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Geschwindigkeitsbegrenzung an der U-Bahn-Station "Enkheim"

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST 439

Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzung an der U-Bahn-Station "Enkheim" In der Zufahrt zur Bushaltestelle innerhalb der U-Bahn-Station Enkheim gilt für Busse eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Unmittelbar nach der Einfahrt muss der Bus bereits seine Geschwindigkeit verringern, um in die Haltebucht der Station einzufahren. Der Bereich ist sowohl für das Fahrpersonal als auch für zu Fuß Gehende gut einsehbar. Das Fahrpersonal ist gehalten, sich so zu verhalten, dass zu Fuß Gehende nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Vor dem Hintergrund der bestehenden Beschilderung ist es hier nicht erkennbar, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Der Magistrat hält daher eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit für nicht notwendig.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 31. Oktober 2017OFOF 150/16Geschwindigkeitsbegrenzung an der U-Bahn-Station „Enkheim“Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 28. November 2017OMOM 2464Geschwindigkeitsbegrenzung an der U-Bahn-Station „Enkheim“Direktanregung
  3. 23. Februar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 439Geschwindigkeitsbegrenzung an der U-Bahn-Station "Enkheim"
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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