Erhalt der Parkplätze im Bereich der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anregung zum Erhalt der Parkplätze in der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71. Der Magistrat kann der Anregung nicht entsprechen, da die geltenden Vorschriften das Parken auf Gehwegen und an Engstellen verbieten. Die aktuelle Beschilderung soll die Verkehrssicherheit gewährleisten und die maximale Anzahl an Parkplätzen für Anwohner sichern.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Anregung kann nicht entsprochen werden.
Gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung) müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen §2 (1). Dies gilt sowohl für das fahren als auch für das Halten und Parken. Daraus ergibt sich, dass Kfz ohne anderslautende Regelung nicht auf Gehwegen geführt oder geparkt werden dürfen. Das Halten an Engstellen ist ebenso Verboten §12 (1). Nach der aktuellen Rechtsprechung darf nur dann ein Kfz auf der Fahrbahn abgestellt werden, wenn dort mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3,05m verbleibt.
Also andere Fahrzeuge noch an dem geparkten Kfz vorbeikommen können.
Daraus ergibt sich, dass in engen Straßen das Halten und Parken gänzlich verboten ist; auch ohne jedwede Beschilderung. Auf Fahrbahnbreiten wie der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71 ist das Parken nur einseitig möglich und erlaubt.
Da sehr viele Fahrerinnen und Fahrer in Unkenntnis dieser Rechtlage (oder ggf. auch im Unwillen sich daran zu halten) ihre Fahrzeuge auf den Gehwegen (§2 (1)) oder beidseitig in Engstellen (§12 (1)) parkten, wurde die bestehende Rechtslage nun in der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71 durch eine unmissverständliche Beschilderung (Halteverbot VZ283) verdeutlicht.
Da die Gehwege zu schmal sind, können diese, gemäß den geltenden Vorschriften, auch nicht zum Kfz-Parken freigegeben werden.
Die aktuelle Beschilderung gewährleistet die Befahrung der Straße (u.a. durch Rettungsfahrzeuge, Lieferverkehre, Müllabfuhr) und schöpft die maximale Anzahl an Parkplätzen für die Bewohner aus.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Mai 2023OFOF 813/5Erhalt der Parkplätze im Bereich der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71Ortsbeiratsantrag · CDU
- 16. Juni 2023OMOM 4110Erhalt der Parkplätze im Bereich der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71Direktanregung
- 2. April 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 44 WochenSTST 613Erhalt der Parkplätze im Bereich der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab