Weinstraße - Am Flutgraben
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass das Parken im Fünf-Meter-Bereich an der Weinstraße unzulässig ist und keine zusätzliche Beschilderung erforderlich ist. Es wird jedoch eine Grenzmarkierung zur Verdeutlichung der Parkregelung angebracht, um das Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmer:innen zu minimieren.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Zu dieser Straße geht es weiter
Weinstraße — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 20.08.2026.
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Neues zu Weinstraße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Der Straßenabschnitt rechts der Ein-/Ausfahrt der Straße Am Flutgraben in die Weinstraße befindet sich innerhalb des sog. Fünf-Meter-Bereiches, in welchem nach §12 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Parken immer unzulässig ist. Einer weiteren Beschilderung bedarf es daher nicht. Das Straßenverkehrsamt wird jedoch veranlassen, dass hier zusätzlich eine Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299 StVO ("Zick-Zack-Markierung")) aufgebracht wird. Vorsätzlichem Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen kann gleichwohl mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln nicht vollständig abgeholfen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. September 2023OFOF 670/10Weinstraße - Am FlutgrabenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 19. September 2023OMOM 4482Weinstraße - Am FlutgrabenDirektanregung
- 5. Februar 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 260Weinstraße - Am FlutgrabenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab