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Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die nicht der Frankfurter Feuerwehr gehörenden Grundstücke am nördlichen Ende der Feuerwehrstraße

Vorlagentyp: STMagistrat
12 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 25.11.2010, ST 1548

Betreff:

Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die nicht der Frankfurter Feuerwehr gehörenden Grundstücke am nördlichen Ende der Feuerwehrstraße

Für die Fläche nördlich der Feuerwehrstraße besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan NO 61c Nr.1, dieser setzt in diesem Bereich ein SO-Gebiet / Kaserne fest.

Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 708 – Nördlich Marbachweg/ Ecke Gießener Straße – Gibbs Barracks –, Aufstellungsbeschluss vom 29.04.1999, sieht ein nichtpolizeiliches Gefahrenabwehrzentrum für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für die Berufsfeuerwehr, Hilfsorganisationen und Katastrophenschutzeinrichtungen vor. Ein kleiner Teil entlang der Gießener Straße soll für Verwaltungsbauten genutzt werden und die restlichen Flächen zur Ansiedlung von nichtstörendem Gewerbe.

Aktuell wird seitens des Magistrats der Rahmenplan "Grünes Band Preungesheim" erarbeitet. Die Fläche nördlich der Feuerwehrstraße ist Bestandteil des Rahmenplangebiets. In diesem Zusammenhang wird geprüft, welche bauliche Nutzung möglich ist und ob die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans besteht. Dabei wird auch die Wohnbebauung an der Gießener Straße berücksichtigt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 31. August 2010OFOF 1008/10Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die nicht der Frankfurter Feuerwehr gehörenden Grundstücke am nördlichen Ende der FeuerwehrstraßeOrtsbeiratsantrag · FDP
  2. 14. September 2010VV 1399Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die nicht der Frankfurter Feuerwehr gehörenden Grundstücke am nördlichen Ende der FeuerwehrstraßeAnfrage
  3. 25. November 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 Wochen
    STST 1548Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die nicht der Frankfurter Feuerwehr gehörenden Grundstücke am nördlichen Ende der Feuerwehrstraße
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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