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Tiermisshandlungen im Rebstockpark

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Der Magistrat stellt fest, dass im Rebstockpark keine tierschutzwidrigen Handlungen bekannt sind und die Stadtpolizei den Bereich nicht dauerhaft überwachen kann. Die Anbringung von Schildern wird befürwortet, jedoch soll die Parklandschaft möglichst wenig beschildert werden, um die Erholungsfunktion zu wahren.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Rebstockpark — 30 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 14.09.2026.

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Stellungnahme des Magistrats

Nach § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Eine derartige Handlung kann (je nach Tat) als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Bei aktuellen Vorgängen der Gefahrenabwehr ist die Polizei zu informieren. Diese ist zeitnah vor Ort und ist für die Aufnahme des Tathergangs und die Sicherung von Beweismitteln zuständig. Dies trifft für alle Rechtsgebiete zu. Der zuständigen Abteilung Veterinärwesen im Ordnungsamt liegen keine Erkenntnisse vor, dass im Rebstockpark Tiere tierschutzwidrig behandelt werden. Angesichts des mannigfaltigen Aufgabenspektrums im gesamten Stadtgebiet ist es der Stadtpolizei nicht möglich den Bereich dauerhaft zu überwachen. Im Rahmen des Streifendienstes werden Kontrollen in den genannten Bereichen durchgeführt. Alle europäischen Vogelarten sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt. Sie unterliegen damit den Regelungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach ist es u. a. verboten, "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (...)". Die Anregung zur Anbringung von Schildern und Informationstafeln wird aus naturschutzfachlicher Sicht eingeschränkt befürwortet. Der Rebstockpark ist Bestandteil der Zone I des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main". Zum Schutze der Eigenart und der Erholungsfunktion sollte die Parklandschaft mit möglichst wenigen Elementen ausgestattet werden, die innerhalb des städtischen Raums üblich sind. Dazu gehören auch Beschilderungen. Aus Sicht der Naturschutzbehörde spricht jedoch nichts gegen eine Ergänzung auf bereits vorhandenen Informationstafeln oder Hinweisschildern. Nach Auffassung des Magistrats können umweltschädliche oder tierquälerische Verhaltensweisen grundsätzlich aber nur mit verstärkter Kontrolle durch die Ordnungsbehörden und ordnungspolizeilicher Durchsetzung reguliert werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 19. Juni 2021OFOF 106/2Tiermisshandlungen im RebstockparkOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 5. Juli 2021OMOM 478Tiermisshandlungen im RebstockparkDirektanregung
  3. 27. September 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 1772Tiermisshandlungen im Rebstockpark
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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