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- Trinkwasserbrunnen auf der Platzfolge Roßmarkt/Goetheplatz/Rathenauplatz realisierenSTOB 105.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 48 Betreff: Trinkwasserbrunnen auf der Platzfolge Roßmarkt/Goetheplatz/Rathenauplatz realisieren Der Magistrat dankt dem Ortsbeirat für die eingereichte Anregung und begrüßt ausdrücklich den Vorschlag, im Bereich der Platzfolge Roßmarkt / Goetheplatz / Rathenauplatz einen Trinkwasserbrunnen zu errichten. Die genannten Plätze zählen zu den am stärksten frequentierten Bereichen der Frankfurter Innenstadt und sind aufgrund der hohen Versiegelung und Nutzungsintensität besonders relevant im Hinblick auf Maßnahmen zur Klimaanpassung und Hitzevorsorge. Innerhalb des Magistrats wurde vereinbart, dass im Zuge der geplanten Umgestaltung des Roßmarkts - einschließlich Maßnahmen wie der Pergola, der Entsiegelung und der Aufwertung der Aufenthaltsflächen - auch die Errichtung eines Trinkbrunnens vorgesehen wird. Der Trinkbrunnen soll dabei in die bestehende Planung integriert und über die im Rahmen des Projekts ohnehin vorgesehene Wasserversorgung mit angeschlossen werden. Derzeit befindet sich das Gesamtvorhaben in der weiteren Planung. Ein konkreter Zeitpunkt für die Umsetzung bzw. Fertigstellung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden. Das Klimareferat wird das Vorhaben in Abstimmung mit den beteiligten Ämtern weiterhin begleiten und die Integration des Trinkbrunnens im Rahmen der vorgesehenen Maßnahmen sicherstellen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.09.2025, OM 7301
STOB 1Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Der Urselbach - besser keine BadestelleSTOB 805.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 49 Betreff: Der Urselbach - besser keine Badestelle Baden oder Abkühlen in natürlichen Gewässern kann mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein. Insbesondere Fließgewässer unterliegen einer Vielzahl an Nutzungen und sind unterschiedlichen Veränderungen ausgesetzt, die das Auftreten von Krankheitserregern beeinflussen können. Nicht nur am Urselbach beeinflussen zahlreiche Einleitungen aus Kläranlagen, Mischwasserentlastungen und Niederschlagsentwässerungen sowie Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen die hygienische Gewässerqualität. Bei geringer Wasserführung während der warmen Sommermonate erhöht sich der Anteil an gereinigtem Abwasser und damit die Keimbelastung noch weiter durch den abnehmenden Verdünnungseffekt. Der Urselbach ist gemäß der Europäischen Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG nicht als Badegewässer eingestuft bzw. ausgewiesen. Mangels rechtlicher Einstufung des Urselbachs als offizielle Badestelle besteht daher weder eine Verpflichtung zur Überwachung noch zu einer besonderen Kennzeichnung. Aus Sicht des Magistrats stellt das Aufstellen von Schildern an ausgesuchten Stellen auch kein probates Mittel zur Kenntlichmachung einer möglichen Gefahr dar. Zum einen müssten die Schilder konsequenterweise auf alle städtischen Fließgewässer ausgeweitet werden, was einem Schilderwald entlang der Stadtgewässer gleichkäme und das Landschaftsbild erheblich beeinflussen würde. Zum anderen kann der Eindruck entstehen, dass es an anderen Orten ohne Beschilderung unbedenklich ist zu baden. Weiterhin haben Erfahrungen gezeigt, dass Schilder bereits nach kurzer Zeit aufgrund von Vandalismus nicht mehr lesbar sind oder sogar aus der Verankerung gerissen und ins Gewässer geworfen wurden. Aus Sicht des Magistrats ist die Aufklärung über mögliche Gesundheitsgefahren beim Verschlucken von keimbelastetem Wasser aus Fließgewässern und die empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen beim Kontakt mit oberirdischen Gewässern zielführender und nachhaltiger. Zuletzt hat der Magistrat mehrfach bei sommerlichen Niedrigwassersituationen mit Entnahmeverboten auf die erhöhten Abwasseranteile in einigen Gewässern hingewiesen. Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main zu finden: https://frankfurt.de/themen/gesundheit/wasser/oberflaechengewaesser/spielen-am-b ach und https://frankfurt.de/themen/gesundheit/wasser/oberflaechengewaesser/baden-und-sc hwimmen-in-main-und-nidda Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.10.2025, OM 7629
STOB 8Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - U7 auch am Sonntag in voller ZuglängeSTOB 1605.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 4 Betreff: U7 auch am Sonntag in voller Zuglänge Die U-Bahnlinie U7 verkehrt an Sonntagen bisher in der Regel mit 50 Meter langen Zügen, bestehend aus zwei Wagen. Der Anregung entsprechend wird die Kapazität der Linie U7 bereits ab dem 30. November 2025 an Sonntagen tagsüber erhöht. Ein zusätzlicher Wagen verlängert die Züge auf 75 Meter, was den Fahrgästen mehr Platz bietet und die Beförderungsqualität verbessert. Bei ausgewählten Großveranstaltungen wird die Länge der Züge auch zukünftig auf bis zu 100 Meter verlängert, um der erwarteten Nachfrage gerecht zu werden. Im Ausnahmefall ist zudem ein Sonderfahrplan mit zusätzlichen Fahrten möglich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.05.2025, OM 7050
STOB 16Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und HausenSTOB 705.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 50 Betreff: Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und Hausen Der Magistrat folgt der Einschätzung des Ortsbeirates, dass eine Stadtteilbücherei in verschiedener Hinsicht einen wichtigen Beitrag für die Menschen im Stadtteil leisten kann. Eine Grundvoraussetzung ist, dafür entsprechende Mittel im städtischen Haushalt zur Verfügung stellen zu können. Geht man von einer mittelgroßen Stadtteilbibliothek aus, errechnen sich Kosten in Höhe von insgesamt mindestens - einmalig ca. 550.000 € brutto; - fortlaufend ca. 360.000 € brutto. Diese Kostenschätzung beruht auf folgenden angenommenen (niedrigen) Durchschnittswerten: Fläche: 500 qm Mietkosten: 15 € / QM Bauliche Herrichtung (Bauunterhaltung) + Einrichtung und Technik (investiv): 500 € / QM Erstausstattung mit 15.000 Medien (Bücher u. a. m.; Durchschnittspreis 20 €) Jährliche Erneuerungsrate: ca. 1.500 Medien Personal: 5 Stellen (verschiedene Eingruppierungen, je durchschnittlich 4.000 €/mtl.) Die derzeitige und für die kommenden Jahre erwartete Haushaltslage lässt eine Realisierung einer Stadtteilbibliothek weder in Praunheim noch in Hausen zu. Neben der Stadtteilbibliothek in Rödelheim, die im Ortsbezirk 7 liegt, befinden sich in erreichbarer Nähe noch die Bockenheim-Bibliothek sowie das Bibliothekszentrum Nordweststadt. Die Fahrbibliothek der Stadtbücherei fährt im Bereich des Ortsbezirkes regelmäßig (14-tägig) eine Haltestelle in Praunheim an (Pützerstr. / Am Ebelfeld). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.02.2025, OM 6496
STOB 7Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Fußwegeverbindung zwischen Westbahnhof und SchönhofviertelSTOB 705.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 51 Betreff: Fußwegeverbindung zwischen Westbahnhof und Schönhofviertel Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.10.2025, OM 7529 Antrag vom 04.08.2026, OF 41/7 Anregung an den Magistrat vom 18.08.2026, OM 374 Antrag vom 22.09.2026, NR 68
STOB 7Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - System Change Camp im GrüneburgparkSTOB 205.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 52 Betreff: System Change Camp im Grüneburgpark Der Magistrat nimmt zu den Fragen des Ortsbeirats 2 wie folgt Stellung: Zu 1.: Die Versammlungsbehörde trägt grundsätzlich keine Kosten und gewährt keine Zuschüsse für Versammlungen. Auch notwendige Infrastruktur muss nicht bereitgestellt oder bezahlt werden, lediglich der Zugang dazu muss ermöglicht werden. Für Schäden, die von den Teilnehmenden verursacht werden, sind in der Regel die Anmeldenden haftbar. Für präventive Schutzmaßnahmen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch das Grünflächenamt sind folgende Kosten entstanden: Posten Kosten Sicherung der Spielplätze, Biotopflächen, Denkmäler 11.409,36 € Wiederherstellung Rasenfläche 2.730,16 € Entfernung Graffiti 1.458,77 € Gesamtkosten: 15.598,29 € Zu 2.: Das Befahren außerhalb der befestigten Wege wurde untersagt. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen war durch Auflagen auf das Be- und Entladen beschränkt. Zu 3.: Ja, das Kochen mit Gaskartuschen wurde in einer dafür vorgesehenen Verpflegungszone erlaubt und an umfängliche Sicherheitsauflagen zum Brandschutz geknüpft. Die Benutzung jeglicher Art von Grills außerhalb dieses Verpflegungsbereichs war zu jeder Zeit untersagt. Zu 4.: Die Sperrung der drei Spielplätze und die entsprechende präventive Einzäunung wurden vom Grünflächenamt als Eigentümer der Parkanlage veranlasst. Das Grünflächenamt begründet diese Maßnahme damit, dass zunächst kein Alkoholverbot und kein Glasflaschenverbot als Auflage für die Versammlung verfügt wurde. Diese Vorkehrungen wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit als unerlässlich erachtet. Die Versammlungsbehörde wurde über diese Entscheidung des Grünflächenamtes informiert. Im Rahmen der Gefahrenprognose zur Versammlung lagen der Versammlungsbehörde sowie der Landespolizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen keine Erkenntnisse vor, welche eine über die erlassenen versammlungsrechtlichen Auflagen hinausgehende, präventive Absperrung der Spielplätze aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründet hätten. Zu 5.: Nein. Die Versammlungsbehörde ist zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet und nimmt keine inhaltliche Bewertung von Versammlungen vor. Beschränkungen dürfen daher nicht nach der politischen Botschaft oder den Zielen der Versammlung erfolgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz (GG), Art. 11 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE)) sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) schützen Meinungsäußerungen, auch zu radikalen politischen Zielen, solange die Versammlung friedlich und unbewaffnet verläuft. Das verfassungsrechtlich verankerte Zensurverbot schließt inhaltliche Beschränkungen grundsätzlich aus. Beschränkungen dürfen daher ausschließlich gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) erlassen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der hessische Gesetzgeber hat sich entschieden, das Versammlungsrecht von Bundesrecht zu Landesrecht zu überführen. Damit ist in Hessen die Verfassung des Landes Hessen maßgeblich. Während Art. 8 Abs. 2 GG Beschränkungen des Versammlungsrechts durch Gesetz zulässt, sieht Art. 14 Abs. 2 Verf HE lediglich einen Gesetzesvorbehalt für die Anmeldepflicht vor, nicht aber für Beschränkungen. Dies bedeutet, dass Beschränkungen nur auf Basis verfassungsimmanenter Schranken erfolgen dürfen. Dieser enge Rahmen stellt eine deutlich höhere Hürde für Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar als im Bundesrecht. Das Merkmal der unmittelbaren Gefahr stellt eine hohe rechtliche Hürde dar. Sie liegt nur dann vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit nahezu Gewissheit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dies verdeutlicht den engen Rahmen für Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Diese Grundrechte hebeln das Strafgesetzbuch (StGB) nicht aus. Handlungen oder Äußerungen, die Straftatbestände (wie z.B. § 86, § 86a, § 111, § 130 oder § 140 StGB) erfüllen, sind auch auf einer Versammlung nicht geschützt und werden durch die zuständigen Behörden, insbesondere die Landespolizei Hessen, zur Anzeige gebracht und verfolgt. Die Sichtung der durch die Anmelder übersandten Vortrags- und Workshop-Themen im Rahmen der Gefahrenprognose ergab keinerlei Hinweise auf strafbare Inhalte oder eine unmittelbare Gefährdung, die über die Grenze des Strafrechts hinausgehende inhaltliche Beschränkungen begründet hätten. Zu 6.: Der Grüneburgpark wurde von den Anmeldenden als Versammlungsort gewählt, und sie haben grundsätzlich das Recht, diesen im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit zur Versammlung (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) frei zu bestimmen. Der Versammlungsbehörde sind die Beeinträchtigungen in den Sommermonaten und die Bedeutung des Grüneburgparks bewusst, und sie hat den Anmeldenden nachdrücklich alternative Flächen angeboten, die zuvor mit dem Grünflächenamt abgestimmt wurden. Es wurde primär der Rebstockpark sowie dann der nördliche Teil des Günthersburgparks angeboten. Die Vorschläge wurden jedoch von den Anmeldenden nach intensiven Gesprächen abgelehnt. Eine zwangsweise Verlegung des Versammlungsortes ohne eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hätte einer angekündigten rechtlichen Überprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht standgehalten und die Kooperationsbereitschaft deutlich vermindert. Grundlage für diese Einschätzung sind diverse höchstrichterliche Rechtsprechungen zu Versammlungscamps sowie der Beschluss des VG Frankfurt aus 2024, der eine weitergehende Beschränkung des pro-palästinensischen Camps auf Flächen der Goethe-Uni Frankfurt, Campus Westend, abgelehnt hat. Der Campus Westend ist ebenfalls von historischer Bedeutung und beinhaltet schützenswerte Kunstwerke. Die Hausordnung untersagt das Übernachten. Die damalige Versammlung hatte bei weitem keine derartig weitreichende Konzeptionierung hinsichtlich Sicherheit, Brandschutz, Sanitär und Müll wie die gegenständliche Versammlung im Grüneburgpark. Zu 7.: Ja, der Zeitraum wurde verhandelt und in der Beschränkungsverfügung festgehalten. Eine zeitliche Verkürzung wäre nur möglich gewesen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 22. Mai 2024 (Az.: 5 L 1624/24.F) den Antrag der Goethe-Universität, ein Protest-Camp auf dem Campus Westend zeitlich zu verkürzen, abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Wahl der Versammlungsdauer beim Veranstalter liegt und eine Verkürzung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen würde. Das Versammlungsformat "Protest-Camp" ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichte als zulässig anerkannt. Der Beschluss des VG Frankfurt bestätigt, dass eine zeitliche Beschränkung in diesem Fall nicht gerechtfertigt war, da die bereits verfügten Beschränkungen ausreichten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der entsprechende Auszug aus dem Beschluss lautet: "Die Antragstellerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine zeitliche Beschränkung des Protest-Camps (a.), die Untersagung zur Nutzung von Zelten (b.) und Veranstaltungen zur Nachtzeit (c.), Ausarbeitung eines Stromversorgungskonzepts (d.), Beleuchtungskonzepts (e.) oder Sicherheitskonzepts unter anderem für Unwetter und Ausschreitungen (f.) und die Bekanntgabe eines Veranstaltungsprogramms (g.). a) Die Versammlung muss nicht zeitlich beschränkt werden. Die Wahl der Versammlungsdauer obliegt dem Beigeladenen als Anzeiger der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985-1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <343>, juris Rn. 61). Diese kann jedenfalls mehrere Tage bis hin zu einer Woche dauern. Ob der Versammlungszweck auch innerhalb von weniger Tagen erreicht werden kann, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die nicht von der Versammlungsbehörde zu treffen ist." Zu 8.: Am 22.08.2025 wurde ein Übergriff auf Teilnehmer einer Plakataktion registriert. Hierbei wurden Geschädigte beim Aufhängen von Plakaten bedrängt und durch eine Person aus dem Camp-Umfeld mit roter Farbe bespritzt. Die Person flüchtete anschließend unerkannt in den Campbereich zurück. Dieser Vorfall wurde als politisch motivierte Straftat (Sachbeschädigung, § 303 StGB) eingestuft. Vorkommnisse, die dem Begriff "Ausschreitungen" entsprechen, sind nicht bekannt. Die strafrechtliche Gefahrenabwehr (Schutz von körperlicher Unversehrtheit und Eigentum), die strafrechtliche Verfolgung begangener Straftaten sowie die Durchsetzung der versammlungsrechtlichen Beschränkungen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Die Landespolizei Hessen ist das zuständige Organ, um die notwendigen Ermittlungen (Strafanzeigen) einzuleiten und die Einsatzkräfte sowie Kontrollmaßnahmen entsprechend anzupassen. Die Fragen zur operativen Einsatzplanung, Priorisierung und zur Reaktionszeit der Einsatzkräfte fallen entsprechend in den alleinigen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Landespolizei Hessen. Zu 9.: Das Verbot der Vermummung gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG ist kein generelles Verbot, das automatisch bei jeder Versammlung gilt. Es muss vielmehr durch die zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG im Einzelfall konkret angeordnet werden. Die Anordnung eines Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG ist kein Routinevorgang, sondern setzt eine konkrete Einzelfallprüfung und eine darauf basierende Gefahrenprognose voraus. Ein pauschales Verbot bei jeder Versammlung ist unzulässig. Die gemeinsam mit der Landespolizei Hessen erstellte Gefahrenprognose ergab vor Versammlungsbeginn keine notwendige Grundlage für eine präventive Verfügung des Verbots vor Versammlungsbeginn. Eine Verfügung muss die vom Verbot erfassten Gegenstände genau bezeichnen, um der Rechtsnorm des § 18 Abs. 3 HVersFG und damit dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Die operative Durchsetzung eines Verbotes sowie die Feststellung von Verstößen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Wenn sich während der Versammlung eine akute Gefahrenlage ergibt, die eine sofortige Durchsetzung des Verbots erforderlich macht, wäre die Landespolizei Hessen als zuständiges Vollzugsorgan berechtigt, das Verbot im Eilfall selbst anzuordnen und durchzusetzen. Zu 10.: Der Schutz der Anwohner, Gewerbetreibenden und Anlieger basierte auf den Beschränkungen der Versammlungsbehörde, um die Beeinträchtigung durch die Versammlung so gering wie möglich zu halten, sowie auf der gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden. Die Versammlungsbehörde verfügte konkrete Beschränkungen, um die Beeinträchtigung Dritter so gering wie möglich zu halten: Es wurde eine strikte Einhaltung der Nachtruhe verfügt. Zudem wurden immissionsschutzrechtliche Beschränkungen für lärmintensive Aktivitäten mit den Anmeldenden vereinbart und verfügt, die weit über das normal für Versammlungen mögliche Maß hinausgingen. Beschränkungen stellten sicher, dass Lauf- und Rettungswege jederzeit freigehalten wurden und die Zugänglichkeit für Anwohner und Anlieger gewährleistet blieb. Es wurden detaillierte Beschränkungen zum Brandschutz erteilt. Vereinbarungen zur Müllentsorgung und zur täglichen Reinigung der betroffenen Flächen sowie der umliegenden Wege wurden erlassen, um die Belastung durch Abfälle zu minimieren. Die seitens der Anmeldenden vorgestellten dahingehenden Konzeptionen waren tragfähig. Die allgemeine Gefahrenabwehr und der Schutz vor Straftaten (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung) obliegen der Landespolizei Hessen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 08.09.2025, V 1257
STOB 2Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Antisemitische Hetze und Rechtsverstöße im Rahmen des System Change Camp - Aufklärung und KonsequenzenSTOB 205.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 53 Betreff: Antisemitische Hetze und Rechtsverstöße im Rahmen des System Change Camp - Aufklärung und Konsequenzen Zu 1.: Die Versammlungsbehörde handelt ausschließlich auf Grundlage des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG), welches die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 14 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE)) konkretisiert. Der Hessische Gesetzgeber hat mit dem HVersFG vom 22. März 2023 das Versammlungsgesetz des Bundes abgelöst und von Bundesrecht zu Landesrecht überführt. Damit ist in Hessen primär die Verf HE maßgeblich. Art. 8 Abs. 2 GG sieht einen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel vor. Art. 14 Abs. 2 Verf HE sieht hingegen keinen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen oder Verbote vor, sondern lediglich eine Anmeldepflicht. Dies hat zur Folge, dass versammlungsrechtliche Eingriffe in Hessen nur unter Berufung auf die verfassungsimmanenten Schranken zulässig sind. Die Hürden und Anforderungen für Beschränkungen sind im hessischen Landesrecht damit enger und höher als unter dem Bundesversammlungsrecht oder in anderen Bundesländern. Die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen, wie volksverhetzende Parolen, liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen. Die rechtliche Bewertung des Inhalts von Äußerungen, insbesondere hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz, obliegt ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz. Hinsichtlich des Ausrufs "Zion verpisst euch, keiner vermisst euch" wurde uns seitens der Landespolizei nun mitgeteilt, dass in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 130 StGB (Volksverhetzung) besteht. Die Versammlungsbehörde beurteilt die Legalität einer Versammlung nicht nach den politischen Ansichten der Teilnehmenden - die durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) geschützt sind -, sondern ausschließlich nach potenziellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Beschränkungen von Inhalten und Meinungsäußerungen dürfen versammlungsrechtlich nur dann erfolgen, wenn der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt. Beschränkungen, die über die Grenze des StGB hinausgehen, sind verfassungsrechtlich unzulässig. Die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (bestätigt u. a. durch den Hessischen VGH) legt fest, dass versammlungsrechtliche Eingriffe nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig sind. Dies erfordert strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose und bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab. Unmittelbare Gefahr bedeutet, dass bei ungehindertem weiteren Geschehensablauf mit nahezu Gewissheit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Diese hohe Hürde für die Gefahrenprognose muss erfüllt sein, um das Grundrecht aus Art. 14 Verf HE beschränken zu können. Die Versammlungsbehörde Frankfurt am Main hat im Jahr 2024 versucht, eine Versammlung zu verbieten, deren angemeldetes Versammlungsthema die Parole "From the river to the sea" war. Darüber hinaus hat die Versammlungsbehörde bei einer anderen pro-palästinensischen Versammlung beschränkt, dass die Parole und weitere Aussagen nicht getätigt werden dürfen. Die Versammlungsbehörde ist mit beidem gerichtlich gescheitert. Die Gerichtsentscheidungen legen fest, dass die Parole nur dann den Anfangsverdacht einer Straftat darstellt, wenn ein Bezug zur Terror-Organisation Hamas besteht. Parolen dürfen nur dann beschränkt werden, wenn sie zweifelsfrei einen Straftatbestand erfüllen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Aussagen auf der zu beschränkenden Versammlung auch getätigt werden. In Anerkennung der gerichtlichen Beschlüsse hat die Versammlungsbehörde diese Vorgaben in die Hinweise der Verfügung des System Change Camps und aller Versammlungen mit möglichem pro-palästinensischem Kontext aufgenommen. Die Hinweise in den Verfügungen enthalten in aller Regel folgende auf Rechtsprechung basierende und mit dem Rechtsamt abgestimmte Punkte: - Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde Anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. - Die Aussage "Juden Kindermörder" erfüllt in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. - Das Skandieren der Vernichtung Israels kann gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen, konkret gegen die Straftatbestände der §§ 130, 126 und 111 Strafgesetzbuch. - Sofern ein Bezug zur sich auf der EU-Liste terroristischer Organisationen befindlichen Hamas besteht, kann das Verwenden der Parole "From the river to the sea" in mündlicher wie in schriftlicher Form strafrechtliche Wirkung entfalten. - Das Zeigen von gewaltverherrlichen Darstellungen kann einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und einen Anfangsverdacht des Straftatbestandes § 131 StGB begründen. Die aktuelle strafrechtliche Bewertung der Parole "Zion verpisst euch, keiner vermisst euch" wird bei einer etwaigen erneuten Anmeldung einer Versammlung mit deutlichen Überschneidungen des Inhalts, der Teilnehmenden und/oder der Anmeldenden Einzug in die Gefahrenprognose halten und die entsprechenden Maßnahmen nach sich ziehen. Zu 2.: Der Magistrat hat sich in der Vergangenheit wiederholt und entschlossen gegen aufkommende antisemitische Tendenzen innerhalb des Stadtgebietes positioniert - zuletzt anlässlich des zweiten Jahrestages des 07. Oktobers. Hinsichtlich der Prüfung und Einstufung von Äußerungen als antisemitisch oder demokratiefeindlich wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen. Die Versammlungsbehörde ist in ihrer Zuständigkeit auf das Versammlungsrecht (HVersFG) beschränkt und handelt nach der Maxime der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG und Art. 14 Verf HE). Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG und Art. 11 Verf HE) deckt grundsätzlich auch Äußerungen ab, die als antisemitisch oder demokratiefeindlich empfunden werden, solange sie nicht die Schranken der allgemeinen Gesetze, insbesondere des StGB, verletzen. Eine pauschale Vorabprüfung oder Einordnung politischer Äußerungen und Inhalte ist in der Zuständigkeit der Versammlungsbehörde weder vorgesehen noch zulässig, da dies eine unzulässige Inhaltskontrolle der Versammlung darstellen würde. Das Kriterium für ein Einschreiten der Versammlungsbehörde ist nicht, ob eine Äußerung antisemitisch oder demokratiefeindlich ist, sondern nur, ob sie strafrechtlich relevant ist. Die Einschätzung der strafrechtlichen Relevanz obliegt den Strafverfolgungsbehörden (Landespolizei und Staatsanwaltschaft). Die Versammlungsbehörde kann und darf diese Beurteilung nicht ersetzen. Die Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (wie z. B. Antisemitismus), und die nicht notwendigerweise strafrechtlich relevant sind, fallen in die Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen. Die Versammlungsbehörde stimmt die Festlegung notwendiger Beschränkungen eng mit der Landespolizei ab, um auf bekannte oder prognostizierte Gefahren angemessen reagieren zu können. Eine Beschränkung von Inhalten politischer Äußerungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Äußerungen zweifelsfrei einen Straftatbestand erfüllen. Zu 3.: Die Versammlungsbehörde agiert strikt nach den Vorgaben des Versammlungsrechts (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE), welches der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) einen herausragenden verfassungsrechtlichen Schutz einräumt. Ihre Aufgabe ist es, die versammlungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Das weitestgehende, versammlungsrechtlich zulässige Mittel ist die Implementierung der in Punkt 1. detailliert beschriebenen Hinweise in die Versammlungsverfügung. Diese Hinweise dienen der Transparenz und der deutlichen Kennzeichnung strafrechtlich relevanter Grenzen für die Anmeldenden und Teilnehmenden. Sie schaffen die klar definierte Ausgangslage für das repressive Einschreiten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach dem StGB, sollte es während der Versammlung zu strafrechtlich relevanten Äußerungen kommen. Das Nicht-Unwidersprochen-Bleiben von Parolen, die - obwohl sie das Existenzrecht Israels in Frage stellen, die Jüdische Gemeinde herabwürdigen oder als Aufruf zur Vernichtung gedeutet werden können - keine unmittelbare Straftat darstellen, ist eine politische und zivilgesellschaftliche Aufgabe. Dieser politische und gesellschaftliche Widerspruch fällt in die Verantwortung des gesamten Magistrats als politische Vertretung der Stadtgesellschaft und der für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Antidiskriminierung zuständigen Dezernate. Die Versammlungsbehörde kann diese moralische und politische Aufgabe nicht administrativ durch ordnungsrechtliche Maßnahmen ersetzen. Zu 4.: Die Forderung nach einem transparenten Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und insbesondere der Jüdischen Gemeinde Frankfurt über Konsequenzen und Präventionsmaßnahmen ist eine zentrale Aufgabe der gesamten Stadtverwaltung und des Magistrats. Gesellschaftliche Dynamiken im Zuge des Nahostkonfliktes sowie ein steigender Antisemitismus werden durch den Magistrat wahrgenommen und antizipiert. Hierzu war und ist die Stadt Frankfurt am Main im Austausch mit der Jüdischen Gemeinde, den Sicherheitsbehörden auf kommunaler und Landesebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Bekämpfung von Antisemitismus geschieht auf mehreren Ebenen: Aufklärung und Sensibilisierung, Sichtbarmachung des jüdischen Lebens in Frankfurt sowie durch Bildungsangebote. Im Juni 2025 veranstaltete das Dezernat II eine zweitägige Fachtagung mit dem Titel "Neue Enthemmung. Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur". An der Tagung wirkten zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Akteure mit. Die Tagung war Teil eines umfassenden Aktionsplans Antisemitismus, der unter anderem auch Kooperationen mit Schulen beinhaltet. Auch im Rahmen der zweitägigen Antirassismus-Konferenz "In welchem Deutschland wollen wir leben? Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in einer Einwanderungsgesellschaft" Anfang Oktober 2025 wurden zentrale Fragestellungen thematisiert. Schwerpunkte bildeten dabei die Panels "Postmigrantisch-jüdische Kämpfe um Erinnerung - Zwischen Polarisierung und Empathie" sowie "Zwischen Identität und Sicherheit: Alltagsrealitäten jüdischer Menschen als Balanceakt". Multiplikator:innen aus der Antidiskriminierungsberatung und der universitären Forschung wirkten an der Konferenz mit. Ziel war es, ein breites Fachpublikum aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft für gegenwärtige Formen von Antisemitismus und Rassismus zu sensibilisieren und den fachübergreifenden Austausch zu stärken. Darüber hinaus fanden im Rahmen des Aktionsplans gegen Antisemitismus auch in diesem Jahr mehrere Schulbesuche statt. Dabei diskutierte die Bürgermeisterin gemeinsam mit Vertreter:innen der Jüdischen Gemeinde in den Aulen verschiedener Frankfurter Schulen über den zunehmenden Antisemitismus sowie über Strategien zur Prävention. Im Rahmen des Pavillons der Demokratie wurden ergänzend dazu mit rund 500 Schüler:innen aus den Stadtteilen Bergen-Enkheim, Fechenheim, Sachsenhausen und Gallus unterschiedliche Sensibilisierungsformate zur Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus umgesetzt. Mit der Jüdischen Gemeinde wurde soeben eine Neufassung des Frankfurter Vertrags von 1990 unterzeichnet, der unter anderem auch eine Hilfe für die Sicherheitsleistungen der Gemeinde darstellt. Außerdem behandelt die im Amt für multikulturelle Angelegenheiten angesiedelte "Koordinierungsstelle für kommunale Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung" in ihrer Funktion unterschiedliche Extremismusphänomen und in diesem Kontext auch Antisemitismus. Demokratiefeindliche Dynamiken und Tendenzen innerhalb der Stadt werden durch die Koordinierungsstelle detektiert und qua Funktion bearbeitet. Hierzu ist das AmkA auch im regelmäßigen Austausch mit Sicherheitsbehörden auf kommunaler (Polizeipräsidium Frankfurt am Main) und Landesebene (Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) - bilateral oder in Form feststehender Netzwerkformate. Die Versammlungsbehörde selbst hat primär die Aufgabe, die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) im Rahmen des geltenden Rechts zu ermöglichen und dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zu 5.: Die Versammlungsbehörde ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem HVersFG folgende präventive Maßnahmen, um antisemitischen Äußerungen, die eine Straftat darstellen, entgegenzuwirken: Die Mitarbeitenden der Versammlungsbehörde, welche jährlich über 2.500 Versammlungsanmeldungen bearbeiten, sind bestens ausgebildet und geschult und verfügen über eine ausgewiesene, langjährige Praxiserfahrung inklusive guter Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung. Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch mit der Landespolizei zur aktuellen Rechtsprechung und Gefahrenlage statt. Zuletzt fand eine spezifische Schulung zum Thema Antisemitismus durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen für die Mitarbeitenden der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt statt. Die Versammlungsbehörde stützt ihre Gefahrenprognosen auf die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden. Im Vorfeld des System Change Camps gab es aus den Sicherheitsbehörden keinerlei Mitteilungen, wonach es wahrscheinlich sei, dass es im Zuge der Versammlung zu Straftaten komme. Es bestehen bereits klare Kriterien für Versammlungsbeschränkungen, die im Einzelfall geprüft werden. Diese Kriterien basieren auf Gesetz und Rechtsprechung. Es ist klarzustellen, dass für öffentliche Versammlungen, die vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) umfasst sind, keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden. Die Versammlungsbehörde handelt ausschließlich nach den versammlungsrechtlichen gesetzlichen Grundlagen. Zu 6.: Die Überwachung der Einhaltung des Vermummungsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Sie ist für die Feststellung von Verstößen sowie für das repressive Einschreiten verantwortlich. Das Verbot der Vermummung gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG ist kein generelles Verbot, das automatisch bei jeder Versammlung gilt. Es muss vielmehr durch die zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG im Einzelfall konkret angeordnet werden. Die Anordnung eines Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG ist kein Routinevorgang, sondern setzt eine konkrete Einzelfallprüfung und eine darauf basierende Gefahrenprognose voraus. Ein pauschales Verbot bei jeder Versammlung ist unzulässig. Die gemeinsam mit der Landespolizei Hessen erstellte Gefahrenprognose ergab vor Versammlungsbeginn keine notwendige Grundlage für eine präventive Verfügung des Verbots. Eine Verfügung muss die vom Verbot erfassten Gegenstände genau bezeichnen, um der Rechtsnorm und damit dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Wenn sich während der Versammlung eine akute Gefahrenlage ergibt, die eine sofortige Durchsetzung des Verbots erforderlich macht, wäre die Landespolizei Hessen als zuständiges Vollzugsorgan berechtigt, das Verbot im Eilfall selbst anzuordnen und durchzusetzen. Bei einer entsprechenden Feststellung durch die Polizei wäre versammlungsrechtlich als milderes Mittel zweifelsfrei der Ausschluss der gegen das Vermummungsverbot verstoßenden Person/en zu wählen, bevor eine Auflösung der gesamten Versammlung als Ultima Ratio in Betracht gezogen wird. Zu 7.: Die Einsatzplanung und die Stärke der Polizeikräfte liegen in der alleinigen Verantwortung der Landespolizei. Die kommunale Versammlungsbehörde hat hierauf keinen Einfluss. Die genannten Punkte (antisemitische Parolen, Vermummung, Einschüchterungseffekte) sind zwar für ein Einschreiten relevant, unterliegen jedoch unterschiedlichen, komplexen Rechtsgrundlagen, deren Bewertung und Durchsetzung in der Verantwortung der Landespolizei liegen. Hinsichtlich der antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen wird auf die ausführlichen Darlegungen unter Punkt 1. und 2. verwiesen. Die Bewertung der strafrechtlichen Relevanz nach dem StGB obliegt ausschließlich der Landespolizei (Staatsschutz) und der Staatsanwaltschaft. Nicht strafrechtlich relevante Äußerungen fallen selbst dann, wenn sie als antisemitisch oder demokratiefeindlich empfunden werden, grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE). Die Beobachtung solcher Bestrebungen fällt primär in die Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen. Die operative Durchsetzung des Vermummungsverbotes (gemäß § 18 Abs. 2 und 3 HVersFG) und die Feststellung von Verstößen sind die alleinige Aufgabe der Landespolizei. Für einen Verstoß reicht es nicht aus, dass eine Vermummung geeignet ist, die Identitätsfeststellung zu verhindern. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass die Aufmachung den Umständen nach darauf gerichtet ist, d. h. die innere Absicht muss auf die Verhinderung der hoheitlichen Identitätsfeststellung gerichtet sein. Thematische oder symbolische Masken mit Bezug zum Versammlungszweck sind demnach nicht automatisch verboten. Die Feststellung dieser Absicht erfolgt durch das Vollzugsorgan vor Ort. Die Beurteilung, ob ein Einschüchterungseffekt durch Kleidung oder Auftreten im Sinne des Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbots nach § 9 Abs. 1 HVersFG vorlag, liegt in der Verantwortung der Landespolizei vor Ort. Die Rechtsnorm zielt primär auf die Unterbindung von Verhaltensweisen ab, die paramilitärisch wirken, wie das Marschieren in Marschordnung oder das Erteilen militärischer Kommandos (Bsp.: das Auftreten von rechtsextremen Gruppierungen, das an SA-Aufmärsche anknüpft). Ein paramilitärisches Auftreten liegt vor, wenn eine Organisation, ein Zustand oder ein Verhalten militärähnlichen Charakter hat. Ein Einschreiten setzt voraus, dass durch das äußere Erscheinungsbild und Gesamtgepräge der Versammlung der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird. Die subjektive Empfindung eines Teilnehmenden als eingeschüchtert ist nicht ausreichend. Geschützt sind im versammlungsrechtlichen Sinne Aufzüge, die friedlich sind; verboten sind Aufmärsche, die durch ihr Erscheinungsbild Gewaltbereitschaft suggerieren. Die Einschätzung dieser komplexen Merkmale obliegt der situativen Beurteilung der Landespolizei vor Ort. Das Fehlen eines unmittelbaren Einschreitens der Polizei kann darauf hindeuten, dass die Einsatzleitung vor Ort die Kriterien für eine unmittelbare, versammlungsrechtlich relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten nicht als erfüllt ansah. Zu 8.: Die Versammlungsbehörde ist in ihrer Kernaufgabe darauf ausgerichtet, die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) zu ermöglichen und die notwendigen versammlungsrechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen. Die Überwachung der Versammlung erfolgte kontinuierlich durch die Landespolizei und die Stadtpolizei. Die Versammlungsbehörde ist nicht dazu verpflichtet, während der gesamten Dauer einer Versammlung durchgängig vor Ort zu sein. Die Einhaltung der Beschränkungen wurde im Rahmen von mehreren Ortsterminen überprüft. Die Anwesenheit der Versammlungsbehörde beim Termin am 22.08.2025 war daher aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Es ist zu erwähnen, dass es kein Termin des Ortsbeirates, wie suggeriert, sondern ein von der CDU Westend und der CDU Fraktion im OBR 2 initiiertes Treffen war. Dies wurde durch den Ortsvorsteher Herrn Gutmann per Mail vom 20.08. an Grünflächenamt und Ordnungsamt mitgeteilt. Das Arbeitsaufkommen in der Woche des System Change Camps und eine Woche vor der pro-palästinensischen Großversammlung vom 30.08. hat eine entsprechende Priorisierung erforderlich gemacht. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.09.2025, OM 7377
STOB 2Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - System Change Camp im Grüneburgpark: Banner mit der Aufschrift „Wir müssen leider draußen bleiben" und SchweinekopfdarstellungSTOB 205.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 54 Betreff: System Change Camp im Grüneburgpark: Banner mit der Aufschrift "Wir müssen leider draußen bleiben" und Schweinekopfdarstellung Zu 1.: Die Versammlungsbehörde beurteilt Versammlungen ausschließlich nach dem Versammlungsrecht (Art. 8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 14 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE) i. V. m. Hessischem Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG)). Sie ist dabei strikt an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das daraus abgeleitete Neutralitätsgebot gebunden. Aus dieser Bindung folgt, dass die Versammlungsbehörde keine inhaltliche oder politische Bewertung von Versammlungen vornimmt. Eine Abwägung nach politischen Inhalten würde dem hohen Rang des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) nicht gerecht. Die Meinungsäußerung ist durch diese Grundrechte geschützt, auch wenn die Inhalte als unbequem oder radikal empfunden werden. Ein Einschreiten der Behörde, beispielsweise in Form einer Beschränkung einer Versammlung, ist nur dann möglich, wenn die Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Bewertung, ob der Inhalt eines Banners - wie im vorliegenden Fall das Banner "Wir müssen leider draußen bleiben" mit Schweinekopfdarstellung - einen strafrechtlich relevanten Tatbestand (z. B. Volksverhetzung nach § 130 StGB oder die Verwendung von Propagandamitteln bzw. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86, 86a StGB) erfüllt, obliegt nicht der Versammlungsbehörde als Verwaltungsinstanz. Die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen liegt vielmehr im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Das Strafgesetzbuch gilt zwar auch auf Versammlungen, jedoch ist dessen Durchsetzung primär Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Grundsätzlich sind über die strafrechtlichen Verbote hinausgehende inhaltliche Beschränkungen durch die Versammlungsbehörde nicht möglich. Bei entsprechender Mitteilung der Polizei an die Versammlungsbehörde über eine strafrechtliche Relevanz, wird diese Information bei einer etwaigen erneuten Anmeldung einer Versammlung mit deutlichen inhaltlichen Überschneidungen in die Gefahrenprognose einfließen und die entsprechenden präventiven Maßnahmen nach dem Versammlungsrecht nach sich ziehen. Zu 2.: Die Dokumentation und strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls - insbesondere die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen wie volksverhetzenden Parolen - liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Versammlung wurde von der Landespolizei begleitet und überwacht. Die Versammlungsbehörde hatte im Vorfeld und während des Camps keine Informationen von der Polizei, einschließlich dem Staatsschutz, erhalten, die auf eine konkrete, strafrechtlich relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch antisemitische Symbole hingewiesen hätten. Auch das gegenständliche Banner wurde der Versammlungsbehörde nicht gemeldet. Entsprechend wurde durch die Versammlungsbehörde kein unmittelbares verwaltungsrechtliches Einschreiten veranlasst. Zu 3.: Antisemitismus jeglicher Art widerspricht diametral den Grundwerten unserer Stadt. Die Stadt Frankfurt am Main steht für Diversität sowie gesellschaftlichen Zusammenhalt und stellt sich entschlossen gegen Antisemitismus und jede Form der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. Die Stadt Frankfurt am Main ist sich ihrer Verantwortung bewusst, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur extreme Strömungen abwehren, sondern auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlung konsequent verteidigen muss. Strafbare antisemitische Symbolik und Hetze - insbesondere mit NS-Bezug - hat selbstverständlich keinen Platz in Frankfurt. Der Magistrat bekennt sich klar zur konsequenten Verfolgung derartiger Handlungen. Strafbare Inhalte werden entsprechend durch die Landespolizei geahndet und durch die Staatsanwaltschaft bewertet. Sollten solche Symbole in Grünflächen in Erscheinung treten, werden diese umgehend entfernt. Wenn die Verursacher dieser Symbole bekannt sind, wird gegen diese ein Strafantrag eingereicht, damit strafrechtliche Ermittlungen erfolgen können. Die Versammlungsbehörde ist an das Versammlungsrecht gebunden und unterliegt dem Neutralitätsgebot. Die Zuständigkeit für die Ahndung strafbarer Inhalte (insbesondere nach §§ 86, 86a, 111, 130, 140 StGB) liegt primär bei der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Versammlungsbehörde kann im Rahmen des Versammlungsrechts (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) nur durch Beschränkungen oder Verbote einschreiten, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfüllt sind. Inhaltliche Beschränkungen, die über das Strafrecht hinausgehen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschlüsse 5 L 3492/24.F, 5 L 4151/25.F), bestätigt hierbei die weite Auslegung der Versammlungsfreiheit und die enge Anwendung der Eingriffsbefugnisse der Versammlungsbehörde. Das Gericht mahnte in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass die Versammlungsbehörde nicht politisch motiviert handeln darf, da nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung allein an Gesetz und Recht gebunden ist. Zu 4.: Die Maßnahmen der Versammlungsbehörde zur Prävention und Intervention sind streng auf die Vorgaben des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) in Verbindung mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) beschränkt. Die Versammlungsbehörde führt bereits im Vorfeld von Versammlungen intensive Kooperationsgespräche mit den Anmeldenden, der Landespolizei Hessen, einschließlich dem Staatsschutz, sowie anderen betroffenen Ämtern wie dem Grünflächenamt. Ziel dieser Gespräche ist die Erstellung einer umfassenden Gefahrenprognose nach Maßgabe des HVersFG. Werden im Rahmen dieser Prognose unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erkannt, werden versammlungsrechtlich zulässige Beschränkungen erlassen, um Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und Gefahren abzuwenden. Zu der gegenständlichen Versammlung im Grüneburgpark wurden durch Polizei, einschließlich Staatsschutz, keinerlei potentielle Gefahren an die Versammlungsbehörde übermittelt und auch nicht im Kooperationsgespräch genannt. Ein weitergehendes verwaltungsrechtliches Einschreiten war daher nicht möglich. Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ahndung strafbarer Handlungen hinausgehen, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung und der verfassungsrechtlich weitreichenden Auslegung der Meinungsfreiheit grundsätzlich unzulässig. Die Überwachung und unmittelbare Ahndung von Straftaten (z. B. Volksverhetzung) liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen und der Staatsanwaltschaft. Die Landespolizei Hessen ist auch das Organ, das die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen - wie die Beschlagnahmung von Mitteln, die Erteilung von Platzverweisen oder die Durchsetzung der Auflösung der Versammlung - vor Ort durchführt. Die Versammlungsbehörde wird regelmäßig durch Gerichte an die strengen Anforderungen der Grundrechte erinnert. Im Zuge der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder hat der hessische Gesetzgeber das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22. März 2023 geschaffen, welches das Versammlungsgesetz des Bundes in Hessen abgelöst hat. Damit ist Art. 14 Verf HE neben Art. 8 GG maßgeblich, wobei Art. 14 Verf HE ein weitergehendes Grundrecht gewährt (vgl. Staatsgerichtshof Hessen, Urt. v. 06.03.2025 - P.St. 2920). Insbesondere sieht Art. 14 Abs. 2 Verf HE - im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 2 GG - keinen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen oder Verbote von Versammlungen vor, sondern lediglich für eine Anmeldepflicht. Daher sind Beschränkungen und Verbote von Versammlungen in Hessen nur im Rahmen der verfassungsimmanenten Schranken zulässig. Dies erfordert eine strikte Rechtsgüterabwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Die Versammlungsbehörde kann Beschränkungen nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr stellt eine hohe Hürde dar und setzt voraus, dass bei ungehindertem weiteren Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit nahezu Gewissheit eintreten wird. Dies verdeutlicht den hohen Anspruch an die Begründung eines Eingriffs. Die Versammlungsbehörde hat vielmehr die Aufgabe, Versammlungen grundsätzlich zu ermöglichen, und darf nicht politisch agieren. Als Beispiel für die engen Grenzen der Behördenbefugnisse ist anzuführen: Die Versammlungsbehörde hat die Versammlung "UNITED4GAZA" am 30.08.2025 auf Grundlage einer umfangreichen Gefahrenprognose der Landespolizei verboten und in beiden Instanzen verloren. Gleiches gilt für die pro-palästinensische Versammlung vom 07.10.2024 und 07.10.2025. Das Gericht führte in einem Beschluss zudem aus: "Diese staatliche Neutralität verletzen die Versuche des hessischen Antisemitismusbeauftragten, die Antragsgegnerin [also die Stadt Frankfurt am Main] zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen zu drängen." (VG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2024, 5 L 3492/24.F). Dies bestätigt, dass die Möglichkeiten der Versammlungsbehörde für Verbote und inhaltliche Beschränkungen sehr eng gesteckt sind. Zu 5.: Der Magistrat betont, dass jegliche Form von Antisemitismus den Grundwerten der Stadt Frankfurt am Main fundamental entgegensteht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Magistrat sich in der Vergangenheit wiederholt und entschlossen gegen aufkommende antisemitische Tendenzen innerhalb des Stadtgebietes positioniert hat - zuletzt anlässlich des zweiten Jahrestages des 07. Oktobers. Gesellschaftliche Dynamiken im Zuge des Nahostkonfliktes sowie ein steigender Antisemitismus werden durch den Magistrat wahrgenommen und antizipiert. Hierzu war und ist die Stadt Frankfurt am Main im Austausch mit der Jüdischen Gemeinde, den Sicherheitsbehörden auf kommunaler und Landesebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Bekämpfung von Antisemitismus geschieht auf mehreren Ebenen: Aufklärung und Sensibilisierung, Sichtbarmachung des jüdischen Lebens in Frankfurt sowie durch Bildungsangebote. Im Juni 2025 veranstaltete das Dezernat II eine zweitägige Fachtagung mit dem Titel "Neue Enthemmung. Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur". An der Tagung wirkten zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Akteure mit. Die Tagung war Teil eines umfassenden Aktionsplans Antisemitismus, der unter anderem auch Kooperationen mit Schulen beinhaltet. Auch im Rahmen der zweitägigen Antirassismus-Konferenz "In welchem Deutschland wollen wir leben? Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in einer Einwanderungsgesellschaft" Anfang Oktober 2025 wurden zentrale Fragestellungen thematisiert. Schwerpunkte bildeten dabei die Panels "Postmigrantisch-jüdische Kämpfe um Erinnerung - Zwischen Polarisierung und Empathie" sowie "Zwischen Identität und Sicherheit: Alltagsrealitäten jüdischer Menschen als Balanceakt". Multiplikator:innen aus der Antidiskriminierungsberatung und der universitären Forschung wirkten an der Konferenz mit. Ziel war es, ein breites Fachpublikum aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft für gegenwärtige Formen von Antisemitismus und Rassismus zu sensibilisieren und den fachübergreifenden Austausch zu stärken. Darüber hinaus fanden im Rahmen des Aktionsplans gegen Antisemitismus auch in diesem Jahr mehrere Schulbesuche statt. Dabei diskutierte die Bürgermeisterin gemeinsam mit Vertreter:innen der Jüdischen Gemeinde in den Aulen verschiedener Frankfurter Schulen über den zunehmenden Antisemitismus sowie über Strategien zur Prävention. Im Rahmen des Pavillons der Demokratie wurden ergänzend dazu mit rund 500 Schüler:innen aus den Stadtteilen Bergen-Enkheim, Fechenheim, Sachsenhausen und Gallus unterschiedliche Sensibilisierungsformate zur Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus umgesetzt. Mit der Jüdischen Gemeinde wurde soeben eine Neufassung des Frankfurter Vertrags von 1990 unterzeichnet, der unter anderem auch eine Hilfe für die Sicherheitsleistungen der Gemeinde darstellt. Außerdem behandelt die im Amt für multikulturelle Angelegenheiten angesiedelte "Koordinierungsstelle für kommunale Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung" in ihrer Funktion unterschiedliche Extremismusphänomen und in diesem Kontext auch Antisemitismus. Demokratiefeindliche Dynamiken und Tendenzen innerhalb der Stadt werden durch die Koordinierungsstelle detektiert und qua Funktion bearbeitet. Hierzu ist das AmkA auch im regelmäßigen Austausch mit Sicherheitsbehörden auf kommunaler (Polizeipräsidium Frankfurt am Main) und Landesebene (Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) - bilateral oder in Form feststehender Netzwerkformate. Der Magistrat wird auch in Zukunft durch präventive und entgegenwirkende Maßnahmen aufkommenden Antisemitismus in Frankfurt am Main mit aller Entschlossenheit entgegentreten. Die Einbeziehung Dritter wie der Jüdischen Gemeinde oder zivilgesellschaftlicher Organisationen in das verwaltungsrechtliche Verfahren der Versammlungsbehörde ist nicht zulässig. Zum einen unterliegt die Versammlungsbehörde dem Neutralitätsgebot und der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Einbeziehung Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, in den Abwägungsprozess der Behörde, birgt die Gefahr nicht sachgerechter Erwägungen und Entscheidungen. Zum anderen hat die Behörde keine rechtliche Maßgabe, Dritte wie Ortsbeiräte oder Organisationen im Vorfeld anzuhören. Vielmehr beschränken die Vorgaben des Datenschutzes den Kreis derjenigen, denen die Anmelderdaten einer Versammlung übermittelt werden dürfen, auf das gesetzlich notwendige Minimum (Polizei, ggf. betroffene Ämter). Am Verwaltungsverfahren nicht Beteiligte dürfen nicht einbezogen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.09.2025, OM 7376
STOB 2Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Auskunft Mietvertrag Saalbau BornheimSTOB 405.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 55 Betreff: Auskunft Mietvertrag Saalbau Bornheim Auf Nachfrage teilte die ABG Frankfurt Holding mit, dass die Gastronomiefläche im SAALBAU Bornheim langfristig vermietet ist, jedoch aus Datenschutzgründen mietvertragliche Eckdaten nicht veröffentlicht werden dürfen. Ein genauer Zeitpunkt für die Neuausschreibung steht bislang nicht fest. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 09.09.2025, V 1256
STOB 4Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - 16 Meter hoher Lärmschutz soll durch eine Lärmschutzwand ersetzt werden, die lediglich acht Meter hoch ist?STOB 605.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 56 Betreff: 16 Meter hoher Lärmschutz soll durch eine Lärmschutzwand ersetzt werden, die lediglich acht Meter hoch ist? Es ist zutreffend, dass die aktuell vorhandene Lärmschutzwand, die eine Höhe von ca. 15 m hat, durch ein Ersatzbauwerk ersetzt wird, welches im Werftbereich der Lufthansa Technik eine Höhe von rund 8 m haben wird. Andere Bereiche werden mit einer Höhe von rund 4 Metern ausgeführt, das westliche Ende der Lärmschutzwand (Einflussbereich Startbahn 18W) wird mit einer Höhe von rund 15 Metern realisiert. Hintergrund für die Errichtung der vorhandenen Lärmschutzwand ab den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts war der Schutz der Stadt Kelsterbach vor bodennahem Verkehrslärm, der im nördlichen Vorfeld des Frankfurter Flughafens entsteht. Zum Zeitpunkt der Errichtung der ersten Wandabschnitte der Lärmschutzwand war man davon ausgegangen, dass die nördlich des Vorfelds geplanten Gebäude quer zum Start- und Landebahnsystem ausgerichtet werden. Im Zuge der fortschreitenden Entwicklung des nördlichen Betriebsbereichs des Flughafens wurde dies jedoch nicht realisiert. Nahezu die gesamte Bebauung mit Terminalgebäuden, Bürogebäuden, Hallen und Parkhäusern erfolgte parallel zur Achse des Start- und Landebahnsystems und somit auch parallel zur Lärmschutzwand. Im Zuge der Planung für das Ersatzbauwerk wurden sowohl seitens der Fraport AG wie auch der Stadt Kelsterbach insgesamt zwei Gutachten von Lärmschutzsachverständigen beauftragt, die die Auswirkungen eines Ersatzes der vorhandenen Lärmschutzwand durch eine in weiten Teilen niedrigere, moderne Lärmschutzwand untersucht haben. Beide Gutachten kommen zu dem Schluss, dass durch das Ersatzbauwerk keine Verschlechterung bezüglich der Auswirkungen von bodennahem Verkehrslärm nördlich der Lärmschutzwand zu erwarten ist. Tatsächlich ist es so, dass die parallel zur Lärmschutzwand verlaufende Bebauung, die teilweise höher ist als das Bestandsbauwerk und näher am Rollbahnsystem steht, den bodennahen Verkehrslärm sehr effektiv abschirmt bzw. zurückhält. Auch für den Bereich des Werftvorfeldes der Lufthansa Technik bestätigen beide Gutachten, dass der entstehende bodennahe Verkehrslärm effektiv durch die mit einer Höhe von rund 8 Metern geplante Lärmschutzwand abgeschirmt werden kann. Somit gab es bezüglich der Höhe der neuen Lärmschutzwand umfangreiche Abstimmungen mit der betroffenen Stadt Kelsterbach. Das jetzt geplante Ersatzbauwerk ist das Ergebnis dieser Abstimmungen. Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten ist eine Verschlechterung der Lärmsituation durch bodennahen Verkehrslärm nach Errichtung des Ersatzbauwerks nicht zu erwarten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.10.2025, V 1289
STOB 6Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Frankfurt-Schriftzug dauerhaft vor der PaulskircheSTOB 105.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 57 Betreff: Frankfurt-Schriftzug dauerhaft vor der Paulskirche Der Frankfurt-Schriftzug zählt seit seiner Präsentation im Januar 2025 zu den meistfotografierten Motiven im Stadtgebiet und erzielt laut Presse- und Informationsamt kontinuierlich starke Reichweiten in den sozialen Medien. Als visuell prägnantes Element der städtischen Markenkommunikation leistet er einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Wahrnehmung Frankfurts. Die gemeinsame Initiative der Stabsstelle Stadtmarketing und des Dachverbandes der Gewerbevereine zur Umsetzung eines Schriftzuges unter Berücksichtigung der Stadtteile zeigt eine nachhaltige Wirkung. Da die aktuelle Installation im Eigentum des Dachverbandes der Frankfurter Gewerbevereine steht, besteht seitens der Stadt kein unmittelbarer Zugriff auf dieses Objekt. Für eine zusätzliche Option wäre daher eine neue Installation zu realisieren. Bereits seit der Erstpräsentation prüft die Stabsstelle Stadtmarketing unterschiedliche Standorte für dauerhafte Schriftzüge, unter anderem am Sachsenhäuser Mainufer, um den Blick auf die Frankfurter Skyline gezielt zu inszenieren. Das Dezernat für Wirtschaft, Recht und Stadtmarketing sowie die Stabsstelle Stadtmarketing begrüßen die Anregung des Ortsbeirates ausdrücklich. Vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen und Ressourcen wird die Anschaffung eines oder mehrerer weiterer Schriftzüge für die kommenden Jahre in Aussicht gestellt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.09.2025, OM 7300
STOB 1Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Zukünftige Nutzung des ehemaligen Gleisareals zwischen Frankfurt Nied und RömerhofSTOB 605.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 58 Betreff: Zukünftige Nutzung des ehemaligen Gleisareals zwischen Frankfurt Nied und Römerhof Das betreffende Gleisareal zwischen Nied und Gallus (Römerhof) befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG. Hierbei handelt es sich um Kompensationsflächen mit rechtlich gebundenen und im Gelände umgesetzten Artenschutzmaßnahmen. Aufgrund ihrer naturschutzrechtlich gesicherten Kompensationsfunktion stehen die Flächen für eine städtische Nutzung nicht zur Verfügung. Die Routenplanung für den Radschnellweg Wiesbaden - Frankfurt sieht nach derzeitigem Stand eine Trassenführung südlich des Homburger Damms und damit südlich des ehemaligen Gleisareals entlang der Achse Oeserstraße - Denisweg vor. Vom Denisweg kommend soll die Route westlich entlang des Bahndamms zwischen Schmidtstraße und Frankenallee weitergeführt werden, wo sie über den kürzlich fertiggestellten Durchstich durch den Homburger Damm an den östlichen Teil des Gallus anschließt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.10.2025, V 1284
STOB 6Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Bruchfeldplatz Niederrad: Bürgerwille respektieren - keine Abstriche bei der UmgestaltungSTOB 505.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 59 Betreff: Bruchfeldplatz Niederrad: Bürgerwille respektieren - keine Abstriche bei der Umgestaltung Die Vorplanungsvorlage basiert auf einem Vorentwurf aus dem Jahr 2018, der grundsätzlich, wie in allen Projekten, im nächsten Schritt der Entwurfsplanung weiter konkretisiert und ausformuliert sowie den aktuellen Entwicklungen wie dem deutlichen Klimawandel angepasst wird. Hierzu zählen bspw. die Minimierung der Versiegelung, die Klimatoleranz der geplanten Baumarten und Pflanzungen, die nachhaltige Sicherung und der Schutz der Bestandsbäume, die Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse, der nachhaltige Umgang mit den bestehenden Objekten, die Planung kühler, schattiger Aufenthaltsorte sowie die Anforderungen an Barrierefreiheit, Inklusion und eine nachhaltige Unterhaltung. Der Bürgerwille und die Ergebnisse der Kinder- und Jugendbefragung von Dezember 2023 sind dabei maßgeblich in die Planung eingeflossen. Um Planungssicherheit zu erhalten wurde die Weiterentwicklung zur Entwurfsplanung zudem in zwei intensiven Planergesprächen (September 2023 und Dezember 2024) mit allen Fraktionsvertretern des Ortsbeirates 5 abgestimmt. Der Ortsbeirat 5 kann gerne auf den Magistrat zur Beantwortung seiner weiteren Fragen zukommen. Zu 1. - Einrichtung einer Fläche für Stadtteilfeste und die mögliche Verlagerung des Wochenmarkts auf den Platz: Die im Rahmen der Beteiligungsveranstaltungen 2010 und 2011 zur künftigen Umgestaltung des Bruchfeldplatzes formulierten Wünsche nach einer Fläche für Stadtteilfeste sowie die Verlagerung des Wochenmarktes auf den Bruchfeldplatz wurden in der Überarbeitung des Vorplanungsentwurfes intensiv erörtert. Der bestehende samstägliche Wochenmarkt auf dem Vorplatz der Jakobuskirche bzw. südlichen Kniebisstraße wurde nach Aussagen der Marktbetriebe positiv angenommen. Da der Markt auch hier überwiegend mit Verkaufswägen mit einem Gewicht von ca. 1-2 t. betrieben wird, müssten die Oberflächen der im Vorplanungsentwurf vorgeschlagenen Flächen befestigt bzw. versiegelt sein, um die Fahrbewegungen der Verkaufswägen sowie die Standflächen zu bewältigen. Eine Versiegelung der im Vorplanungsentwurf ursprünglich vorgeschlagenen Flächen zur Bruchfeldstraße wird zum Schutz der Bestandsbäume und zur Vermeidung neuer versiegelter Oberflächen gem. dem städtischen Entsiegelungskonzept seitens des Dezernats X - Klima, Umwelt und Frauen als auch seitens des Dezernats III - Planen und Wohnen jetzt und auch zukünftig ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde im Planergespräch im August 2023 kommuniziert. Für Stadtteilfeste in Niederrad steht dagegen das bisher genutzte Gelände der ehemaligen Salzmannschule wie bisher zur Verfügung, da es sich herausgestellt hat, dass die Liegenschaft nicht mehr für den Neubau der KGS Süd Teil 2 benötigt wird. Zu 2 - Errichtung einer dauerhaft und barrierefrei zugänglichen öffentlichen Toilettenanlage: Die Errichtung einer dauerhaft und barrierefrei zugänglichen Toilettenanlage kann in das geplante Quartierscafé Bruchfeldplatz integriert werden. Diese Option konnte in der aktuellen Vorentwurfsplanung ermittelt werden. Die Neubaumaßnahme des Quartierscafés und Stadtteiltreffpunkts Bruchfeldplatz ist jedoch nicht Gegenstand der aktuellen Bau- und Finanzierungsvorlage zur Neugestaltung des Bruchfeldplatzes, sondern wird den Gremien in einer eigenen Bau- und Finanzierungsvorlage im 3. Quartal 2026 vorgestellt werden. Zu 3 - Realisierung der Boule-Bahn sowie der vorgesehenen Spielplatzgestaltung: Ein Rendering des Vorplanungsentwurfes simulierte 2018 ein offenes Boulespiel im Bereich der südwestlichen Platzfläche entlang der Bruchfeldstraße, jedoch nicht in einer festen Bouleanlage. Auch im jetzigen Entwurf ist das Boulespiel möglich - sowohl innerhalb der Lindenallee als auch auf allen anderen geeigneten, wassergebundenen Flächen. Die Spielraumplanung konnte im bisherigen Vorplanungsentwurf nur abstrakt dargestellt werden. In der Weiterentwicklung zum Entwurf basiert die jetzige Spielplatzgestaltung auf den Ergebnissen der im Dezember 2023 durchgeführten Befragung von Kindern und Jugendlichen. Diese Ergebnisse wurden anschließend detailliert mit den Fachämtern abgestimmt.- Neben der Berücksichtigung aller Altersstufen wurden inklusive Maßgaben als auch besondere Sicherheitsanforderungen sowie die späteren Unterhaltungsaspekte berücksichtigt. Zu 4 - Erhalt der offenen Gestaltung hin zur katholischen Kirche: In der Gestaltung des südwestlichen Platzbereiches gegenüber der St. Jakobuskirche stehen die Stabilisierung und der Schutz der großen Bestandsbäume im Vordergrund. Um die Vitalität der Bäume zu sichern werden die Baumstandorte durch eine tiefergehende Sanierung (Belüftung und Düngung) der Bodenbereiche sowie durch bodengleiche Baumbeete mit Stauden und Bodendeckern stabilisiert. Diese Lösung schützt die Wurzelräume vor Verdichtung und trägt gleichzeitig zur langfristigen Erhaltung des grünen Platzcharakters bei. Eine wassergebundene Deckschicht gilt als bis zu 80% versiegelt. Zu 5 - Einrichtung eines öffentlichen Wasserspenders: Die Einrichtung eines Trinkwasserspenders im direkten Umfeld des Quartierscafés ist wegen der Nähe zu den Trinkwasseranschlüssen grundsätzlich möglich. Dies wird im Rahmen der Neubauplanung des Quartierscafés in der Bau- und Finanzierungsvorlage im Herbst 2026 berücksichtigt werden. Zu 6 - Umgestaltung zu einem Ort für alle Generationen: Der Entwurf berücksichtigt im besonderen Maße die Bedürfnisse aller Generationen - von Eltern mit Kleinkindern, Kindern aller Altersstufen, Jugendlichen sowie Erwachsenen als auch Menschen im späteren Erwachsenenalter. Zu 7 - Vertragliche Verpflichtung des künftigen Betreibers, ein möglichst breites gastronomisches Angebot zu gewährleisten: Aufgrund des besonderen Wunsches des Stadtteils nach einem Quartierscafé an dieser Stelle ist ein Neubau geplant, der aus städtischen Mitteln des Programms "Schöneres Frankfurt" finanziert werden kann. Der Betrieb des Quartierscafés muss dabei dem übergeordneten Ziel eines offenen und gemeinnützigen Stadtteiltreffpunktes folgen. Die Ausschreibung und Vergabe an geeignete Pächter erfolgt nach der Beschlussfassung der Bau- und Finanzierungsvorlage für den Neubau des Quartierscafés anhand eines noch zu bestimmenden Kriterienkatalogs. Das Betriebskonzept ist weder Gegenstand der Bau- und Finanzierungsvorlage für die Neugestaltung des Bruchfeldplatzes noch Gegenstand für die Vorlage des Quartierscafés und Stadtteiltreffpunkts. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.10.2025, OM 7605
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Erhöhung des Reinigungsintervalls der Altkleidersammelbehälter auf der Frankenallee/Ecke Rebstöcker StraßeSTOB 205.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 5 Betreff: Erhöhung des Reinigungsintervalls der Altkleidersammelbehälter auf der Frankenallee/Ecke Rebstöcker Straße Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.10.2025, OM 7575
STOB 2Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Sicherheit für Radfahrende in der Wolfsgangstraße sichtbar verbessernSTOB 505.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 6 Betreff: Sicherheit für Radfahrende in der Wolfsgangstraße sichtbar verbessern Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat bedauert, weiterhin keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Es wurde eine Verkehrszählung an der Kreuzung Wolfsgangstraße durchgeführt. Diese Zählung muss noch ausgewertet werden. Danach wird der Magistrat prüfen, ob die Entnahme einer Fahrspur mit der Grünphase der Ampelanlage und den Verkehrsmengen aufeinander angepasst werden können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.03.2025, OM 6746
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Wasserturm Eschersheim - Was ist geplant?STOB 405.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 7 Betreff: Wasserturm Eschersheim - Was ist geplant? Der Wasserturm Eschersheim ist als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Das Denkmalamt verweist bezüglich der Frage des Umfangs der Bebauung sowie der Frage nach dem Nutzungskonzept und die Einbindung von Initiativen auf die Mainova AG als Eigentümerin der Liegenschaft. Zur allgemeinen planungsrechtlichen Einordnung des Vorhabens können Stadtplanungsamt und Bauaufsicht mitteilen, dass sich das Vorhaben im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans NW 81c Nr 1 (Inkrafttreten am 14.11.1967; BauNVO 1962) befindet. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des vorgesehenen Realisierungsstandorts rund um den Wasserturm eine öffentliche Grünfläche fest, welche von reinen Wohngebieten umgeben ist. Die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens würde dementsprechend eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans voraussetzen. Bei baulichen Vorhaben im Bereich des denkmalgeschützten Wasserturms ist sicherzustellen, dass eine angemessene Einfügung in die prägenden Orts- und Bestandsstrukturen erfolgt und keine übermäßig dominierenden Wirkungen entstehen. Zum Turm sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden. Ebenfalls wünschenswert ist eine funktionelle Öffnung vorgesehener Nutzungen zum Stadtteil sowie eine räumlich-gestalterische Verzahnung geplanter Gebäude und Freiflächen mit den bestehenden Freiraum- und Bestandsstrukturen. Weder bei der Bauaufsicht noch beim Stadtplanungsamt haben bisher Bauberatungen stattgefunden. Eine Beteiligung beider Ämter sowie eine weitere Einbindung der Denkmalbehörden in den weiteren Planungsprozess ist erforderlich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7685
STOB 4Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Einweihung des Reich-Ranicki-PlatzesSTOB 505.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 8 Betreff: Einweihung des Reich-Ranicki-Platzes Der Magistrat hat anlässlich der Benennung des Reich-Ranicki-Platzes in Abstimmung mit dem Ortsbeirat 9 eine Feier geplant. Im Anschluss an den Festakt zu Ehren der Namensgeber wurde das Straßennamenschild am 13.12.2025 feierlich enthüllt. Damit wurde der Anregung des Ortsbeirats 9 entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 04.09.2025, OM 7325
STOB 5Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - Gewerbegebiet August-Schanz-StraßeSTOB 605.01.2026
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.01.2026, ST 9 Betreff: Gewerbegebiet August-Schanz-Straße Der Magistrat teilt dazu Folgendes mit: Zu Frage 1: Das Gewerbegebiet August-Schanz-Straße hat zwei Ein- und Ausfahrten. Einmal über die Straße Am Dachsberg und einmal über die Homburger Landstraße. Die Ein- / Ausfahrt an der Straße zum Dachsberg ist circa 20 Meter breit und verengt sich dann auf circa 6 Meter. Eine Schleppkurvenvermessung hat ergeben, dass für einen Lastkraftwagen mit Anhänger die Einfahrt und Ausfahrt möglich ist. Die Ein- / Ausfahrt an der Homburger Landstraße wird im Rahmen des Weiterbaues der U5 zum Frankfurter Berg umgestaltet werden. Sobald dazu eine abschließende Planung vorliegt, wird der Ortsbeirat von den entsprechenden Gremien darüber informiert werden. Vorher sind keine temporären Änderungen vorgesehen. Zu Frage 2: Die Betreiber einzelner Freizeiteinrichtungen vor Ort befinden sich derzeit in Gesprächen mit nahegelegenen Nahversorgern, um insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden deren Parkflächen mitnutzen zu können. In diesem Zusammenhang hat der Betreiber der E-Kart-Bahn am Standort August-Schanz-Straße bereits Kontakt zu Aldi und Lidl aufgenommen, um eine Entlastung der Parksituation im Quartier zu erreichen. Der Lidl am Frankfurter Berg hat zugesagt, in den Abendstunden Parkplätze zur Entlastung bereitzustellen, vorausgesetzt, dass die Flächen sauber hinterlassen werden. Weitere Lösungsmöglichkeiten im Bereich der August-Schanz-Straße sind derzeit nicht absehbar. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.02.2025, OM 6473
STOB 6Stellungnahme des MagistratsPositionierung des Magistrats zu einem Antrag der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirats oder der KAV. Gibt die Verwaltungssicht wieder. - ABG Mieter schriftlich informieren (Münzenberger/Rotlintstr.)NR04.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, NR 1495 Betreff: ABG Mieter schriftlich informieren (Münzenberger/Rotlintstr.) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1.Die ABG soll die Mieterinnen der Liegenschaften in der Münzenberger Str. 10 bis 12 und Rotlintstr. 105 bis 113 u. 115 bis 119 schriftlich inkl. aller Details und so konkret wie möglich über die Entmietungs/Modernisierungsmaßnahmen informieren. 2. Die ABG soll Abstand davon nehmen, dass Mieter und Mieterinnen über Tage oder Jahre ihr Zuhause verlieren. Begründung: Schriftliche Informationen sind Voraussetzung, um sich Hilfe bei einem Anwalt oder Mieterschutzverein zu holen. Wir leben in einem Rechtsstaat, hat Herr Junker einmal selbst gesagt. Nun soll er sich auch daran halten. ABG Mitarbeiter, die in den oben genannten Liegenschaften zu dritt klingeln, und die verängstigten Mieterinnen bedrängen auszuziehen und ihnen irgendwas mündlich zu versprechen ist eine schreckliche Vorgehensweise. Vereinbarungen müssen schriftlich/rechtssicher übermittelt werden. Kürzlich wurde bekannt, dass einem Mieter drei Monaten die Therme nicht reparieren wurde (lohnt sich nicht mehr laut ABG). Das heißt, er hatt mindestens drei Monaten keine Heizung und kein warmes Wasser mehr. Klar, so kann man ganz ohne schriftliches Dokumente Fakten schaffen und einen unfairen Krieg mit den Mieterinnen starten, in der Hoffnung, dass viele einknicken und mündliche Angebote der ABG annehmen. Nicht mit der Gartenpartei Ffm. Entmieten ist unmenschlich und unnötig. Die energetischen Sanierungen zum Beispiel um die Butzbacher Str 52 durch die ABG, sind ohne Entmietung, nicht mal für eine Stunde, erfolgreich durchgeführt worden. Auch wurde dort schriftlich mitgeteilt, dass in Zukunft Fernwärme angeschlossen werden kann, ganz ohne Entmietung. Antragsteller: Gartenpartei Antragstellende Person(en): Stadtv. Tilo Schwichtenberg Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 28.01.2026, NR 1513 Zuständige Ausschüsse: Ältestenausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 07.01.2026 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 20.01.2026, TO I, TOP 9 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Vorlage NR 1495 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen Linke und ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung) Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) 44. Sitzung des OBR 3 am 22.01.2026, TO I, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage NR 1495 wird abgelehnt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung Linke und ÖkoLinX-ARL. 46. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2026, TO I, TOP 14 Beschluss: 1. Die Vorlage NR 1495 wird abgelehnt. 2. a) Die Vorlage NR 1513 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Zieran dient zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 2. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 44. Sitzung des Ältestenausschusses am 29.01.2026, TO I, TOP 11 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Vorlage NR 1495 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1513 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Gartenpartei (NR 1495 und NR 1513 = Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 7139, 46. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2026 Aktenzeichen: 92-40
NRAntrag StadtverordnetenversammlungAntrag der Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten in deren Zuständigkeit. Wird in Ausschüssen vorberaten und dann im Plenum beschlossen oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen. - Umweltzone am RebstockOFOB 104.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1328/2 Betreff: Umweltzone am Rebstock Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, warum das Rebstockviertel, insbesondere die Straße der Nationen, keine Umweltzone ist und bei entsprechendem Prüfungsergebnis eine solche einzurichten. Begründung: Die Straße der Nationen bildet eine bedeutende Verkehrsachse und verläuft zwischen Messegelände, Europaviertel, Rebstockviertel und Kuhwaldsiedlung. Gerade im Bereich des Messe- und Lieferverkehrs kommt es regelmäßig zu erhöhten Emissionen, die die Luftqualität im Umfeld erheblich beeinträchtigen. Die bisherige Ausklammerung dieser Straße aus der Umweltzone führt daher zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den angrenzenden Straßenzügen, die bereits den strengeren Regelungen unterliegen. Am Rebstockviertel entstehen derzeit weitere Wohnungen und es ist noch ein Baugebiet am Römerhof geplant. Gerade anlässlich der zunehmenden wohnlichen Nutzung scheint eine Prüfung der Ausweisung von Umweltzonen angezeigt. Antragsteller: CDU FDP Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 16.11.2025, OF 1315/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO I, TOP 29 Beschluss: 1. Die Vorlage OF 1315/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 1328/2 wurde zurückgezogen.
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Nein zu teuren Grünen Zimmern - Ja zu dauerhaftem Grün im Ortsbezirk 2!OFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1332/2 Betreff: Nein zu teuren Grünen Zimmern - Ja zu dauerhaftem Grün im Ortsbezirk 2! Der Magistrat plant, ab Mitte Mai 2026 erneut mobile Grüne Zimmer stadtweit aufzustellen und hat die Ortsbeiräte in einem Schreiben um diesbezügliche Standortvorschläge gebeten. Bereits aus diesem Anschreiben ist ersichtlich, mit welchem Aufwand die Aufstellung dieser sogenannten "Grünen Zimmer" verbunden ist. Die betreffenden Standorte sollen mit großen Fahrzeugen erreichbar sein und müssen für Gewicht und Wenderadius des LKW-Anhänger-Gespanns ausgelegt sein. Dies vorausgeschickt, möge der Ortsbeirat beschließen: Der Ortsbeirat lehnt die Aufstellung sogenannter Grüner Zimmer im Ortsbezirk 2 ab. Stattdessen wird der Magistrat dazu aufgefordert, auf die Anschaffung sowie den Einsatz weiterer Grüner Zimmer zu verzichten und die dadurch freiwerdenden Haushaltsmittel verantwortungsvoll in nachhaltige, dauerhafte Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas und der Lebensqualität im Ortsbezirk zu investieren. Begründung: Bei sogenannten Grünen Zimmern handelt es sich um temporäre, bepflanzte Module zur Verbesserung des Mikroklimas. Das Ziel ist lobenswert, doch handelt es sich bei näherer Betrachtung um eine weitestgehend symbolische Maßnahme, deren Nachteile deutlich überwiegen: Hohe Kosten bei geringem Nutzen: Die bislang angeschafften mobilen Grünen Zimmer (aktuell rund 23 Stück) haben den städtischen Haushalt bereits mit mehr als 1,5 Millionen € belastet. Jedes Modul zieht jährliche Pflegekosten von ca. 2.100 € nach sich, die Anschaffung jedes weiteren schlägt mit rund 67.000 € zu Buche. Diese Ausgaben stehen in einem ungünstigen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen: Die Module sind nur saisonal einsetzbar, erzielen lediglich eine lokale und temporäre Kühlwirkung durch Verdunstung und tragen nicht zu einer dauerhaften Verbesserung des Mikroklimas oder der Infrastruktur im Ortsbezirk bei. Studien zu urbaner Begrünung zeigen, dass permanente Maßnahmen (z. B. Baumpflanzungen oder Entsiegelung) eine deutlich stärkere und langfristige Abkühlung urbaner Hitzeinseln bewirken. Fragwürdige CO2-Bilanz: Die Herstellung, der dieselbetriebene Transport und die Pflege der mobilen Grünen Zimmer (siehe Foto 1-3) verursachen Emissionen, die die CO2-Bindung der Pflanzen übersteigen können - insbesondere bei temporären und ausschließlich saisonal nutzbaren Systemen, wie sie der Magistrat einsetzt. Der Magistrat wird daher aufgefordert, auf den Einsatz Grüner Zimmer im Ortsbezirk zu verzichten und insbesondere keine weiteren Neuanschaffungen solcher Module mehr vorzunehmen. Stattdessen sind bessere Alternativen zu priorisieren und die freiwerdenden Haushaltsmittel in dauerhafte Projekte zu investieren. Konkret schlägt der Ortsbeirat die folgenden Maßnahmen vor: Permanente Entsiegelung und Schaffung von dauerhaften Grünflächen wie Parks, Grünstreifen oder begrünten Höfen, beschleunigte Baumpflanzungen und schattenspendende Strukturen in den Stadtteilen, stärkere Förderung lokaler Initiativen zur Dach-, Fassaden und Hofbegrünung, etwa durch eine Aufstockung der Fördermittel beim bewährten Programm "Frankfurt frischt auf", Verzicht auf Nachverdichtung, die Grün- und Freiflächen zwischen Wohnhäusern zerstört, Integration blau-grüner Infrastruktur, um eine intelligente Kombination aus Regenwassermanagement, Biodiversität und naturnaher Begrünung zu erreichen. Mit den vorgenannten Instrumenten lässt sich eine echte und nachhaltige Klimaanpassung in den Stadtteilen erzielen, jedoch nicht mit einer Alibi-Maßnahme in Form der Aufstellung Grüner Zimmer ohne belegbare Klimawirkung im Ortsbezirk. Fotos (Aufnahmen BFF): Dieselbetriebener LKW bei der Pflege und Bewässerung eines Grünen Zimmers an der Friedberger Warte in Frankfurt am Main Antragsteller: BFF Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO I, TOP 39 Beschluss: Die Vorlage OF 1332/2 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE und Linke gegen FDP und BFF (= Annahme); CDU und SPD (= Enthaltung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Das Festival Kulturcampus Open Air 2026 unterstützenOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1334/2 Betreff: Das Festival Kulturcampus Open Air 2026 unterstützen Vorgang: E 160/25 GRÜNE/SPD/FDP/Volt; Beschl. d. Stv.-V., § 4994/24 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Juli 2024, § 4994 (E 160), das nicht-kommerzielle Stadtteilfest Κulturcampus OpenAir am 6. Juni 2026 mit einem Betrag in Höhe von € 3.800,- aus dem Sondertopf "Stadtteilfeste unterstützen" zu bezuschussen. Die Mittel sollen zweckgebunden an den Verein VCD Hessen e. V. überwiesen werden. Sie teilen sich in € 1.500,- für die Busumleitung und € 2.800,- für die Umleitungsbeschilderung (Kosten lt. 2025) auf. Begründung: Das Kulturcampus OpenAir etabliert sich im OBR-Bezirk (Bockenheim, Westend) zu einem regelmäßigen jährlichen Festival, bei dem niedrigschwellige kulturelle Teilhabe angeboten wird. Nicht nur das Kinderprogramm und die Musik werden kostenlos für alle angeboten, auch die Diskussion über die Entwicklung des Kulturcampus wird vorangebracht. Das Bündnis Zweite Chance Campus Bockenheim setzt sich unverändert für eine sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung des Kulturcampus ein. Das nicht-kommerzielle Straßenfest präsentiert eine Vision, wie der ehemalige Unicampus als öffentliche Versammlungs- und Veranstaltungsfläche und zugleich als Reallabor für nachhaltige Stadtentwicklung genutzt werden könnte. Mit der geplanten Bebauung des derzeitigen Campusplatzes vor dem Juridicum wird ein beliebter OpenAir-Veranstaltungsort wegfallen. Das Kulturcampus OpenAir verwandelt die Fläche zwischen Depot und Kfz-Referat zu einem Veranstaltungsort, indem einen Tag lang die Bockenheimer Landstraße vom Verkehr befreit und mit Kultur, Musik und Informationsangeboten bespielt wird. Der Kulturcampus blickt bereits auf eine langjährige Geschichte zivilgesellschaftlichen Engagements für eine nachhaltige Stadtentwicklung zurück. Im Hinblick auf den Weg, den der Kulturcampus bereits hinter sich hat, und angesichts der Chancen, die die Teilhabe unterschiedlichster Menschen an der Stadtentwicklung in Frankfurt bieten, hält es der Ortsbeirat für sinnvoll, dieses besondere bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen. Die beantragten Mittel fließen in das Gesamtbudget der Veranstaltung ein, welches mit etwa € 50.000,- kalkuliert wird. Der VCD Hessen e. V. ist - wie letztes Jahr - Anmelder der geplanten Straßensperrung und der Nutzung des öffentlichen Raums. In dieser Funktion agiert er auch als Vertragspartner gegenüber den Behörden und Firmen für die Straßenbeschilderung und die Busumleitung. Antragsteller: GRÜNE SPD Linke Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatantrag vom 06.06.2024, E 106 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO I, TOP 41 Beschluss: Initiative OI 137 2026 Die Vorlage OF 1334/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD und Linke gegen CDU, FDP und BFF (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Sossenheim: Stadtteil-Oper der Henri-Dunant-Schule 2026 finanziell unterstützenOFOB 604.01.2026 · CDU, SPD
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1428/6 Betreff: Sossenheim: Stadtteil-Oper der Henri-Dunant-Schule 2026 finanziell unterstützen Das Projekt der Stadtteil-Oper ist ein Erfolgsmodell und in der kulturellen Veranstaltungslandschaft Sossenheims zu einem echten Herzensprojekt herangewachsen. Bereits mehrmals führten die Grundschülerinnen und Grundschüler der HDS sehr erfolgreich die Stadtteil-Oper auf. Einen wichtigen Faktor dieses Projektes bildet die Tatsache, dass alle Schülerinnen und Schüler der HDS altersübergreifend bei der Aufführung aktiv eingebunden werden. Durch die Mitwirkung des Projektchors und der aktiven Mitarbeit der Elternschaft entfaltet die Oper zudem generationsübergreifen über die Einrichtung hinaus eine große integrative Kraft in den Stadtteil hinein. Diese Werte sollen auch bei der geplanten Oper 2026 im Mittelpunkt stehen. Diesen Ausführungen vorausgeschickt möge der Ortsbeirat beschließen, die für 2026 geplante Stadtteil-Oper mit einem Betrag von bis zu 5.000 Euro aus dem Ortsbeiratsbudget unterstützt werden. Der Magistrat wird gebeten, das Weitere zu veranlassen. Antragsteller: CDU SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 6 am 13.01.2026, TO I, TOP 64 Beschluss: Ortsbeiratsinitiative - Budget OIB 461 2026 Die Vorlage OF 1428/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 6Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Fußgängerampeln auf der Schweizer Straße: Grünphasen für querende Fußgänger verlängernOFOB 104.01.2026 · GRÜNE
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1637/5 Betreff: Fußgängerampeln auf der Schweizer Straße: Grünphasen für querende Fußgänger verlängern Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat auf, die technische Schaltung der Lichtzeichenanlagen auf der Schweizer Straße - an der Ecke Textorstraße, - am südlichen Ende des Schweizer Platzes, - am nördlichen Ende des Schweizer Platzes und - an der Ecke Gartenstraße so anzupassen, dass die Grünphase für die die Schweizer Strasse querenden Fussgänger auf ein hinreichendes Maß verlängert wird. Begründung: Die gegenwärtige Programmierung der genannten Lichtzeichenanlagen an der Schweizer Straße sieht nur sehr kurze Grünphase für Fussgänger vor, die die Schweizer Straße queren wollen. Für Kinder oder Menschen mit Gehbeeinträchtigungen ist es kaum möglich, die Straße innerhalb einer Grünphase vollständig zu überqueren. Zur Erhaltung der Sicherheit und Vermeidung von Unfällen mit Personenschaden ist die Einstellung längerer Grünphasen erforderlich. Antragsteller: SPD FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 5 am 23.01.2026, TO I, TOP 25 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8056 2026 Die Vorlage OF 1637/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Glascontainer am Brückenspielplatz umstellenOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1638/5 Betreff: Glascontainer am Brückenspielplatz umstellen Vorgang: OM 6117/24 OBR 5; ST 111/25; ST 1731/25 Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat erneut auf, die auf der südlichen Seite des Brückenspielplatzes aufgestellten Glascontainer (Ecke Brückenstraße/westliche Gutzkowstraße) auf die östliche Seite der Brückenstraße umzuplatzieren, um ausreichenden Abstand zum Spielplatz und dessen Ausgängen zu wahren. Begründung: Die an der Ecke Brückenstraße/ westliche Gutzkowstraße aufgestellten Glascontainer befinden sich in unmittelbarer Nähe zum südlichen Ausgang des Brückenspielplatzes. Auch außerhalb des eigentlichen Spielplatzgeländes sind sehr häufig spielende Kinder zu beobachten, die vom Spielplatz auf die nur für Fussgänger und Radfahrer freigegebene Brückenstraße laufen. Im Umfeld des Glascontainers liegen regelmäßig Glasscherben von unachtsam eingeworfenen und dann auf den Boden gefallenen Flaschen. Daher besteht Verletzungsgefahr. Die Glascontainer könnten ohne Einschränkung für deren Nutzer nur wenige Meter entfernt auf der westlichen Seite der Brückenstraße abgestellt werden. Dies hat der Ortsbeirat 5 bereits mit seiner Anregung vom 08.11.2024, OM 6117 gefordert. Leider hat der Magistrat hierzu bisher nicht Stellung genommen. Antragsteller: SPD FDP Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.11.2024, OM 6117 Stellungnahme des Magistrats vom 17.01.2025, ST 111 Stellungnahme des Magistrats vom 13.10.2025, ST 1731 Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 5 am 23.01.2026, TO I, TOP 26 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8057 2026 Die Vorlage OF 1638/5 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Halbsatz im Tenor "[. .] auf die östliche Seite der Brückenstraße umzuplatzieren, um ausreichenden Abstand zum Spielplatz und dessen Ausgängen zu wahren." in den Satz "[. .] gemäß der Anregung des Ortsbeirates vom 08.11.2024, OM 6117, umzusetzen." geändert wird. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Niederrad: Sanierung Mainuferweg zwischen Niederräder Eisenbahnbrücke und AutobahnOFOB 104.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1656/5 Betreff: Niederrad: Sanierung Mainuferweg zwischen Niederräder Eisenbahnbrücke und Autobahn Der Ortsbeirat bittet den Magistrat den Mainuferweg im Abschnitt zwischen der Niederräder Eisenbahnbrücke und der Autobahnbrücke grundlegend zu sanieren. Begründung: Der Mainuferweg weist in diesem Abschnitt erhebliche Schäden auf. Insbesondere durch Wurzelaufbrüche ist die Oberfläche stark uneben. Zudem fehlt ein ausreichendes Quergefälle, sodass es bei Regenfällen regelmäßig zu großflächiger Pfützenbildung kommt. Dies beeinträchtigt die Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit des stark frequentierten Fuß- und Radwegs erheblich. Wurzelaufbrüche (Quelle: Dirk Trull) Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 5 am 23.01.2026, TO I, TOP 44 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8071 2026 Die Vorlage OF 1656/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Zukunft der sozialen und künstlerischen Einrichtungen im Teves-WestOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1827/1 Betreff: Zukunft der sozialen und künstlerischen Einrichtungen im Teves-West Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR folgendes Auskunftsersuchen an den Magistrat (V) beschließen: In der Rebstöcker Straße westlich vom Homburger Damm (Teves-West) befinden sich mehrere soziale und künstlerische Einrichtungen, die prägend für das Gallus sind und die aus Sicht des Ortsbeirats an dieser Stelle unbedingt erhalten bleiben sollen. Dies vorausgeschickt, fragen wir den Magistrat: Was sind die Planungen des Magistrats für die sozialen und künstlerischen Einrichtungen rund um die Rebstöcker Straße 49-49e? Begründung: Das Gallus hat einerseits eine funktionierende und effiziente Struktur sozialer Einrichtungen, die nicht durch Verlagerungen beeinträchtigt werden sollen. Andererseits sollen die wenigen künstlerischen Einrichtungen im Gallus erhalten bleiben und nicht in andere Stadtteile verdrängt werden. Nachdem mit dem "Frankys" das angrenzende Grundstück nahezu fertig bebaut wurde, ist es an der Zeit, auch den betroffenen Einrichtungen eine langfristige Zukunftsperspektive zu geben. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 18 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1362 2026 Die Vorlage OF 1827/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Verbesserung von Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf dem Mittelstreifen der FrankenalleeOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1829/1 Betreff: Verbesserung von Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf dem Mittelstreifen der Frankenallee Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. darzulegen, wie die Situation hinsichtlich öffentlicher Verunreinigungen, insbesondere durch wildes Urinieren sowie durch nicht angeleinte Hunde auf dem Mittelstreifen der Frankenallee aktuell bewertet wird; 2. zu prüfen, welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen geeignet sind, um die Einhaltung bestehender Vorschriften (Leinenpflicht, Sauberkeit, öffentliche Ordnung) wirksam durchzusetzen; 3. zu prüfen, ob eine verstärkte Präsenz des Ordnungsamtes, auch in Form von zivilen Streifen, zeitweise oder dauerhaft eingerichtet werden kann; 4. ergänzend zu prüfen, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen der Einsatz von Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr und Abschreckung an geeigneten Stellen zulässig und verhältnismäßig wäre, zumindest zeitlich befristet; 5. darzustellen, welche alternativen Maßnahmen (z. B. bessere Beleuchtung, gestalterische Maßnahmen, Hinweisschilder, Kontrolldichte) in Betracht kommen, falls eine Videoüberwachung nicht umsetzbar ist. Begründung: Der Mittelstreifen der Frankenallee wird täglich von Eltern mit kleinen Kindern, Kindergarten- und Schulkindern sowie weiteren Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt. Gleichzeitig häufen sich Beschwerden über wildes Urinieren am helllichten Tag, aggressives Verhalten bei Hinweisen sowie über nicht angeleinte Hunde, deren Hinterlassenschaften nicht entfernt werden. Diese Zustände beeinträchtigen nicht nur die Sauberkeit und Aufenthaltsqualität, sondern führen auch zu einem subjektiven Unsicherheitsgefühl, insbesondere bei Familien und älteren Menschen. Die Hemmschwelle für ordnungswidriges Verhalten scheint gering, da Kontrollen offenbar kaum wahrgenommen werden. Eine verstärkte Präsenz von Ordnungskräften, ggf. auch in ziviler Form, kann präventiv wirken und bestehende Regeln sichtbar durchsetzen. Ergänzend soll geprüft werden, ob technische oder gestalterische Maßnahmen rechtlich zulässig und geeignet sind, um die Situation nachhaltig zu verbessern. Ziel des Antrags ist es keine pauschale Überwachung, sondern eine verhältnismäßige, rechtssichere und wirksame Verbesserung von Ordnung und Sicherheit in einem sensiblen, stark frequentierten Bereich. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 20 Beschluss: Die Vorlage OF 1829/1 wird abgelehnt. Abstimmung: Ziffern 1., 2., 3. und 5: GRÜNE, SPD, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen CDU und FDP (= Annahme) Ziffer 4.: GRÜNE, SPD, FDP, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen CDU (= Annahme)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Einrichtung einer zeitlich begrenzten Kurzzeitparkregelung vor EuropaAllee 101 bis 103OFOB 104.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1833/1 Betreff: Einrichtung einer zeitlich begrenzten Kurzzeitparkregelung vor Europa-Allee 101 bis 103 Vorgang: OM 7314/25 OBR 1; ST 1947/25 Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, im Bereich der bestehenden Parkbucht vor Europa-Allee 101-103 eine zeitlich begrenzte Kurzzeitparkregelung (z. B. "Parken mit Parkscheibe, max. 15 Minuten von 08:00 Uhr bis 20:00") einzurichten, um kurzfristige Haltevorgänge für Paketshop-Kunden geordnet abzuwickeln und das Halten in zweiter Reihe wirksam zu unterbinden. Die Regelung soll so ausgestaltet werden, dass außerhalb der Öffnungszeiten des Paketshops weiterhin reguläres Parken möglich bleibt. Begründung: Die Ablehnung einer Liefer- und Ladezone wird zur Kenntnis genommen. Das bestehende Problem besteht jedoch fort: Kundinnen und Kunden des Paketshops halten regelmäßig in zweiter Reihe, um Sendungen abzuholen oder abzugeben. Dies führt zu erheblichen Verkehrsbehinderungen, aufgrund der nahen Haltestelle insbesondere beim Linienbus M46, Rückstau sowie Gefährdungen für den fließenden Verkehr. Eine zeitlich begrenzte Kurzzeitparkregelung stellt einen verhältnismäßigen Eingriff dar und vermeidet den dauerhaften Wegfall von Parkraum für Anwohnerinnen und Anwohner. Sie schafft eine klare, rechtssichere Möglichkeit für kurze Haltevorgänge und reduziert ordnungswidriges Halten in zweiter Reihe und damit Gefahrensituationen. Dies ist verkehrlich zielführender als der derzeitige ungeregelte Zustand. Die Maßnahme dient damit der Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrsablaufs und der Verkehrssicherheit. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.09.2025, OM 7314 Stellungnahme des Magistrats vom 14.11.2025, ST 1947 Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 24 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7957 2026 Die Vorlage OF 1833/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und ÖkoLinX-ARL gegen Linke und fraktionslos (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Verbesserung der Verkehrssicherheit am Radwegende Gleisfeldpark/Pariser StraßeOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1834/1 Betreff: Verbesserung der Verkehrssicherheit am Radwegende Gleisfeldpark/Pariser Straße Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. im Bereich des Radwegendes, wo der Radweg vom Gleisfeldpark kommend neben einer Parkbucht über einen abgesenkten Bordstein auf die Pariser Straße geführt wird, in der ehemaligen Parkbucht geeignete bauliche Abgrenzungsmaßnahmen, insbesondere je einen rot-weißen Poller am Beginn und Ende des abgesenkten Bordsteins sowie einen in der Mitte zwischen den beiden Pollern umsetzen zu lassen, um das unzulässige Überparken des Radverkehrsraums wirksam zu verhindern (s. Anlage); 2. ergänzend dazu eine eindeutige Fahrbahn- bzw. Flächenmarkierung vorzunehmen, welche den Verlauf des Radverkehrs vom Radweg auf die Fahrbahn und umgekehrt klar für alle Verkehrsteilnehmenden gut erkennbar führt (Beispiel s. Anlage). Nach Möglichkeit sind entsprechende Fahrrad-Piktogramme aufzubringen. Begründung: Der betreffende Radweg endet unmittelbar in einer ehemaligen Parkbucht und wird an dieser Stelle auf die Fahrbahn geführt. In der Praxis parken Fahrzeuge regelmäßig über die ausgeschilderte Parkbucht hinaus in den Übergangsbereich des Radverkehrs (s. Anlage). Dadurch wird der notwendige Raum für Radfahrende eingeschränkt oder vollständig blockiert. Diese Situation führt zu gefährlichen Ausweichbewegungen entlang des Gehwegs oder beim Einfädeln des Radverkehrs in den fließenden Verkehr. Radfahrende werden gezwungen, unvermittelt zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn zu gelangen. Die bestehende Markierung ist offenkundig nicht ausreichend, um regelkonformes Parken sicherzustellen. Poller oder vergleichbare bauliche Elemente haben sich in vergleichbaren Situationen als wirksames und dauerhaftes Mittel erwiesen, um Parkverstöße zu verhindern und Verkehrsflächen eindeutig zuzuordnen. In Kombination mit klaren Markierungen kann die Verkehrssicherheit für alle Beteiligten deutlich verbessert werden. Der Antrag dient damit der präventiven Gefahrenabwehr, der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der eindeutigen Ordnung des Verkehrsraums. Vorschlag Poller + Markierungen, Quelle: Privat Falschparker auf dem Radweg, Quelle: Privat Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 25 Beschluss: Die Vorlage OF 1834/1 wurde zurückgezogen.
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Wann geht es weiter mit dem Europagarten?OFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1835/1 Betreff: Wann geht es weiter mit dem Europagarten? Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. Auskunft darüber zu erteilen, wann die Arbeiten am Europagarten 2.0 beginnen und einen verbindlichen Zeitplan für die einzelnen weiteren Schritte (Finanzierung, Ausschreibung, Ausführung, Bauabschnitte, Fertigstellung) vorzulegen; 2. die Homepage www.europagarten-frankfurt.de entsprechend zu aktualisieren und laufend zu pflegen. Begründung: Nach bisherigen Informationen sollte im Herbst 2025 mit den Arbeiten begonnen werden. Bislang wurde jedoch noch nicht einmal die erforderliche Finanzierungsvorlage beschlossen. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich daher, wann es konkret weitergeht und wann mit einer Fertigstellung zu rechnen ist. Eine transparente Zeitplanung und regelmäßige Information sind erforderlich, um Vertrauen herzustellen und das langjährige Thema Europagarten nachvollziehbar abzuschließen. Der letzte Eintrag auf der Homepage ist vom 10.12.2024. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 26 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1363 2026 Die Vorlage OF 1835/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, FDP, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen SPD (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Segmentdeckel Gleisvorfeld Hauptbahnhof - vertiefende VorprüfungOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1839/1 Betreff: Segmentdeckel Gleisvorfeld Hauptbahnhof - vertiefende Vorprüfung Vorgang: V 1248/25 OBR 1; ST 2031/25 Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. in Abstimmung mit der DB InfraGO eine qualifizierte Vorprüfung (Scoping-Studie) zu veranlassen oder zu begleiten, die ohne Vorfestlegung auf konkrete Bauabsichten untersucht, welche stadträumlichen Entwicklungspotenziale im Bereich des Gleisvorfeldes langfristig bestehen könnten, welche planerischen, technischen und rechtlichen Restriktionen (u. a. Denkmalschutz, Bahnbetrieb, Höhenlagen, Breiten, Rettungswege) maßgeblich sind und welche Abhängigkeiten sich aus der endgültigen Lage von Fernbahntunnel, Tiefstation und Querpassage ergeben. 2. Die Vorprüfung soll keine Machbarkeitsstudie im engeren Sinne darstellen, sondern insbesondere klären welche Teilbereiche des Gleisvorfeldes dauerhaft ausgeschlossen sind, wo ggf. modulare, zeitlich nachgelagerte oder teilräumliche Lösungen (z. B. stadträumliche Fassung, Überkragungen, Lärmschutz- und Querungsbauwerke oder partielle Überdeckungen) theoretisch denkbar wären und welche planerischen Optionen durch heutige Festlegungen gesichert oder unwiederbringlich verbaut würden. 3. Im Rahmen der Vorprüfung ist ausdrücklich zu untersuchen, ob und in welchem Umfang Förderprogramme des Bundes, des Landes Hessen oder der EU grundsätzlich in Betracht kommen könnten, insbesondere solche, die auf Rückgewinnung von Stadtraum, Lärmminderung, Klimaanpassung, Stadtteilvernetzung oder Infrastruktur-Stadt-Integration abzielen. 4. Der Magistrat berichtet dem Ortsbeirat über die Ergebnisse der Vorprüfung und stellt dar, welche Handlungsoptionen ausgeschlossen, welche offen und welche von zukünftigen Bahnentscheidungen abhängig sind sowie welche Förderkulissen perspektivisch nutzbar erscheinen könnten. Begründung: Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass derzeit die Kapazitätserhöhung des Bahnknotens Frankfurt sowie die noch nicht abschließend festgelegte Lage von Fernbahntunnel, Tiefstation und Querpassage im Vordergrund der Aktivitäten der DB InfraGO stehen. Ebenso wurden die erheblichen Restriktionen durch Denkmalschutz, Breite des Gleisvorfeldes, Höhenlagen, Rampen und laufenden Bahnbetrieb nachvollziehbar dargestellt. Gerade vor diesem Hintergrund ist es jedoch planerisch geboten, frühzeitig eine strategische Vorprüfung vorzunehmen, um langfristige städtebauliche Handlungsspielräume sachlich einzuordnen und nicht allein reaktiv auf bahnseitige Festlegungen zu reagieren. Andere nationale und internationale Städte haben gezeigt, dass die Rückgewinnung von Stadtraum über oder unter Verkehrsinfrastruktur trotz hoher Komplexität erfolgreich umgesetzt werden kann, wenn frühzeitig Förderkulissen erschlossen und Planungshorizonte erweitert werden. Hierzu zählen u. a.: - Hamburg, wo die Deckelung der A7 maßgeblich durch Bundes- und Landesmittel ermöglicht wurde, - München, wo die Untertunnelung des Mittleren Rings als stadtentwicklungspolitisches Projekt mit erheblicher öffentlicher Förderung umgesetzt wurde - sowie internationale Beispiele wie Paris und New York, in denen über aktiven Infrastrukturen neue Parks, Quartiere und öffentliche Räume entstanden sind. Die beantragte Vorprüfung dient ausdrücklich nicht der Vorbereitung eines konkreten Bauprojekts, sondern der strategischen Klärung, welche Optionen realistisch ausgeschlossen sind, wo langfristige Potenziale bestehen könnten und ob es sachgerecht wäre, diese Perspektiven förderrechtlich vorzudenken, statt sie durch heutige Entscheidungen unbeabsichtigt zu verbauen. Die Kosten einer solchen Vorprüfung stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den langfristigen städtebaulichen Auswirkungen und könnten, abhängig von Ausgestaltung und Tiefe, in Kooperation mit Land, Bund, DB InfraGO oder wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen. Im Anschluss könnten die Ergebnisse eine Grundlage für eine spätere, ergebnisoffene Einbindung externer Akteure bilden, sofern hierfür ein politischer Beschluss gefasst wird. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 02.09.2025, V 1248 Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2025, ST 2031 Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage OF 1839/1 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen CDU (= Annahme)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Strategie Bahnhofsviertel 2024 bis 2040OFOB 104.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1840/1 Betreff: Strategie Bahnhofsviertel 2024 bis 2040 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Ortsbeirat nimmt die "Strategie Bahnhofsviertel 2024-2040" des Magistrats zur Kenntnis. Der Ortsbeirat unterstützt einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit, Sauberkeit, Ordnung und Aufenthaltsqualität. Insbesondere unterstützt der Ortsbeirat die integrierte Herangehensweise durch dezernatsübergreifende Arbeitsgruppen sowie den Einbezug weiterer staatlicher Akteure, etwa der Landespolizei; die Stärkung der Polizeipräsenz; die punktuelle Verbesserung der Beleuchtung in Angsträumen; die Intensivierung von Reinigungsleistungen; die Reduktion von Vermüllung; die Schaffung zusätzlicher öffentlicher Toiletten und Pissoirs; die gestalterische Aufwertung von Plätzen, insbesondere des François-Mitterrand-Platzes; die Ermöglichung von temporären Gestaltungen; die Ausweitung von Grünräumen; die Erschließung von Aufenthaltsorten für Kinder und Jugendliche; den Einbezug von Kindern und Jugendliche bei der Entwicklung und Gestaltung des Bahnhofsviertels; die Öffnung des Schuldhofs außerhalb von Schulzeiten; eine stärkere Einbeziehung der ortsansässigen Wirtschaft in zukünftige Prozesse; die Weiterführung des Wochenmarkts; und die Ermöglichung der Erweiterung von Außengastronomie. Das Konzept enthält jedoch auch einige Forderungen, die abzulehnen sind. Insbesondere lehnt der Ortsbeirat ab zentrale Akzeptanzflächen für den Betäubungsmittelkonsum im öffentlichen Raum; die Versorgung nicht in Frankfurt wohnender Konsumenten; die Verkehrsberuhigung der Taunusstraße; die großflächige Umwidmung von Parkplätzen; den gezielten Erwerb von Liegenschaften durch die Stadt; und die Einrichtung eines Rauschmuseums unter Verwendung von Steuermitteln. Zudem wird der Magistrat um Mitteilung gebeten, was der Stand der Entwicklung der "neuen Crackstrategie" ist und was die wesentlichen Inhalte dieser "neuen Crackstrategie" sein sollen. Begründung: Zum Zwecke einer nachhaltigen Transformation des Bahnhofsviertels wurde der Beteiligungsprozess "Strategie Bahnhofsviertel 2024-2040" durchgeführt. Mit Unterstützung eines externen Stadtplanungsbüros aus Hamburg, die den Steuerzahler etwa 250.000 EUR gekostet hat, wurde letztlich ein Papier entwickelt, das als Kompass für die zukünftige Entwicklung des Bahnhofsviertels dienen und sowie Grundsätze, Ziele und Projektvorschläge beinhaltet. Das Papier enthält diverse Vorschläge für Maßnahmen, die unterschiedlich zu bewerten sind. Zudem fordert das Papier eine Weiterentwicklung des Frankfurter Wegs "um eine Crackstrategie", ohne dass klar ist, was diese Strategie beinhalten soll. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 31 Die GRÜNE-Fraktion stellt den Geschäftsordnungsantrag auf Ende der Debatte und Abstimmung. Auf Wunsch der CDU-Fraktion werden die Ziffern 12 und 17 getrennt abgestimmt. Beschluss: 1. Dem Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 1840/1 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1.: Einstimmige Annahme zu 2.: Ziffern 12. und 17.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen FDP (= Annahme) Restlicher Antragstenor: GRÜNE, SPD, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen CDU und FDP (= Annahme)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Begrünung der Pergola/Säulenreihe zwischen Schirn und AltstadtOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1845/1 Betreff: Begrünung der Pergola/Säulenreihe zwischen Schirn und Altstadt Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. zu prüfen, inwieweit die bestehende Pergola bzw. Säulenreihe zwischen der Schirn und der Altstadt im öffentlichen Raum entsprechend den denkmal- und straßenrechtlichen Vorgaben mit klimagerechten Kletterpflanzen und Grünstrukturen dauerhaft begrünt werden kann; 2. darzulegen, welche Pflanzenarten und technischen Systeme (Rankhilfen, Bewässerung, Substrat etc.) geeignet und stadtklimatisch sinnvoll sind, um eine dauerhafte, pflegeleichte Begrünung bei gleichzeitiger Erhaltung der architektonischen Gestalt und Sichtachsen zu gewährleisten; 3. darzulegen, welche positiven Effekte eine Begrünung der Pergola auf das lokale Mikroklima, die Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Wirkung haben kann und welche städtischen Leitlinien oder Programme dafür herangezogen werden können. Begründung: Die Säulenreihe zwischen der Schirn und der Altstadt ist ein prägendes städtebauliches Element im historischen Zentrum Frankfurts. Gleichzeitig handelt es sich um einen stark versiegelten und insbesondere in den Sommermonaten hitzebelasteten Aufenthaltsraum. Eine Begrünung der Bodenflächen ist nach Kenntnisstand aus Gründen der Sicherstellung von Rettungs- und Feuerwehrwegen nicht möglich. Dies schließt jedoch eine Begrünung der Pergola selbst ausdrücklich nicht aus. Rankende oder hängende Pflanzen können oberhalb der Verkehrs- und Rettungsflächen geführt werden und bieten dennoch Verschattung und Reduktion der Hitzebelastung, Verbesserung des lokalen Mikroklimas durch Verdunstung, Aufwertung der Aufenthaltsqualität sowie eine gestalterische Einbindung der Pergola in den umgebenden Stadtraum. Eine solche Maßnahme wäre verhältnismäßig, sicherheitskonform und reversibel und ließe sich mit den Anforderungen an Denkmalschutz, Brandschutz und Rettungswege vereinbaren. Zudem fügt sie sich in die Ziele der städtischen Klimaanpassung und der qualitativen Aufwertung des öffentlichen Raums ein, ohne die Funktionsfähigkeit des Platzes einzuschränken. Der Antrag zielt daher auf eine Verbesserung der Situation ab, indem die vorhandene Pergola genutzt wird, um ökologische und gestalterische Effekte zu erzielen, wo eine Bodenbegrünung ausgeschlossen ist. Quelle: Privat Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 36 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7962 2026 Die Vorlage OF 1845/1 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass die Ziffern 1. und 3. des Antragstenors folgenden Wortlaut enthalten: "Ziffer 1. zu prüfen und berichten, inwieweit die bestehende Pergola bzw. Säulenreihe zwischen der Schirn und der Altstadt im öffentlichen Raum entsprechend den denkmal- und straßenrechtlichen Vorgaben mit klimagerechten Kletterpflanzen und Grünstrukturen dauerhaft begrünt werden kann; 3. darzulegen, welche positiven Effekte eine Begrünung der Pergola auf das lokale Mikroklima, die Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Wirkung haben kann und welche städtischen Leitlinien oder Programme für die Finanzierung herangezogen werden können." Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Einrichtung einer nächtlichen Waffenverbotszone auf der ZeilOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1846/1 Betreff: Einrichtung einer nächtlichen Waffenverbotszone auf der Zeil Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, für den Bereich der Zeil in Abstimmung mit der Landespolizei eine nächtliche Waffenverbotszone einzurichten (z.B. 21:00-05:00 Uhr). Die Waffenverbotszone soll das Führen von Messern und sonstigen Waffen in den späten Abend- und Nachtstunden untersagen und durch geeignete Kontrollen von Polizei und Stadtpolizei durchgesetzt werden. Begründung: Die Zeil ist laut Angaben des Frankfurter Polizeipräsidenten ein Kriminalitätsbrennpunkt insbesondere in den Wochenendnächten und wird von vielen Bürgerinnen und Bürgern abends als Angstraum wahrgenommen. Es kommt regelmäßig zu Körperverletzungsdelikten, aggressivem Verhalten sowie einer spürbaren Eskalationsgefahr im öffentlichen Raum. Der Polizeipräsident selbst hat eine nächtliche Waffenverbotszone ausdrücklich als sinnvolle Ergänzung bestehender Maßnahmen benannt. Eine solche Zone setzt ein klares ordnungspolitisches Signal, reduziert das Risiko schwerer Gewalttaten und stärkt das subjektive Sicherheitsgefühl auf einer der wichtigsten innerstädtischen Aufenthaltsflächen Frankfurts. Die zeitliche Beschränkung auf die Nachtstunden gewährleistet die Verhältnismäßigkeit, während die hohe Frequentierung und besondere Problemlage der Zeil die Maßnahme rechtfertigen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 37 Beschluss: Die Vorlage OF 1846/1 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen CDU (= Annahme)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Poller vor der Hochstraße 53 instand setzenOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1847/1 Betreff: Poller vor der Hochstraße 53 instand setzen Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, die beschädigten Poller entlang der Arkade vor Hochstraße 53 zwischen den Stützen instand setzen zu lassen (s. Anlage). Begründung: Die Arkade dient dem öffentlichen Fußgängerverkehr und wird regelmäßig von besonders schutzbedürftigen Personengruppen genutzt (Kinder, ältere Menschen, mobilitätseingeschränkte Personen). Beschädigte oder fehlende Poller führen dazu, dass motorisierte Zweiräder in den Gehwegbereich einfahren und dort abgestellt werden, wodurch Konflikte zwischen Fuß- und Fahrverkehr entstehen. Die Poller erfüllen damit eine klare Schutz- und Trennfunktion, deren Ausfall eine konkrete Gefährdungslage begründet. Die Arkade ist baulich eindeutig als Gehweg- und Aufenthaltsfläche konzipiert. Das Abstellen von motorisierten Zweirädern zwischen den Säulen stellt eine zweckwidrige Nutzung dar, die erst durch den mangelhaften baulichen Zustand ermöglicht wird. Die Wiederherstellung der Poller dient somit der ordnungsgemäßen Nutzung des öffentlichen Raums und der Durchsetzung bestehender Verkehrs- und Sondernutzungsvorgaben, ohne zusätzlichen Kontrollaufwand zu erzeugen. Poller sind Bestandteil der gestalterischen Ordnung des Stadtraums. Beschädigte oder fehlende Elemente vermitteln mangelnde Pflege, geringe Regelbindung und laden zur weiteren Zweckentfremdung ein (Broken-Windows-Effekt). Eine Wiederherstellung trägt zum geordneten Erscheinungsbild, zur Aufenthaltsqualität und zum Werterhalt des öffentlichen Raums bei. Quelle: Privat Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 38 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7963 2026 Die Vorlage OF 1847/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke und ÖkoLinX-ARL gegen fraktionslos (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Konstablerwache: Verdrängung der Drogenszene in umliegende Stadtteile?OFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1848/1 Betreff: Konstablerwache: Verdrängung der Drogenszene in umliegende Stadtteile? Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten: 1. Stellt der Magistrat im Zuge der Maßnahmen im Bereich der Konstablerwache eine Verlagerung des Straßenhandels mit Betäubungsmitteln sowie des offenen Drogenkonsums in umliegende Stadtteile fest? 2. Falls ja: In welche konkreten Bereiche oder Straßenzüge wird diese Verlagerung nach Kenntnis des Magistrats beobachtet? 3. Auf welcher Daten- oder Erkenntnisgrundlage (z. B. Polizeistatistik, Meldungen des Ordnungsamtes, Sozialarbeit, Bürgerhinweise) beruht diese Einschätzung? 4. Über welchen Zeitraum wurden entsprechende Beobachtungen gemacht? 5. Welche Maßnahmen ergreift oder plant der Magistrat, um einer möglichen Verlagerung entgegenzuwirken und die Belastung der Anwohnerschaft in den betroffenen Quartieren zu begrenzen? Begründung: Anwohnerinnen und Anwohner des Allerheiligenviertels berichten wiederholt, dass Drogengeschäfte und offener Drogenkonsum zunehmend an öffentlichen Orten außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Konstablerwache stattfinden. Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Interesse an einer sachlichen Bewertung, ob es sich um Einzelfälle oder um eine strukturelle Verlagerung handelt sowie an Informationen zu geeigneten Gegenmaßnahmen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 39 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1366 2026 Die Vorlage OF 1848/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Fahrradbügel für das LiteraturhausOFOB 104.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1849/1 Betreff: Fahrradbügel für das Literaturhaus Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, ausreichend Fahrradbügel am Literaturhaus zu installieren. Als Standorte bieten sich die Bereiche an der Schönen Aussicht, westlich und östlich der Einfahrt zum Kundenparkplatz der Gaststätte "Goldmund im Literaturhaus", an. Begründung: Im Umfeld des Literaturhauses fehlen noch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 40 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7964 2026 Die Vorlage OF 1849/1 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass das Worte "westlich und" ersatzlos gestrichen werden. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Verbesserung der Versorgung obdachloser Menschen und Prüfung zusätzlicher LandesmittelOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1852/1 Betreff: Verbesserung der Versorgung obdachloser Menschen und Prüfung zusätzlicher Landesmittel Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. darzustellen, wie die psychiatrische und sozialpsychiatrische Versorgung obdachloser Menschen im Ortsbezirk 1 aktuell organisiert ist, insbesondere für Personen mit schweren psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen; 2. zu prüfen, welche Maßnahmen zur Wiedererlangung der Wohnfähigkeit für diese Personengruppe bestehen bzw. ausgebaut werden können; 3. darzulegen, in welchem Umfang in zentralen Lagen des Ortsbezirks 1 eine überregionale Versorgungsfunktion für obdachlose Menschen aus anderen Teilen Hessens übernommen wird und ob hierfür zusätzliche Mittel des Landes Hessen eingeworben werden können. Begründung: Im Ortsbezirk 1 halten sich regelmäßig obdachlose Menschen auf, von denen ein erheblicher Teil unter schweren psychischen Erkrankungen leidet. Die bestehenden Angebote leisten notwendige Nothilfe, stoßen jedoch insbesondere bei der psychiatrischen Versorgung und der langfristigen Stabilisierung der Betroffenen an ihre Grenzen. Ein Teil der obdachlosen Menschen sucht den Aufenthalt in zentralen innerstädtischen Lagen des Ortsbezirks 1 gezielt, da diese eine höhere Anonymität bieten und zugleich einen besseren Zugang zu niedrigschwelligen Hilfs-, medizinischen und sozialen Angeboten ermöglichen. Großstädte wie Frankfurt wirken daher als Anziehungspunkt, insbesondere für Personen, die kleinere Kommunen oder ländliche Räume meiden. Diese Konzentration ist weniger Ausdruck lokaler Fehlsteuerung als vielmehr Folge der zentralen Versorgungsfunktion Frankfurts innerhalb Hessens. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Hilfesysteme, insbesondere im Bereich der psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Betreuung, realistisch auszustatten und die Finanzierung nicht allein der Stadt Frankfurt zu überlassen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 43 Auf Wunsch von ÖkoLinX-ARL wird über die Vorlage OF 1852/1 ziffernweise abgestimmt. Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7966 2026 Die Vorlage OF 1852/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Ziffern 1. und 2.: Annahme bei Enthaltung fraktionslos Ziffer 3.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Linke gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); fraktionslos (= Enthaltung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Prüfung des Einsatzes intelligenter Videoanalyse zur Erhöhung der Sicherheit in UBahnStationen des Ortsbezirks 1OFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1853/1 Betreff: Prüfung des Einsatzes intelligenter Videoanalyse zur Erhöhung der Sicherheit in U-Bahn-Stationen des Ortsbezirks 1 Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, 1. darzulegen, in welchen U-Bahn-Stationen des Ortsbezirks 1 derzeit Videoüberwachung eingesetzt wird und welche technischen Standards dabei zur Anwendung kommen; 2. zu prüfen, ob und unter welchen rechtlichen, datenschutzrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Einsatz einer KI-gestützten Videoanalyse in U-Bahn-Stationen des Ortsbezirks 1 möglich wäre, insbesondere zur präventiven Erkennung von Gefahrensituationen (z. B. auffälliges Verhalten in Bahnsteignähe oder akute Notlagen von Personen); 3. darzulegen, welche Erfahrungen und nachgewiesenen Wirkungen aus vergleichbaren europäischen Projekten mit KI-gestützter Videoanalyse im U-Bahn-Bereich vorliegen und welche Schlussfolgerungen hieraus für Frankfurt gezogen werden können; 4. darzustellen, welche alternativen oder ergänzenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in U-Bahn-Stationen des Ortsbezirks 1 vorgesehen oder möglich sind (z. B. verstärkte Präsenz von Sicherheitspersonal, gezielte Streifen, Schulungen von Mitarbeitenden), falls ein technischer Einsatz ganz oder teilweise nicht umsetzbar ist; 5. zu prüfen, ob ein zeitlich befristetes Pilotprojekt an einer besonders stark frequentierten oder belasteten U-Bahn-Station im Ortsbezirk 1 grundsätzlich in Betracht kommt. Begründung: Die U-Bahn-Stationen im Ortsbezirk 1 zählen zu den stärksten frequentierten Verkehrsanlagen der Stadt Frankfurt am Main. Sie werden täglich von Berufspendlern, Familien, Schulkindern sowie Touristen genutzt. Gleichzeitig sind Bahnsteige und unterirdische Zugänge Orte, an denen kritische Situationen auftreten können, bei denen eine frühzeitige Intervention lebensrettend sein kann. Aus anderen europäischen Städten (z. B. Stockholm) liegen Berichte vor, wonach KI-gestützte Videoanalysesysteme eingesetzt werden, um auffällige Verhaltensmuster zu erkennen und Personal gezielt und frühzeitig zu alarmieren. Diese Systeme ersetzen keine menschlichen Entscheidungen, sondern unterstützen sie im Sinne der präventiven Gefahrenabwehr. Angesichts der besonderen Bedeutung der U-Bahn für den innerstädtischen Verkehr im Ortsbezirk 1 erscheint es sachgerecht, ergebnisoffen und rechtskonform zu prüfen, ob derartige technische Lösungen, ggf. ergänzend zu personellen Maßnahmen, einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit leisten können. Der Antrag verfolgt ausdrücklich keinen Zweck der flächendeckenden Überwachung, sondern zielt auf eine verhältnismäßige, transparente und rechtlich abgesicherte Prüfung ab. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 1 am 20.01.2026, TO I, TOP 44 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7967 2026 Die Vorlage OF 1853/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU und FDP gegen SPD, Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Verbesserung der Verkehrssicherheit am Übergang Gleisfeld-park/Pariser StraßeOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 1882/1 Betreff: Verbesserung der Verkehrssicherheit am Übergang Gleisfeld-park/Pariser Straße Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Im Gleisfeldpark werden Radfahrer über den östlichen Gehweg geführt. Um die Verkehrssituation für Radfahrer zu vereinfachen, wurden die Bordsteine an der Pariser Straße abgeflacht. Dies vorangestellt, wird Magistrat gebeten, im Bereich, wo Radfahrer vom Gleisfeldpark kommen und neben einer Parkbucht über einen abgesenkten Bordstein auf die Pariser Straße geführt werden, in der ehemaligen Parkbucht geeignete bauliche Abgrenzungsmaßnahmen, insbesondere je einen rot-weißen Poller am Beginn und Ende des abgesenkten Bordsteins sowie einen in der Mitte zwischen den beiden Pollern umsetzen zu lassen, um das unzulässige Überparken des für Radfahrer angedachten Bereichs wirksam zu verhindern (s. Anlage); Begründung: Die angedachte Radverkehrsführung endet unmittelbar in einer ehemaligen Parkbucht und wird an dieser Stelle auf die Fahrbahn geführt. In der Praxis parken Fahrzeuge regelmäßig über die ausgeschilderte Parkbucht hinaus in den Übergangsbereich des Radverkehrs (s. Anlage). Dadurch wird der notwendige Raum für Radfahrer eingeschränkt oder vollständig blockiert. Diese Situation führt zu gefährlichen Ausweichbewegungen entlang des Gehwegs oder beim Einfädeln des Radverkehrs in den fließenden Verkehr. Radfahrer werden gezwungen, unvermittelt zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn zu gelangen. Die bestehende Markierung ist offenkundig nicht ausreichend, um regelkonformes Parken sicherzustellen. Poller oder vergleichbare bauliche Elemente haben sich in vergleichbaren Situationen als wirksames und dauerhaftes Mittel erwiesen, um Parkverstöße zu verhindern und Verkehrsflächen eindeutig zuzuordnen. Der Antrag dient damit der präventiven Gefahrenabwehr, der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der eindeutigen Ordnung des Verkehrsraums. Vorschlag Poller, Quelle: Privat Falschparker auf dem Radweg, Quelle: Privat Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 1 am 24.02.2026, TO I, TOP 34 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8202 2026 Die Vorlage OF 1882/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, FDP, Linke und fraktionslos gegen SPD (= Ablehnung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Dem Besprayen von privaten Gebäuden in der Wiesenstraße wirksam begegnenOFOB 504.01.2026 · BFF
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 583/4 Betreff: Dem Besprayen von privaten Gebäuden in der Wiesenstraße wirksam begegnen Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, welche wirksame Strategie gegen die Beschädigung von Hauswänden durch Besprayen/Graffiti in der besonders betroffenen Wiesenstraße verfolgt werden kann, um Eigentum zu schützen und der Verwahrlosung im öffentlichen Raum zu begegnen. Begründung: Besonders in der Wiesenstraße sind eine Reihe von Hauswänden beschädigt worden, indem sie besprayt wurden. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 4 am 20.01.2026, TO II, TOP 1 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7942 2026 Die Vorlage OF 583/4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, FDP und fraktionslos gegen Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); dFfm (= Enthaltung)
OFOB 5Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Maßnahmen aus dem Rahmenplan „Ortsmitte Praunheim“ endlich realisierenOFOB 704.01.2026 · die farbechten-Linke
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 587/7 Betreff: Maßnahmen aus dem Rahmenplan "Ortsmitte Praunheim" endlich realisieren Vorgang: OA 476/14 OBR 7; OA 542/20 OBR 7; ST 1922/22 Der Magistrat wird beauftragt, organisatorische Vorschläge zur Umsetzung der noch ausstehenden Maßnahmen aus dem Rahmenplan Ortsmitte Praunheim zu erarbeiten. Begründung: Die Maßnahmen zur Gestaltung des Ortsmittelpunktes, Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Reduzierung der Verkehrsbelastung wurden im Zuge des Rahmenplans Ortsmitte Praunheim erarbeitet. Vieles wartet seit vielen Jahren auf ihre Planung bzw. wurde noch nicht umgesetzt. Die bislang nur provisorische Gestaltung des Kreuzungsbereichs Alt Praunheim/In der Römerstadt /Ohlengarten kann nur als erster Schritt gesehen werden. Antragsteller: die farbechten-Linke Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.11.2025, M 169 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.02.2014, OA 476 Anregung vom 10.03.2020, OA 542 Stellungnahme des Magistrats vom 14.11.2025, ST 1922 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 7 am 20.01.2026, TO I, TOP 7 Beschluss: 1. Die Vorlage M 169 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage OF 581/7 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage OF 586/7 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 4. Die Vorlage OF 587/7 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme zu 4. Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 7 am 24.02.2026, TO I, TOP 6 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8257 2026 Anregung an den Magistrat OM 8258 2026 1. Der Vorlage M 169 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 581/7 wurde zurückgezogen. 3. Die Vorlage OF 586/7 wird in der vorgelegten Fassung als Anregung an den Magistrat beschlossen. 4. Die Vorlage OF 587/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 5. Die Vorlage OF 600/7 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und fraktionslos gegen CDU, farbechte/Linke und BFF (= Ablehnung) zu 3. GRÜNE, SPD und FDP gegen CDU, farbechte/Linke, BFF und fraktionslos (= Ablehnung) zu 4. SPD, farbechte/Linke, FDP und fraktionslos gegen BFF (= Ablehnung); GRÜNE und CDU (= Enthaltung) zu 5. GRÜNE, CDU, FDP und BFF gegen SPD, farbechte/Linke und fraktionslos (= Annahme)
OFOB 7Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Fernwärmeversorgung bei neuen Bauvorhaben wie dem Bildungscampus Rödelheim mit planenOFOB 104.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2026, OF 597/7 Betreff: Fernwärmeversorgung bei neuen Bauvorhaben wie dem Bildungscampus Rödelheim mit planen Vorgang: M 44/22; OM 2161/22 OBR 7; ST 1876/22 Der Magistrat wird gebeten, die zuständigen Planungsbehörden zu beauftragen, bei neuen Bauvorhaben wie dem Bildungscampus Rödelheim im Nahbereich vorhandene Rechenzentren als Wärmequelle für eine Fernwärmeversorgung einzubeziehen. Desweiteren bittet der Ortsbeirat um zeitnahe Information/Präsentation der Machbarkeitsstudie bzw. der Planung für die Nutzung der Abwärme der Rechenzentren für den geplanten Bildungscampus Rödelheim. Begründung: Dieser Antrag soll als "friendly reminder" dienen, dieses Thema bei der Entwicklung des Berufsschulcampus Rödelheim anzugehen. Dieser Standort eignet sich durch die Nähe zu gleich mehreren Rechenzentren in der Eschborner Landstraße für eine exemplarische Implementierung dieser Form von Wärmeversorgung. Die Abwärme von Rechenzentren ist enorm und beeinflusst das Mikroklima in der Umgebung negativ. Hier verweist der Ortsbeirat auf die Aussagen in der Vorlage M 44: "Dezentral angesiedelte, kleinere Rechenzentren können besser für eine lokale Abwärmenutzung genutzt werden. Hier bietet sich besonders auch die Kombination mit Neubaugebieten an, bei denen technische Probleme bei der Wärmenutzung (Flächenheizsysteme für niedrige Vorlauftemperaturen), schon im Planungsstadium berücksichtigt werden können." Die o.g. Stellungnahme verwies einschränkend auf bestehende Hindernisse ("diverse Faktoren") und mangelnde Effizienz. Seitdem hat sich die gesetzliche Grundlage geändert: Seit 2023 gilt das EnEfG (EnergieEffizienzGesetz)Abwärmegesetz*, worin eine Verpflichtung von Rechenzentren enthalten ist, Abwärme nutzbar zu machen für Gebäude in der Umgebung. Bei der Besprechung im Stadtplanungsamt 2025 wurde von Seiten des Ortsbeirats auf den beginnenden Planungsprozess hingewiesen. Kann die Abwärme von Rechenzentren effizient genutzt werden, hat das viele positive Effekte. Deshalb verweist der Ortsbeirat auf die grundsätzlich positive Reaktion des Magistrats in der o.g. ST 1876/22, in der einleitend der Vorschlag des Ortsbeirats begrüßt wird und von Gesprächen mit einem der Rechenzentrumsbetreiber gesprochen wird. Der Ortsbeirat begrüßt es, wenn der aktuelle Sachstand zur Kenntnis gebracht wird. Antragsteller: die farbechten-Linke Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 21.03.2022, M 44 Anregung an den Magistrat vom 24.05.2022, OM 2161 Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2022, ST 1876 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 7 am 20.01.2026, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7941 2026 Die Vorlage OF 597/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, und farbechte/Linke gegen 2 CDU und BFF (= Ablehnung); 1 CDU und FDP (= Enthaltung)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Umgang mit Compliance-Richtlinien im BildungsdezernatNR03.01.2026 · Linke
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, NR 1494 Betreff: Umgang mit Compliance-Richtlinien im Bildungsdezernat Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: An vom Bildungsdezernat als "problematisch" eingestuften Schulen sind in mehreren Fällen Mitarbeiter des Stadtschulamtes im Schulelternbeirat vertreten oder nehmen dort sogar den Vorsitz wahr. Diesen steht das Bildungsdezernat vor und an dessen Spitze die Dezernentin. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat damit beauftragt, 1. zu prüfen und zu berichten, ob und in welcher Form das Bildungsdezernat Einfluss auf die Zusammensetzung und Arbeit der Elternvertretungen an den städtischen Frankfurter Schulen nimmt. Dabei sind insbesondere die folgenden Punkte von relevantem Interesse: · In wie vielen Schulelternbeiräten von städtischen Schulen sind Mitarbeiter des Stadtschulamtes vertreten und welche Schulen betrifft dies jeweils? · In wie vielen Schulelternbeiräten von städtischen Schulen begleiten Mitarbeiter des Stadtschulamtes Positionen im Vorstand oder nehmen den Vorsitz wahr und welche Schulen betrifft dies jeweils? · Wie wird derzeit durch den Dienstherrn sichergestellt, dass Interessenkonflikte zwischen der Berufsausübung beim Stadtschulamt sowie der damit einhergehenden Dienstverpflichtung gegenüber der Stadt Frankfurt und einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Schulelternbeirat an einer städtischen Schule ausgeschlossen werden können? · Welche verbindlichen Standards und Compliance-Richtlinien für Mitarbeiter des Stadtschulamtes gelten für solche Fälle? Sofern diese existieren, sind diese der Antwort beizufügen und den Stadtverordneten offenzulegen. · Gab oder gibt es Bestrebungen im Bildungsdezernat, gezielt Mitarbeiter des Stadtschulamtes in Schulelternbeiräten an städtischen Schulen in Frankfurt zu positionieren, um dort Eigeninteressen geltend zu machen oder gar direkten oder indirekten Einfluss auf die Arbeit der jeweiligen Elternvertretungen auszuüben und - sofern dies der Fall sein sollte - wurden bzw. werden solchen Mitarbeitern dienstliche Vorteile in Aussicht gestellt? 2. sofern die vorgenannten verbindlichen Compliance-Richtlinien im Stadtschulamt nicht vorhanden sein sollten, umgehend entsprechende Standards zu entwickeln und verbindlich festzulegen. Begründung: Durch eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Elternvertretungen über darin vertretene Mitarbeiter des Stadtschulamtes besteht die Gefahr, dass in den betreffenden Gremien Diskussionen sowie mögliche Formen des Protests verhindert und damit demokratische Grundrechte eingeschränkt werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass durch die in den Schulelternbeiräten vertretenen Mitarbeiter des Stadtschulamtes den anderen Eltern der Eindruck vermittelt werden könnte, dass alle zur Diskussion stehenden Entscheidungen bereits getroffen sind und keine Alternativen bestehen. Insbesondere aus Schulelternbeiräten an vom Bildungsdezernat als "problematisch" eingestuften Schulen ist zu hören, dass dort Mitarbeiter des Stadtschulamtes in der Schulelternvertretung vertreten sind und zum Teil sogar den Vorsitz wahrnehmen. Berichten zufolge werden auf diese Weise kritische Stimmen gegenüber dem Dezernat in den betreffenden Gremien bzw. innerhalb der Elternschaft bereits im Keim erstickt. In Politik, Wirtschaft und Gesellschaft existieren zahlreiche etablierte Kodizes, Standards und Prinzipien, die Befangenheit, Interessenkonflikte sowie bewusste und unbewusste Einflussnahme regeln. Solche müssen auch für die vorgenannten Fälle gelten, in denen diese aktuell vollständig unterlaufen werden. Sofern entsprechende Compliance-Richtlinien für Mitarbeiter des Stadtschulamtes im Hinblick auf eine Mitwirkung in Schulelternbeiräten an städtischen Schulen in Frankfurt nicht in verbindlicher Form existieren sollten, stellt dies einen eklatanten Missstand dar, der umgehend zu beheben ist. Antragsteller: BFF-BIG Antragstellende Person(en): Stadtv. Ingeborg Leineweber Stadtv. Mathias Pfeiffer Stadtv. Dr. Uwe Schulz Stadtv. Peter Paul Thoma Stadtv. Haluk Yildiz Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Bildung und Schulbau Versandpaket: 07.01.2026 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Schulbau am 19.01.2026, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Vorlage NR 1494 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP und Volt gegen CDU (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF-BIG und AfD (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung) Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) 46. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2026, TO II, TOP 24 Beschluss: Die Vorlage NR 1494 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF-BIG und AfD (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 7159, 46. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2026 Aktenzeichen: 40-1
NRAntrag StadtverordnetenversammlungAntrag der Stadtverordnetenversammlung zu Angelegenheiten in deren Zuständigkeit. Wird in Ausschüssen vorberaten und dann im Plenum beschlossen oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen. - Nein zu teuren Grünen Zimmern - Ja zu dauerhaftem Grün im Ortsbezirk 9!OFOB 503.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, OF 1182/9 Betreff: Nein zu teuren Grünen Zimmern - Ja zu dauerhaftem Grün im Ortsbezirk 9! Der Magistrat plant, ab Mitte Mai 2026 erneut mobile Grüne Zimmer stadtweit aufzustellen und hat die Ortsbeiräte in einem Schreiben um diesbezügliche Standortvorschläge gebeten. Bereits aus diesem Anschreiben ist ersichtlich, mit welchem Aufwand die Aufstellung dieser sogenannten "Grünen Zimmer" verbunden ist. Die betreffenden Standorte sollen mit großen Fahrzeugen erreichbar sein und müssen für Gewicht und Wendradius des LKW-Anhänger-Gespanns ausgelegt sein. Dies vorausgeschickt, möge der Ortsbeirat beschließen: Der Ortsbeirat lehnt die Aufstellung sogenannter Grüner Zimmer im Ortsbezirk 9 ab. Stattdessen wird der Magistrat dazu aufgefordert, auf die Anschaffung sowie den Einsatz weiterer Grüner Zimmer zu verzichten und die dadurch freiwerdenden Haushaltsmittel verantwortungsvoll in nachhaltige, dauerhafte Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas und der Lebensqualität im Ortsbezirk zu investieren. Begründung: Bei sogenannten Grünen Zimmern handelt es sich um temporäre, bepflanzte Module zur Verbesserung des Mikroklimas. Das Ziel ist lobenswert, doch handelt es sich bei näherer Betrachtung um eine weitestgehend symbolische Maßnahme, deren Nachteile deutlich überwiegen: - Hohe Kosten bei geringem Nutzen: Die bislang angeschafften mobilen Grünen Zimmer (aktuell rund 23 Stück) haben den städtischen Haushalt bereits mit mehr als 1,5 Millionen € belastet. Jedes Modul zieht jährliche Pflegekosten von ca. 2.100 € nach sich, die Anschaffung jedes weiteren schlägt mit rund 67.000 € zu Buche. Diese Ausgaben stehen in einem ungünstigen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen: Die Module sind nur saisonal einsetzbar, erzielen lediglich eine lokale und temporäre Kühlwirkung durch Verdunstung und tragen nicht zu einer dauerhaften Verbesserung des Mikroklimas oder der Infrastruktur im Orts-bezirk bei. Studien zu urbaner Begrünung zeigen, dass permanente Maßnahmen (z. B. Baumpflanzungen oder Entsiegelung) eine deutlich stärkere und langfristige Abkühlung urbaner Hitzeinseln bewirken. - Fragwürdige CO2-Bilanz: Die Herstellung, der dieselbetriebene Transport und die Pflege der mobilen Grünen Zimmer (siehe Foto 1-3) verursachen Emissionen, die die CO2-Bindung der Pflanzen übersteigen können - insbesondere bei temporären und ausschließlich saisonal nutzbaren Systemen, wie sie der Magistrat einsetzt. Der Magistrat wird daher dazu aufgefordert, auf den Einsatz Grüner Zimmer im Ortsbezirk zu verzichten und insbesondere keine weiteren Neuanschaffungen solcher Module mehr vorzunehmen. Stattdessen sind bessere Alternativen zu priorisieren und die freiwerdenden Haushaltsmittel in dauerhafte Projekte zu investieren. Konkret schlägt der Ortsbeirat die folgenden Maßnahmen vor: - Permanente Entsiegelung und Schaffung von dauerhaften Grünflächen wie Parks, Grünstreifen oder begrünten Höfen, - beschleunigte Baumpflanzungen und schattenspendende Strukturen in den Stadtteilen, - stärkere Förderung lokaler Initiativen zur Dach-, Fassaden und Hofbegrünung, etwa durch eine Aufstockung der Fördermittel beim bewährten Programm "Frankfurt frischt auf", - Integration blau-grüner Infrastruktur, um eine intelligente Kombination aus Regenwassermanagement, Biodiversität und naturnaher Begrünung zu erreichen. Mit den vorgenannten Instrumenten lässt sich eine echte und nachhaltige Klimaanpassung in den Stadtteilen erzielen, jedoch nicht mit einer Alibi-Maßnahme in Form der Aufstellung Grüner Zimmer ohne belegbare Klimawirkung im Ortsbezirk. Fotos 1- 3 (eigene Aufnahmen): Dieselbetriebener LKW bei der Pflege und Bewässerung eines Grünen Zimmers an der Friedberger Warte in Frankfurt am Main Antragsteller: BFF Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 9 am 22.01.2026, TO I, TOP 32 Beschluss: Die Vorlage OF 1182/9 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD und Linke gegen CDU, BFF und fraktionslos (= Annahme); FDP (= Enthaltung)
OFOB 5Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Bitte um Einbeziehung in die Planung von MobilitätsstationenOFOB 103.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, OF 1331/2 Betreff: Bitte um Einbeziehung in die Planung von Mobilitätsstationen Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, 1. zu prüfen und zu berichten, ob in Bockenheim (rund um die Bockenheimer Warte und an der Leipziger Straße) Mobilitätsstationen tatsächlich erforderlich sind oder ob sich die Situation augenscheinlich auch ohne gezielte Ausweisung von Stellflächen für e-scooter und Leihräder regeln ließe, 2. dafür Sorge zu tragen, dass, so Mobilitätsstationen erforderlich erscheinen, diese auch genutzt werden, 3. künftig den Ortsbeirat und Anlieger (Anwohner, Gewerbetreibende) über die Einrichtung von Mobilitätsstationen zu informieren und ggfs. auf deren Anregungen einzugehen und 4. zu erklären, warum weiterhin e-scooter neben den jüngst eingerichteten Parkplätzen für e-scooter abgestellt werden und die e-scooter Plätze leer bleiben. Begründung: Rund um die Leipziger Straße und die Bockenheimer Warte sind mehrere Mobilitätsstationen eingerichtet worden. Ladeninhaber an der Leipziger Straße wurden nicht angehört. Dort werden zunehmend auch umgewidmete Parkplätze für Außengastronomie genutzt. Auch in der Straße "Am Weingarten" wurden weiterhin einige e-scooter auf dem Bürgersteig abgestellt, weshalb die Umsetzung dieser Zonen ggfs. erneut zu überdenken ist. Die Antragstellerin hat die ST 1506/3 vom 05.09.2025 zur Kenntnis genommen. Dennoch regt der Ortsbeirat an, dass hier eine Abstimmung mit den Anliegern erfolgt. Gerade Gewerbetreibende an den benannten Straßen sollten gehört werden, sie beobachten das Geschehen vor ihren Betrieben durchweg und es wäre allgemein begrüßenswert, wenn Gewerbetreibende nicht zusätzlich durch überraschende Umgestaltungsmaßnahmen beeinträchtigt werden. Allgemein wird das Sterben des Einzelhandels beklagt. Die Stadt sollte den Gewerbetreibenden gegenüber kooperativ gegenübertreten. Schließlich erscheint die Thematik der Leihfahrräder weniger störend. Auch bezüglich der e-scooter scheint sich die Lage zu beruhigen. Es wäre insgesamt begrüßenswert, wenn sich diese Thematik ohne zusätzliche Beschilderung und Beschriftung öffentlicher Flächen regeln ließe. So sind der Antragstellerin insbesondere bezüglich Leihfahrrädern keine Beschwerden über störende Räder an der Leipziger Straße bekannt. Wenn man auf entsprechende Beschriftung verzichtet, steigt die Funktionalität des Angebots und der Raum kann vielseitiger genutzt werden. Markgrafenstraße (Fotograf der Antragstellerin bekannt) Am Weingarten (Bild der Antragstellerin) Leipziger Straße 15 (Fotograf der Antragstellerin bekannt) Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO I, TOP 38 Beschluss: Die Vorlage OF 1331/2 wird abgelehnt. Abstimmung: GRÜNE, SPD und Linke gegen CDU, FDP und BFF (= Annahme)
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Einführung eines generellen Böller- und Feuerwerksverbots in Frankfurt am Main mit alternativen AngebotenOFOB 103.01.2026 · FDP
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, OF 1335/2 Betreff: Einführung eines generellen Böller- und Feuerwerksverbots in Frankfurt am Main mit alternativen Angeboten Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und berichten: Welche Möglichkeiten werden seitens der Stadt zusätzlich ergriffen, um Missbrauch und negative Auswirkungen der Nutzung von Feuerwerk und Böllern künftig zu verhindern? Welche Kosten sind der Stadt Frankfurt zuletzt durch das Zünden von privatem Feuerwerk und Böllern entstanden - z. B. durch zusätzliche Einsätze der Polizei, Rettungskräfte, Personenschäden, Sachbeschädigungen, Reinigung öffentlicher Flächen? Ob und unter welchen Umständen ein generelles Böller- und Feuerwerksverbot im gesamten Stadtgebiet umgesetzt werden kann? Welche konkreten Vorschriften für Verbotszonen bestehen und wie können diese Zonen deutlicher als bislang für alle sichtbar gemacht werden? Insbesondere die Verbotszonen in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Fachwerkhäuser). Wie wird zukünftig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und welche Sanktionen werden bei Nichteinhaltung verhängt? Wie kann zudem gewährleistet werden, dass auch vor und nach Silvester kein Feuerwerk und keine Böller gezündet werden und wie wird dies kontrolliert bzw. welche Sanktionen kommen hier zum Tragen? Welche menschen-, tier-, umweltfreundlichen Alternativen könnte die Stadt zu Silvester organisieren - insbesondere, wenn man die Kosten hierfür den tatsächlich in Punkt 2 entstandenen Kosten gegenüberstellt? Begründung: Jährlich kommt es in der Silvesternacht zu einer hohen Zahl an Unfällen, Verletzungen, Sachschäden sowie erheblichen Belastungen für Rettungskräfte, Polizei (die selbst angegriffen werden) und Krankenhäusern. Zudem entstehen massive Lärm-, Feinstaub- und Stressbelastungen für Menschen, insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Tiere. Für viele Menschen (mit und ohne Tiere) ist die Situation derart unerträglich, dass sie z. B. am Frankfurter Flughafen in der Silvesternacht Zuflucht suchen. Menschen und Tiere, die diese Möglichkeit nicht haben, sind Böllern und Feuerwerk schutzlos ausgeliefert. Vor allem für (Wild-)Tiere und Menschen mit Kriegserfahrung sind die Geräusche traumatisierend. Die bestehenden Verbotszonen von 200 Metern rund um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime sowie besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen (siehe dazu ST 1132 (2024)) wurden zumindest im Ortsbezirk 2 zu Silvester an fast allen Kirchen, Schulen, Altenheimen und auch am Elisabethenkrankenhaus nicht eingehalten. Es ist eine stärkere Kontrolle nötig. Aktuelle Debatten auf Bundes- und kommunaler Ebene zeigen, dass vermehrt über lokale Böllerverbote diskutiert wird und in mehreren Städten bereits Zonen mit Feuerwerksverboten eingeführt wurden. Diese haben die Kosten und negativen Auswirkungen allerdings bislang nicht signifikant eindämmen können. Für das kommende Silvester sollte die Stadt nachbessern und alle Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Macht stehen, um die Belastungen durch Böller und Feuerwerk deutlich zu reduzieren. Dieses Auskunftsersuchen soll Transparenz über Status quo und Handlungsoptionen der Stadt schaffen und damit einen Beitrag zur Diskussion über ein generelles Böller- und Feuerwerksverbot in Frankfurt leisten. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO I, TOP 42 Beschluss: Die Vorlage OF 1335/2 wurde zurückgezogen.
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Sachstand und Perspektiven der Übergangsunterkunft für obdach- und wohnungslose Menschen Am Römerhof 17OFOB 103.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, OF 1344/2 Betreff: Sachstand und Perspektiven der Übergangsunterkunft für obdach- und wohnungslose Menschen Am Römerhof 17 Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, wie der aktuelle Sachstand bezüglich der Übergangsunterkunft für wohnungslose Menschen Am Römerhof 17 ist, insbesondere aus welchen Gründen eine Schließung bzw. Aufgabe der Nutzung Anfang des Jahres erfolgen soll, in welchem baulichen Zustand sich das Gebäude befindet und welche Mängel konkret festgestellt wurden; welche Unterbringungskapazitäten durch die Schließung entfallen werden und wie diese konkret kompensiert werden; ob aktuell ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten für wohnungslose Menschen im Ortsbezirk zur Verfügung stehen; ob eine temporäre oder eingeschränkte Nutzung weiterhin in Betracht kommt; ob eine Instandsetzung oder Teilsanierung mit vertretbarem Aufwand möglich wäre, um Unterbringungsplätze zu erhalten oder wiederherzustellen; ob und in welcher Form das Gebäude künftig für soziale Zwecke genutzt werden könnte. Begründung: Nach aktuellem Informationsstand soll die Übergangsunterkunft Am Römerhof 17, betrieben vom evangelischen Verein für Wohnraumhilfe, im Februar 2026 geschlossen werden. Die Zahl obdach- und wohnungsloser Menschen ist in den vergangenen Jahren bundesweit deutlich gestiegen. Auch im Stadtgebiet ist eine zunehmende Verdrängung von obdachlosen Menschen in den öffentlichen Raum zu beobachten. Vor diesem Hintergrund ist der Wegfall von Unterbringungsplätzen grundsätzlich kritisch zu bewerten. Die Schließung einer bestehenden Unterkunft wirft Fragen nach der tatsächlichen Versorgungslage, nach Alternativen sowie nach möglichen Zwischennutzungen auf. Ziel des Antrags ist es, Transparenz über den Sachverhalt herzustellen und zu klären, ob und wie bestehende Ressourcen weiterhin oder künftig für soziale Zwecke genutzt werden können. Antragsteller: GRÜNE SPD Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO II, TOP 16 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1377 2026 Die Vorlage OF 1344/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg. - Öffentliche Toiletten im Neuen RebstockparkOFOB 103.01.2026 · CDU
S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2026, OF 1345/2 Betreff: Öffentliche Toiletten im Neuen Rebstockpark Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird (erneut) gebeten eine öffentliche Toilette im neuen Rebstockpark zu errichten Begründung: Ein Stadtpark wie der Neue Rebstockpark ist ein zentraler Treffpunkt für verschiedene Gruppen: Familien mit Kindern, sportbegeisterte Anwohner und Menschen, die Ruhe und Entspannung suchen. Die hohe Besucherzahl und die vielfältige Nutzung - insbesondere durch den Spielplatz - führen dazu, dass sich viele Menschen über längere Zeit im Park aufhalten. Gerade für Familien mit kleinen Kindern, ältere Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ist der Zugang zu einer öffentlichen Toilette essenziell. Ohne eine solche Einrichtung sind diese Gruppen gezwungen, den Park früher zu verlassen oder ihn ganz zu meiden. Das beeinträchtigt die Aufenthaltsqualität und die soziale Teilhabe. Auch für sportliche Aktivitäten, wie Joggen, Radfahren oder Gruppensport, ist eine Toilette wichtig. Sie ermöglicht längere Trainingszeiten und fördert die Nutzung des Parks als Ort für Bewegung und Gesundheit. Nicht zuletzt trägt eine öffentliche Toilette zur Sauberkeit und Hygiene im Park bei. Sie verhindert, dass Besucher auf inoffizielle Alternativen ausweichen müssen, was die Umwelt und das Erscheinungsbild des Parks negativ beeinflussen würde. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2026, TO II, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 8033 2026 Die Vorlage OF 1345/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
OFOB 1Antrag OrtsbeiratFörmlicher Antrag einer Fraktion im Ortsbeirat, über den der Ortsbeirat berät und beschließt. Erst der Beschluss bestimmt den weiteren Verfahrensweg.