Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden
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Stellungnahme des Magistrats vom 28.05.2018, ST 979
Betreff: Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden Die Thünenstraße ist niveaugleich aufgebaut, so dass es keinen Gehweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt. Soll der rot gepflasterte Bereich den zu Fuß Gehenden vorbehalten sein, so müsste dieser Bereich zur Verdeutlichung durch das Verkehrszeichen 239 StVO als Gehweg ausgewiesen werden. An enger Stelle zu parken (Stelle, an der weniger als 305 cm Restbreite verbleiben) ist gesetzlich verboten. Die dort am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge lassen eine Restbreite von über 305 cm. Ein ordnungswidriges Parken liegt nicht vor. Ein Einschreiten der Städtischen Verkehrspolizei ist deshalb nicht möglich. Bezüglich des Parkens im 5-Meter-Bereich der Einmündung zur Friedrich-List-Straße werden kurzzeitig Sonderkontrollen eingeplant.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Februar 2018OFOF 331/11Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahndenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 12. März 2018OMOM 2829Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahndenDirektanregung
- 28. Mai 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 979Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahndenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab