Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen! Aussetzung der Straßenreinigungsgebühren während der Bauarbeiten zur grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher Straße
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat entschieden, dass keine Gebühren für die Straßenreinigung während der Bauarbeiten an der Wilhelmshöher Straße erstattet werden, da die Reinigung in einem überwiegenden Teil der Straße weiterhin erfolgt. Dies geschieht im Einklang mit der städtischen Straßenreinigungssatzung und der geltenden Rechtsprechung.
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Neues zu Wilhelmshöher Straße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Selbstverständlich sieht die städtische Straßenreinigungssatzung die Möglichkeit vor, Straßenreinigungsgebühren bei ausbleibender Leistung zu erstatten (in § 7 Abs. 3 der Satzung). Aus der Wilhelmshöher Straße sind seit Mai 2021 auch bereits etwa ein Dutzend derartige Anträge beim Kassen- und Steueramt eingegangen und durch das Umweltamt geprüft worden. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung entsteht, wenn in einem überwiegenden Anteil der Straße über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen die Reinigung ausbleibt. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass es nicht um den konkreten Bereich vor den jeweiligen Liegenschaften geht, sondern um die Straße insgesamt. Da auf dem überwiegenden Teil der Wilhelmshöher Straße − als Gesamteinheit (ca. 2.300 m) − derzeit keine Bautätigkeiten stattfinden, mussten die Erstattungsanträge abgelehnt werden. Die Begründung hierfür ist, dass die Straße − auch bei Bautätigkeiten in einzelnen Abschnitten - immer noch der Erschließung der betroffenen Liegenschaften dient. Von den betroffenen Anliegern wird dabei oft nicht verstanden, dass sich die Straßenreinigungsgebühr zwar nach der Fläche vor den Liegenschaften berechnet, hieraus aber kein Anspruch auf eine Reinigung genau dieser Fläche entsteht. Der Magistrat entscheidet stets auf der jeweils aktuellen Rechtsgrundlage. Entscheidungen wurden dabei in der Vergangenheit auch durch die gängige Rechtsprechung gestützt. Abweichende Entscheidungen kann es zudem im Sinne des Gleichheitssatzes nicht geben. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Das Recht achtet die Gleichheit. Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch direkt an das Umweltamt (Tel. 069-212-39143 / E-Mail strassenreinigung.amt79@stadt-frankfurt.de) wenden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Februar 2022OFOF 235/11Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen! Aussetzung der Straßenreinigungsgebühren während der Bauarbeiten zur grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 14. März 2022OMOM 1775Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen! Aussetzung der Straßenreinigungsgebühren während der Bauarbeiten zur grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher StraßeDirektanregung
- 19. April 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 8 WochenSTST 929Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen! Aussetzung der Straßenreinigungsgebühren während der Bauarbeiten zur grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab