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PAR 3265 2023§ 3265AKTENEINSICHT

Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu den Kontakten des ehemaligen Hauptamtsleiters zur AWO

Beschluss zuNR_644_2023
Gremium

Stadtverordnetenversammlung

Sitzung

22

Beschlussdatum

11. Mai 2023

Gremiensitzung

11. Mai 2023

Antragsteller

GRÜNE, SPD, FDP, Volt

Zusammenfassung

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, einen Akteneinsichtsausschuss einzurichten, um die Kontakte des ehemaligen Hauptamtsleiters zur AWO seit dem 01.02.2017 zu untersuchen. Der Ausschuss soll dazu beitragen, Transparenz zu schaffen und die politische Situation in Frankfurt zu klären.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Beschluss

1. Dem Antrag NR 644 auf Akteneinsicht gemäß § 50 Absatz 2 HGO wird entsprochen. Gegenstand der Akteneinsicht sind die Kontakte des ehemaligen Hauptamtsleiters mit der AWO seit dem 01.02.2017 sowie alle Vorgänge rund um die AWO, in die dieser einbezogen war. Alle Führungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AWO sind dabei als AWO‐Kontakte zu bewerten. Es sind vorzulegen: Die städtischen Aufzeichnungen zu den Besprechungen im Rathaus, bei der AWO und an weiteren Orten, sowie Treffen, Termine, Einweihungen, Eröffnungen, gemeinsame, städtische wie öffentliche Veranstaltungen und Vergleichbares des Hauptamtes mit der AWO. Dies umfasst auch Redemanuskripte, Gesprächsnotizen, Briefe, E-Mails, Einladungen, Gesprächs-, Termin- sowie Veranstaltungsvorbereitungen, Protokolle, Konzepte und sonstigen Schriftverkehr. Beim Schriftverkehr sind auch die Nachrichten über elektronische Medien wie SMS und Messenger unabhängig vom Kanal einzubringen, soweit diese archiviert wurden. Soweit sich aus den Auswertungen der Unterlagen Hinweise darauf ergeben, dass weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung in die Vorfälle involviert sind, ist der Gegenstand des Ausschusses entsprechend auszuweiten. 2. Der Ausschuss für Controlling und Revision wird mit der Akteneinsicht beauftragt. 3. Die Fraktionen können für die Akteneinsicht Umbenennungen vornehmen. 4. Die fraktionslosen Stadtverordneten haben ebenfalls das Recht zur Akteneinsicht. 5. Die Mitglieder des Ausschusses berichten über das Ergebnis der Einsichtnahme ihrer jeweiligen Fraktion.