Verkauf von Wohnungen mit Sozialbindung
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Stellungnahme des Magistrats vom 15.10.2018, ST 1987
Betreff: Verkauf von Wohnungen mit Sozialbindung Die Stadt Frankfurt am Main besitzt im Falle eines Verkaufs von Liegenschaften im Stadtgebiet kein generelles kommunales Vorkaufsrecht. Auch der Umstand, dass bei dem Verkauf einer Liegenschaft ggf. öffentlich geförderter Wohnraum betroffen ist, begründet kein Vorkaufsrecht für die Stadt. Kommunale Vorkaufsrechte können nur unter den in den §§ 24, 25 Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Voraussetzungen entstehen. Soweit dies im Einzelfall zutrifft, prüft der Magistrat, ob eine Wahrnehmung des Vorkaufsrechts opportun ist. Dabei meldet das Liegenschaftsdezernat die zu prüfenden Fälle an das Planungsdezernat. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig zum Erwerb der Liegenschaft führen, da der/die Erwerber/-in die Möglichkeit hat, den Vorkauf der Stadt abzuwenden. Hierfür ist eine Erklärung des/der Erwerber/-in erforderlich, mit der er/sie sich verpflichtet, das Grundstück im Sinne der dem städtischen Vorkaufsrecht zu Grunde liegenden Zielsetzung zu nutzen (§ 27 BauGB). Der Magistrat strebt grundsätzlich die Abgabe einer solchen Abwendungserklärung durch den/die Erwerber/-in an.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Mai 2018OFOF 239/4Verkauf von Wohnungen mit SozialbindungOrtsbeiratsantrag · SPD
- 5. Juni 2018VV 907Verkauf von Wohnungen mit SozialbindungAnfrage
- 15. Oktober 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 1987Verkauf von Wohnungen mit SozialbindungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab