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Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und…

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Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern

Vorlagentyp: STMagistrat
36 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 08.09.2017, ST 1743

Betreff: Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.06.2017 die Magistratsvorlage M 210 vom 04.11.2016 beschlossen. Die in der Vorlage M 210 dargelegten Grundsätze für die Bildung von Sozialbezirken orientieren sich nicht allein an der Bevölkerungszahl. Das Ziel der Neuregelung besteht deshalb nicht darin, Sozialbezirke gleicher Größe zu bilden. Vielmehr sollen, soweit dies möglich ist, die Unterschiede zwischen den einwohnerstärksten und den einwohnerschwächsten Sozialbezirken verringert werden. Ein zweites, ebenso wichtiges Ziel ist es, die Erreichbarkeit der Sozialbezirksvorsteher(innen) und die Nähe zu den Hilfe- und Ratsuchenden zu gewährleisten. Die Sozialbezirksvorsteher/innen sollen sich in den Stadtteilen auskennen, für die sie zuständig sind. Dies setzt der räumlichen Ausdehnung der Sozialbezirke und der Zusammenfassung von kleineren Stadtteilen zu einem gemeinsamen Sozialbezirk Grenzen. Kleine, aber räumlich isolierte Stadtteile bilden deshalb jeweils einen Sozialbezirk. Mit der Neuregelung kann die Zahl der Sozialbezirke auf über 70 steigen. Auf eine/n Sozialbezirksvorsteher/in kommen dann im Durchschnitt rd. 10.000 Einwohner/innen. In Sachsenhausen entspricht die Relation von Sozialbezirksvorsteher/innen und Einwohner/innen nach der Neuregelung in etwa dem Frankfurter Durchschnitt, so dass von einer Benachteiligung nicht die Rede sein kann. Der Magistrat wird dessen ungeachtet auf den Ortsvorsteher zugehen mit dem Angebot, die Neuregelung auf einer der nächsten Sitzungen des OBR 5 zu erläutern und Fragen hierzu zu beantworten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Dezember 2016OFOF 270/5Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/SozialpflegernOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD, FDP
  2. 20. Januar 2017OAOA 116Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210Anregung
  3. 8. September 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 36 Wochen
    STST 1743Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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