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EHEC-Alarm für den Erlenbach - und die Konsequenzen?

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2011, ST 1421

Betreff: EHEC-Alarm für den Erlenbach - und die Konsequenzen? 1. und 2. Welche Konsequenzen zieht der Magistrat aus dem EHEC-Alarm für die Wasserentnahme aus dem Erlenbach? Wer führt die Aufsicht über die Wasserentnahme und wie wird die Qualität des Wassers, das zur Bewässerung auf die Felder gelangt, kontrolliert? Die wasserrechtlichen Anforderungen (insbes. Mindestwassermenge, Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie) werden von der jeweils zuständigen Wasserbehörde überwacht: Zulassungspflichtige Entnahmen aus Oberflächengewässern (ausgenommen Sportanlagen und nichtgewerblicher Gartenbau) werden durch das Regierungspräsidium als Obere Wasserbehörde überwacht. Zulassungsfreie Entnahmen (gem. § 26 Wasserhaushaltsgesetz und § 21 Hessisches Wassergesetz benötigen Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger von Gewässern für die Wasserentnahme unter den dortigen Voraussetzungen keine wasserrechtliche Zulassung) überwacht die Untere Wasserbehörde. Diese Vorgehensweise wird weiter beibehalten. Die Einhaltung der Anforderungen der DIN 19650 "Bewässerung - Hygienische Belange von Bewässerungswasser" (1999) und damit die Qualität des Beregnungswassers unterliegen nicht den Anforderungen des Wasserrechtes und werden daher nicht durch die Wasserbehörden überwacht. 3. Wie wird die Entnahmemenge kontrolliert? Durch die Wasserbehörden findet keine turnusmäßige Kontrolle der Entnahmemenge statt. Bei neuen Bescheiden wird fallweise die Dokumentation der Entnahmemengen verlangt, die im Zweifelsfall den Behörden zur Prüfung vorzulegen ist. 4. Dem Ortsbeirat ist bekannt, dass Kinder am und im Erlenbach spielen. Kam es in den letzten Jahren zu einer Häufung von Durchfallerkrankungen, insbesondere bei Kindergartenkindern in Nieder-Erlenbach? Wenn ja, zu welchen Jahreszeiten? Dem Amt für Gesundheit wurden keine außergewöhnlichen Häufungen von Durchfallerkrankungen aus Nieder-Erlenbach gemeldet. Sämtliche Kindergemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, dem Amt für Gesundheit Durchfallerkrankungen zu melden, wenn Kinder betroffen sind, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn zwei oder mehr Personen an ansteckender Gastroenteritis erkrankt sind. Deshalb melden zahlreiche Kindergemeinschaftseinrichtungen aus allen Stadtteilen Frankfurts dem Amt für Gesundheit Durchfallerkrankungen. Die Meldungen aus Nieder-Erlenbach entsprechen dem Meldeaufkommen der anderen Stadtteile aus Frankfurt am Main. Auffallende Häufungen von Durchfallerkrankungen über das jahreszeitlich übliche Maß hinaus sind dem Amt für Gesundheit aus den Kindergemeinschaftseinrichtungen in Nieder-Erlenbach nicht gemeldet worden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Juli 2011OFOF 22/13EHEC-Alarm für den Erlenbach - und die Konsequenzen?Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 13. September 2011VV 113EHEC-Alarm für den Erlenbach - und die Konsequenzen?Anfrage
  3. 19. Dezember 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 1421EHEC-Alarm für den Erlenbach - und die Konsequenzen?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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