.) Nein. Das Gesundheitsamt führt die Untersuchung bei allen Kindern aus dem regulären Einzugsbereich der staatlichen Grundschulen gleichermaßen durch. Unabhängig davon, ob sie in letzter Konsequenz eine private Schule besuchen werden. zu 2c.) Selbst wenn Eltern ihre Kinder direkt in einer Privatschule anmelden, ist es für die Durchführung der Schuluntersuchung nicht von Bedeutung, da sie über das tatsächlich dem Wohnort zugeordnete Einzugsgebiet der staatlichen Schulen eingeladen werden. Die Kriterien für die Schuleingangsuntersuchung sind für alle gleich. Alle sind über das Einladungsschreiben aufgefordert, die Impfpässe, Vorsorgehefte sowie ärztlich relevante Befunde etc. vorzulegen.
Zu 3.) Keine Folgen. Die Vorlage der Impfpässe dient der Impfberatung im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden Schuleingangsuntersuchuntersuchung. Eltern werden zwar aufgefordert, dem Gesundheitsamt die Impfpässe ihrer Kinder postalisch oder elektronisch zukommen zu lassen. Das ist aber keine Verpflichtung, deren Nichteinhaltung eine Ordnungswidrigkeit nach sich zieht. Nicht vorgelegte Impfpässe (fehlender Nachweis einer Impfung) kann nicht im EDV-System dokumentiert und nicht in die Statistik mit aufgenommen werden. So schwankt beispielsweise der Anteil des "Unbekannten Impfstatus" bei den Schuleingangsuntersuchungen in den letzten Jahren zwischen 6,3 % und 5,4 % (Kindergesundheit Berichterstattung; Ergänzungsbericht 2015-2016). *Die Schuleingangsuntersuchung (SEU) durch Ärztinnen und Ärzte des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes (KJGD) ist ein Teil des Schulaufnahmeverfahrens gemäß Hessischem Schulgesetz (§§ 71, 149). Sie ist geregelt in der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege, dem Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD, § 10) und dem IfSG (§ 34 Abs.11) unter Beachtung des Hessischen Datenschutzgesetzes. Auch Beratungen nach SGB V (§§ 20 und 40 ff), SGBVIII (§§ 35a ff), SGB IX (§§ 26 ff, §§ 55 ff) und SGB XII (§§ 53 ff) fallen in den Aufgabenbereich des KJGD im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung. Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 20.12.2019 den Bericht B 433 zurückgezogen. Anlage (ca. 41 KB) Vertraulichkeit: Nein
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Mai 2018BB 134- Erhöhung der Impfquote an der privaten Waldorfschule - Auftreten von Masern in FrankfurtMagistratsbericht
- 19. August 2019AA 535Schuleingangsuntersuchung und ImpfstatusSTVV-Anfrage · FRANKFURTER
- 22. November 2019Sie sind hierBB 433Schuleingangsuntersuchung und ImpfstatusMagistratsbericht
- 25. September 2020Antwort des Magistrats · nach 124 WochenBB 500Schuleingangsuntersuchung und ImpfstatusMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis