Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen Raum
Zusammenfassung
Der Antrag fordert den Magistrat auf, die Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Halterdaten an private Parkraumüberwachungsfirmen zu prüfen. Dies geschieht im Kontext von Datenschutzbedenken und der rechtlichen Bewertung durch das OLG Frankfurt. Das erwartete Ergebnis ist eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
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E-Mail-Abo einrichtenAntrag
Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, auf welcher Rechtsgrundlage der Magistrat die Halterdaten der KFZ-Besitzer an private "Parkraumüberwachungsfirmen" herausgibt, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt.
Begründung
Gemäß § 39 Absatz 3 STVG dürfen die in Absatz 1, Ziffern 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten nur dann übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt. Dies trifft in der Regel auf Parkverstöße auf Discounter-Parkplätzen nicht zu und ist deshalb nach dem Datenschutzgesetz und § 39 STVG datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister hat das OLG Frankfurt aktuell für gesetzeswidrig erklärt. Das Gericht hat geurteilt, dass die zu ermittelnden Beweise einem absoluten Verwertungsgebot unterliegen. Das trifft dann auch für die Herausgabe von KFZ-Halterdaten auf privaten Parkplätzen zu, für die es seit Jahrzehnten legale Kontrollmöglichkeiten mittels Bezahlschranken und -Karten mit variierenden Zeiten und Gebühren gibt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Januar 2020Sie sind hierOFOF 298/16Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumOrtsbeiratsantrag · BFF
- 18. Februar 2020VV 1584Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumAnfrage
- 29. Mai 2020Antwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1048Parkverstöße auf privaten Parkplätzen im öffentlichen RaumStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung SPD