Bewohnerparken in der Schwalbacher Straße
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Stellungnahme des Magistrats vom 25.01.2019, ST 183
Betreff: Bewohnerparken in der Schwalbacher Straße Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig ist, "wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu finden". Vor diesem Hintergrund ist nur die Ausweisung größerer zusammenhängender Gebiete als Bewohnerparkbereich sinnvoll. Wie zuletzt verschiedentlich dargelegt, setzt die Einführung von Parkraumregelungen voraus, dass diese Regelungen auch hinreichend überwacht werden können. Das ist mit der absehbaren Personalsituation nicht bzw. nur zu Lasten der Kontrolldichte in bestehenden Gebieten möglich. Der Magistrat bedauert daher, dass eine Umsetzung von weiteren Bewohnerparkgebieten derzeit nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. Oktober 2018OFOF 743/1Bewohnerparken in der Schwalbacher StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 30. Oktober 2018OMOM 3889Bewohnerparken in der Schwalbacher StraßeDirektanregung
- 25. Januar 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 183Bewohnerparken in der Schwalbacher StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab