Solaroffensive für Frankfurt V: Solarparks auf besonders geeigneten Freiflächen realisieren
Beschluss zuNR_722_2023Stadtverordnetenversammlung
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28. September 2023
28. September 2023
Antragsteller
GRÜNE, SPD, FDP, Volt
Zusammenfassung
Der Antrag zielt darauf ab, den Ausbau von Solarparks in Frankfurt am Main bis 2035 zu beschleunigen, um die Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erhöhen und die Klimaneutralität zu erreichen. Durch die Identifizierung geeigneter Flächen und die Schaffung bürokratiearmer Verfahren sollen Solarparks schnell realisiert werden.
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Beschluss
Die Stadt Frankfurt am Main setzt sich zum Ziel, den Ausbau von Fotovoltaik- und/oder Solarthermie-Freiflächenanlagen (sog. Solarparks) aktiv zu ermöglichen und so zu beschleunigen, dass bis 2035 auf möglichst allen aus rechtlicher Sicht besonders geeigneten Freiflächen im Stadtgebiet, die sich technisch und wirtschaftlich eignen, und bei denen keine gewichtigen Gründe gegen die Nutzung als Solarpark sprechen, entsprechende Anlagen installiert und in Betrieb genommen werden können. Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass dieses Ziel weitestgehend erreicht werden kann: 1. Der Magistrat wird beauftragt, bis Mitte 2024 diejenigen Flächen im Stadtgebiet zu identifizieren, die sich insbesondere gemäß "Erneuerbare-Energien-Gesetz" (2023) und "Hessischer Freiflächensolarverordnung" (2018) aus rechtlichen Gründen potenziell in besonderer Weise für die Errichtung von Solarparks eignen würden und auf welchen die Errichtung von Solarparks aufgrund bestimmter Einschränkungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen ist. Die Übersicht über die potenziell für die Errichtung von Solarparks besonders geeigneten Flächen ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Bei Bedarf sollen externe Dienstleister*innen für die Erstellung der Freiflächen-Solaranlagen-Potenzialanalyse beauftragt werden. Die Analyse der Flächen soll insbesondere folgende Flächenkategorien umfassen (sog. "Gunstflächen"): a) Potenzielle Standorte entlang von Autobahnen und Schienenwegen: Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn (EEG 2023, § 37, Absatz 2c). Diese Flächen eignen sich besonders für Solarparks, da sie sehr stark von Lärm und Abgasen belastet sind und für andere Nutzungszwecke daher nicht oder nur sehr eingeschränkt geeignet sind. Die Flächen innerhalb eines Korridors von 200 Metern Abstand zu Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes sind dabei besonders geeignet, da Solaranlagen auf diesen Flächen durch eine Privilegierung im Baurecht im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens errichtet werden können. Das heißt, dass für Solarparks in diesem Korridor keine Bebauungspläne aufgestellt werden müssen. Im dennoch notwendigen Zulassungsverfahren muss jedoch geprüft werden, ob öffentliche Belange oder Ziele der Raumordnung entgegenstehen. b) Potenzielle Standorte auf Konversionsflächen: Hierzu zählen insbesondere Flächen, die zuvor als Deponien, Altablagerungen, Aufschüttungen und Abraumhalden oder für militärische Zwecke genutzt wurden. Diese Flächen eignen sich besonders für Solarparks, da diese Flächen durch entsprechende Verfüllungen oder Altlasten im Untergrund nicht oder nur sehr eingeschränkt für andere Nutzungszwecke geeignet sind (EEG 2023, § 37, Absatz 2a). c) Potenzielle Standorte auf bzw. an Lärmschutzanlagen: Flächen auf bzw. an Lärmschutzwänden oder Lärmschutzanlagen eignen sich potenziell ebenfalls sehr gut, da dort die Lärm- und Emissionsbelastung sehr hoch ist und dadurch andere Nutzungen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sind (EEG 2023, § 38c, Absatz 1). d) Potenzielle Standorte auf Flächen, die aufgrund anderer Einschränkungen oder Auflagen, wie beispielsweise sehr hoher Fluglärmbelastung oder spezifischer Auflagen der Seveso-Richtlinie, für die Errichtung von Solarparks besonders geeignet wären. 2. Der Magistrat wird beauftragt, ein möglichst bürokratiearmes Verfahren einzuführen und im Internetauftritt der Stadt bekannt zu machen, wie interessierte Projektentwickler*innen Solarparks in den als potenziell besonders geeignet und für die prioritäre Entwicklung identifizierten Freiflächen installieren und in Betrieb nehmen können. Eine kurze Checkliste (Kriterienkatalog) kann Projektentwickler*innen beispielsweise angeben, welche Informationen sie für eine Erstbefassung der Kommune mit dem Projekt zusammenstellen müssen. Ein solcher Kriterienkatalog sollte beispielsweise den Abstand zur Wohnbebauung, maximale Flächengrößen, Informationen zum Netzanschluss oder Anforderungen an die Pflege und Unterhaltung sowie an den Rückbau einer Freiflächen-Solaranlage enthalten. Mit einem solchen Kriterienkatalog können Standortanfragen von Projektentwickler*innen schneller und einheitlicher bearbeitet und die Planungs- und Realisierungszeit dadurch beschleunigt werden. 3. Der Magistrat wird beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit interessierte Projektentwickler*innen bis Ende 2026 auf den in Punkt 1 als besonders geeignet identifizierten Freiflächen einen oder mehrere Solarparks mit einer Leistung von insgesamt mindestens fünf Megawattpeak in Betrieb nehmen können. Die Stadt könnte hierfür anhand des Kriterienkatalogs Standorte im Stadtgebiet ermitteln, die aus Sicht der Stadt in besonderer Weise für einen Solarpark geeignet sind, und diese aktiv bewerben bzw. langfristig durch eine Flächennutzungsplanung sichern. Durch eine solche vorausschauende Angebotsplanung könnte die Stadt die Errichtung von Solarparks räumlich aktiv steuern und beschleunigen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Verfahren beschleunigt werden könnten, wenn externe Dienstleister*innen beispielsweise in die Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eingebunden werden. 4. Der Magistrat wird beauftragt, auf den als besonders geeignet identifizierten Freiflächen, die sich im Eigentum der Stadt befinden, mit gutem Beispiel voranzugehen und schnellstmöglich Solarparks zu realisieren. Dafür soll geprüft werden, ob die Stadt auf diesen Flächen - unter Berücksichtigung der Kriterien schnelle Umsetzbarkeit, gesellschaftliche Akzeptanz und wirtschaftliche Attraktivität - Solarparks in Eigenregie realisieren will oder ob sie diese Flächen städtischen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, wie z. B. der Mainova, der FES oder der ABGnova, und privaten Dritten, wie z. B. Bürgerenergiegenossenschaften, zur Verfügung stellen will. Die Solarparks im Stadtgebiet sollen eine möglichst große finanzielle Beteiligung von privaten Haushalten, Unternehmen und städtischen Gesellschaften aus Frankfurt bzw. der Rhein/Main-Region ermöglichen. Die Stadt Frankfurt soll sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten am Betrieb von Solarparks im Stadtgebiet beteiligen (§ 6 EEG 2023). Die Stadt Frankfurt soll die mit der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen - insbesondere der Bauleitplanung - einhergehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die Investierenden übertragen. So ist zu vereinbaren, dass die Vorhabenträger*innen beispielsweise die Planungskosten und/oder die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen übernehmen. Des Weiteren sollen Regelungen über eine umweltverträgliche Realisierung der Anlagen und eine Rückbauverpflichtung getroffen werden. Die Solarparks im Stadtgebiet sollen so gestaltet werden, dass sie auch zu einer ökologischen Aufwertung der Flächen und damit auch zum Arten- und Naturschutz beitragen können. Der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) und der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW) haben dafür gemeinsam Kriterien für naturverträgliche Fotovoltaik-Freiflächenanlagen entwickelt, an welchen sich die Stadt Frankfurt orientieren könnte.