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Übertragung eines Grundstücksanteils

Vorlagentyp: ARÖMER
13 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Anfrage vom 18.03.2014, A 523

Betreff: Übertragung eines Grundstücksanteils Mit der Vorlage M 55 vom 07.03.2014 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur vermögenswirksamen Übertragung eines Grundstücksanteils sowie der Gebäude Neuer Wall 2a und Neuer Wall 2b in das Sondervermögen des Eigenbetriebs Kita Frankfurt, Kinderzentrum Willemerstraße (KT 55) und Kinderzentrum Neuer Wall (KT 145), Frankfurt am Main - Sachsenhausen. Das 2.892 qm umfassende Grundstück Gemarkung Frankfurt am Main, Sachsenhausen, Flur 478, Flurstück 1/1 ist mit 2.429.280 € (840 €/qm) bilanziert. Ein ca. 2.300 qm grosser Anteil des Grundstücks soll zum 01.01.2014 als Sacheinlage in das Sondervermögen des Eigenbetriebs Kita Frankfurt mit einem Wert von ca. 1.932.000 € übertragen werden. Die in der Vermögensrechnung der Stadt Frankfurt am Main bilanzierten Gebäude Neuer Wall 2a und Neuer Wall 2b werden ebenfalls zum 01.01.2014 an den Eigenbetrieb Kita Frankfurt mit dem bilanziellen Buchwert von 268.896 € übertragen. Begründet wird die geplante Übertragung, dass sich das Grundstück bislang in der Vermögensverwaltung des Liegenschaftsamtes befindet. Ein Teil des Grundstücks mit den darauf befindlichen Gebäuden wird ausschließlich als Kinderzentrum genutzt. Durch die Übertragung des Grundstücksanteils und der Gebäude sollen die Nutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse beordnet und damit die wirtschaftliche Transparenz hergestellt werden. Beispielhaft führt der Magistrat hierzu aus, dass die Kita Frankfurt die Verkehrssicherungspflicht und die Schadenshaftung für Schäden Dritter auf dem Grundstücksanteil und in den Gebäuden übernehmen wird und für die Unterhaltung des Grundstücksanteil und der Gebäude zu sorgen hat. Unklar ist, warum zur Herstellung der wirtschaftlichen Transparenz und Regelung der Schadenshaftung eine Übertragung des Eigentums erforderlich sein soll. Eine Regelung der angeführten Regelungsgegenstände kann ebenso gut bzw. sogar besser durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Nutzer der Liegenschaft erfolgen, wie dies z.B. bei jedem Pacht- oder Mietverhältnis der Fall ist. Der Magistrat führt weiter aus, dass die Überlassung des Grundstücksanteils und der Gebäude durch das Liegenschaftsamt bezüglich des EU-Beihilferechts einen Vermögenswert darstellt, der beihilferechtlich relevant ist. Zur Minimierung rechtlicher Risiken sei es daher sinnvoll eine Grundstücks- und Gebäudeübertragung vorzunehmen. Unklar ist dabei, welche "rechtlichen Risiken" durch die derzeit bestehende Überlassung des Grundstücks und welche bei einer Übertragung bestehen. Eine "Minimierung rechtlicher Risiken" bedeutet, dass auch nach einer erfolgten Übertragung Risiken fortbestehen (bzw. andere entstehen). Hierzu gibt die Vorlage jedoch keine Informationen. In der Vorlage wird weiterhin ausgeführt, dass es zur geplanten Übertrag "keine Alternative" gibt. Dies ist sicher unzutreffend. Selbstverständlich gibt es mindestens eine - wahrscheinlich jedoch mehrere - Alternativen, die mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen aufzuführen wären, damit eine sachgerechte Abwägung erfolgen kann. Eine mögliche Alternative wäre in jedem Fall, die Situation zu belassen wie sie ist. Denkbar wäre jedoch sicher auch die Übertragung des Grundstücks auf Dritte mit der Auflage, dieses der Kita zu bestimmten Konditionen zu überlassen. Unter der Überschrift "Kosten" beziffert der Magistrat den bilanziellen Buchwert des Grundstückes und der Gebäude und führt aus, dass "Mittel zur Zahlung der Vermögensübertragungen nicht erforderlich" seien. Unklar ist jedoch, was damit gemeint sein soll. Da das Grundstück neu vermessen und geteilt werden soll, sind entsprechende Änderungen im Grundbuch erforderlich, insbesondere da nur ein Teil des Grundstückes übertragen werden soll. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest für die Vermessung und die Änderungen im Grundbuch, die einer notariellen Beurkundung bedürfen, entsprechende Kosten anfallen. Möglicherweise ist die Übertragung selbst auch grunderwerbsteuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Kann die vom Magistrat angestrebte wirtschaftliche Transparenz auch auf anderen Wege als der Übertragung des Grundstücks hergestellt werden ?
  2. Falls 1. zutreffend: wie konkret ?
  3. Kann die Regelung der Schadenshaftung und Unterhaltung des Grundstücks auch auf andere Weise als durch eine Übertragung des Grundstücks getroffen werden ?
  4. Falls 3. zutreffend: wie konkret ?
  5. Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn der derzeitige Zustand (Überlassung des Grundstückes) fortbesteht ?
  6. Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn der die geplante Grundstücksübertragung erfolgt ?
  7. Können die unter 5. aufgeführten rechtlichen Risiken auch auf andere Weise als durch eine Grundstücksübertragung minimiert bzw. beseitigt werden (z.B. durch entsprechende Vertragsgestaltung der Überlassung) ?
  8. Fallen im Zusammenhang mit der geplanten Grundstücksübertragung Kosten an (Vermessungskosten, Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer) ?
  9. Falls 8. zutreffend: wie hoch sind diese Kosten ?
  10. Falls 8. zutreffend: warum sind diese in der Vorlage M 55 nicht aufgeführt ?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 7. März 2014MM 55Vermögenswirksame Übertragung eines Grundstücksanteils sowie der Gebäude Neuer Wall 2a und Neuer Wall 2b in das Sondervermögen des Eigenbetriebs Kita Frankfurt, Kinderzentrum Willemerstraße (KT 55) und Kinderzentrum Neuer Wall (KT 145), Frankfurt am MainMagistratsvortrag
  2. 18. März 2014Sie sind hier
    AA 523Übertragung eines Grundstücksanteils
    STVV-Anfrage · RÖMER
  3. 6. Juni 2014Antwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 191Übertragung eines GrundstücksanteilsMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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