Feldhüter für Kalbach-Riedberg
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anfrage zur Installation eines ehrenamtlichen Feldhüters in Kalbach-Riedberg. Aufgrund rechtlicher Vorgaben ist eine solche Installation nicht möglich, da hoheitliche Aufgaben nur von staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden dürfen.
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Thema Sicherheit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Installierung einer ehrenamtlichen Feldhüterin bzw. eines ehrenamtlichen Feldhüters ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dies ergibt sich aus der inzwischen gefestigten Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2019, NZV 4/2020, S. 212), wonach hoheitliche Kernaufgaben, zu denen auch die Überwachung der Feldgemarkungen zählt, durch Hoheitsträger/innen, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, wahrzunehmen sind.
Aus diesem Grund dürfen private Dienstleistende, unabhängig davon, ob sie als "Subunternehmende" oder ehrenamtlich tätig sind, nicht von den Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingesetzt werden. Zudem hätten sie keine polizeilichen Rechte zum Einschreiten, sondern könnten nur Auffälligkeiten an die Stadt- oder Landespolizei weitergeben.
Grundsätzlich obliegt die Kontrolle der Außenbereiche der Stadtpolizei, jedoch musste die Überwachung wegen prioritärer Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den Hintergrund treten. Dennoch werden Kontrollen im Rahmen des Streifendienstes und aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung durchgeführt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Mai 2022OFOF 244/12Feldhüter für Kalbach-RiedbergOrtsbeiratsantrag · CDU
- 9. September 2022OMOM 2650Feldhüter für Kalbach-RiedbergDirektanregung
- 31. Oktober 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 2524Feldhüter für Kalbach-RiedbergStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab