Vorgartensatzung
Zusammenfassung
Der Magistrat bekräftigt die Bedeutung der Vorgartensatzung für den Schutz von Grünflächen in Frankfurt am Main. Es wird festgestellt, dass die Vorgartensatzung restriktiv angewandt wird, um den Erhalt der Vorgärten zu sichern und Beschwerden der Bürger zu berücksichtigen. Eine Änderung der Satzung ist nicht vorgesehen.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
In Frankfurt am Main genießt der Schutz von Grünflächen eine große Tradition. Neben dem öffentlichen Grün spielen die private Freiflächengestaltung und insbesondere die Vorgärten in der Wahrnehmung des Stadtbildes eine herausragende Rolle. Der Grundsatz, dass Vorgärten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, gilt nicht erst seit Inkrafttreten der Vorgartensatzung im Jahre 1977, sondern war bereits Gegenstand der Bauordnung für die Stadt Frankfurt von 1912.
Der hohe Stellenwert der Vorgartensatzung wurde durch den von der Stadtverordnetenversammlung bestätigten Magistratsbeschluss vom 02.08.2010 erneut betont, indem die systematische gebietsweise Überprüfung aller Vorgärten in Frankfurt festgelegt wurde. Diese Überprüfungen in den Stadtteilen werden bis heute kontinuierlich durchgeführt.
Neben der städtebaulichen Bedeutung kommt Vorgärten auch eine erhebliche ökologische Bedeutung zu, indem gärtnerisch angelegte Vorgärten zum Lärmschutz beitragen und das Kleinklima verbessern.
Den Magistrat erreichten in den letzten Jahren vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung im Allgemeinen über die zunehmende Nachverdichtung und den damit einhergehenden Entfall von Grünflächen, im Besonderen aber auch über versiegelte Vorgartenflächen. Dies zeigt, dass ein großes nachhaltiges Interesse der Frankfurter Bürgerinnen und Bürger am Schutz der Vorgärten besteht.
Das gesellschaftliche Interesse am Erhalt der Grünflächen wurde durch die Stadtverordnetenversammlung durch den Beschluss der Gestaltungssatzung Freiraum und Klima im März 2023 erneut bekräftigt. Die Freiraumsatzung macht die Vorgartensatzung keinesfalls obsolet, beide Satzungen ergänzen sich vielmehr.
Aus den genannten Gründen wird die Vorgartensatzung, die ihrerseits nur wenige Ausnahmen vorsieht, durchaus restriktiv angewandt. Im Rahmen der Ermessensausübung können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Flächen in Vorgärten beispielsweise zum Abstellen von Mülltonnen, Fahrrädern oder im Falle von schweren Gehbehinderungen auch Pkw zugelassen werden.
Die als Fachamt zuständige Bauaufsicht entscheidet auf Grundlage der vorhandenen rechtlichen Bestimmungen im Einzelfall mit Augenmaß über Ausnahmen von der Vorgartensatzung und ist in diesem Rahmen auch stets für einvernehmliche Lösungen offen. Auf diese Weise werden vom Satzungsgeber nicht gewollte Härten vermieden.
Anträge über Abweichungen von der Vorgartensatzung werden bereits heute transparent in weniger als drei Monaten beschieden. Im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung wird es voraussichtlich noch in diesem Jahr möglich sein, Anträge digital einzureichen.
Eine Änderung der Vorgartensatzung hält der Magistrat nicht für erforderlich und ist auch nicht vorgesehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Januar 2024OFOF 744/10VorgartensatzungOrtsbeiratsantrag · CDU
- 23. Januar 2024OMOM 5001VorgartensatzungDirektanregung
- 15. April 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 709VorgartensatzungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab