Vereinheitlichung der Zuständigkeiten an der Stadtbahnstrecke auf der A-Linie
Zusammenfassung
Die Vereinheitlichung der Zuständigkeiten an der Stadtbahnstrecke auf der A-Linie wird durch den Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der VGF und der Stadt Frankfurt am Main geregelt. Ziel ist es, klare Verantwortlichkeiten für die Instandhaltung und Wartung der Bahninfrastruktur festzulegen, um eine zuverlässige Nutzung der Stadtbahnanlagen zu gewährleisten.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Mit Inkrafttreten des Infrastrukturnutzungsvertrags zwischen der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) und der Stadt Frankfurt am Main am 01.01.2024 sind die Zuständigkeiten für Stadtbahnanlagen im öffentlichen Straßenraum einschließlich der Haltestellen eindeutig geregelt. Die VGF ist für sämtliche Bahninfrastrukturanlagen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die unter- und oberirdischen Stationen, die Bahnsteige, Gleisanlagen sowie die Zu- und Abgänge. Für die Wartung und Instandhaltung dieser Bereiche trägt die VGF die Verantwortung und stellt sicher, dass festgestellte Schäden oder Verunreinigungen nach Bekanntwerden unverzüglich behoben werden. Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) ist sowohl für die Straßenanlage als auch die Unterführungen zuständig. Die Unterführungen werden regelhaft unterhalten und bei Bedarf instandgesetzt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Oktober 2025OFOF 1123/9Vereinheitlichung der Zuständigkeiten an der Stadtbahnstrecke auf der ALinieOrtsbeiratsantrag · Linke
- 30. Oktober 2025OMOM 7694Vereinheitlichung der Zuständigkeiten an der Stadtbahnstrecke auf der ALinieDirektanregung
- 13. März 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 462Vereinheitlichung der Zuständigkeiten an der Stadtbahnstrecke auf der A-LinieStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab