Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen Raum
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gebeten, die Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Halterdaten an private Parkraumüberwachungsfirmen zu prüfen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Datenschutzgesetze eingehalten werden und die Daten nur für berechtigte Ansprüche verwendet werden. Das erwartete Ergebnis ist eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung.
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E-Mail-Abo einrichtenFragen an den Magistrat
Der Magistrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Begründung
Gemäß § 39 Absatz 3 STVG dürfen die in Absatz 1, Ziffern 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten nur dann übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt. Dies trifft in der Regel auf Parkverstöße auf Discounter-Parkplätzen nicht zu und ist deshalb nach dem Datenschutzgesetz und § 39 STVG datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister hat das OLG Frankfurt aktuell für gesetzeswidrig erklärt. Das Gericht hat geurteilt, dass die zu ermittelnden Beweise einem absoluten Verwertungsgebot unterliegen. Das trifft dann auch für die Herausgabe von Kfz-Halterdaten auf privaten Parkplätzen zu, für die es seit Jahrzehnten legale Kontrollmöglichkeiten mittels Bezahlschranken und -karten mit variierenden Zeiten und Gebühren gibt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Januar 2020OFOF 298/16Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumOrtsbeiratsantrag · BFF
- 18. Februar 2020Sie sind hierVV 1584Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumAnfrage
- 29. Mai 2020Antwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1048Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen