Denkmalschutz: Wann wird das ehemalige IvI im Kettenhofweg 130 instandgesetzt?
Zusammenfassung
In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen IvI im Kettenhofweg 130 weiterhin gültig ist und die Instandsetzung nicht durchsetzbar ist, da der Eigentümer sich rechtlich in der Umsetzung der Genehmigung befindet. Der Magistrat hat daher keine weiteren Maßnahmen eingeleitet.
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Thema Sicherheit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Sachstand ist seit der Stellungnahme ST 1316 vom 12.06.2023 unverändert. Die am 22.05.2015 durch den Magistrat erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb hat weiterhin Bestand. Bemühungen des Magistrates hinsichtlich einer Weiterführung der Ausführung blieben erfolglos. Es fanden seitdem keinerlei Gespräche statt und eine Benennung eines neuen Bauleiters blieb ebenfalls aus. Ein Instandsetzungsgebot gemäß §177 BauGB ist im vorliegenden Fall kein geeignetes Mittel. Der Eigentümer befindet sich rechtlich in der Umsetzung einer Baugenehmigung. Ein Baugebot würde in diesem Fall faktisch den Zwang zur Umsetzung der Genehmigung bedeuten. Dies ist rechtlich nicht durchsetzbar.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. September 2025OMOM 7381Denkmalschutz: Wann wird das ehemalige IvI im Kettenhofweg 130 instandgesetzt?Direktanregung
- 5. Dezember 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 2032Denkmalschutz: Wann wird das ehemalige IvI im Kettenhofweg 130 instandgesetzt?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab