Bezugsfertigkeit und Bezugsberechtigung für den Wohnungsneubau im Baugebiet "Leuchte" (Bergen-Enkheim)
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Zusammenfassung
Das Magistrat beantwortet das Auskunftsersuchen bezüglich der Bezugsfertigkeit und Bezugsberechtigung für den Wohnungsneubau im Baugebiet "Leuchte". Es wird dargelegt, dass die ersten beiden Bauabschnitte der Wohnanlage rechtzeitig bezugsfertig sein werden und die Bezugsberechtigung entsprechenden gesetzlichen Richtlinien unterliegt.
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Leuchte — 24 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 01.10.2026.
- Höchst: Historisierende Beleuchtung auf dem Schlossplatz installieren01.10.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- ÖPNV ausbauen – mit der Regionaltangente Ost einen Schienenring rund um Frankfurt schaffen25.09.2026 · B (Bericht des Magistrats)
- Zukunftskonzept für den ehemaligen Lehrerparkplatz der Schule am Ried – Turnhalle, Schulräume und Grundschulstandort22.09.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
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Neues zu Leuchte per E-MailStellungnahme des Magistrats
Zu 1. und zu 2.: Im Rahmen der Ortsbeiratssitzung am 18.08.2026 hat die Nassauischen Heimstätte (NHW) das Gesamtprojekt "Riedbogen" vorgestellt und offene Fragen beantwortet. Der
- Bauabschnitt, mit insgesamt 58 Wohneinheiten wird voraussichtlich zum 01.12.2026 bezugsfertig sein und der
- Bauabschnitt, mit insgesamt 44 Wohneinheiten voraussichtlich zum 01.02.
- Das Wohnungsangebot umfasst 33 freifinanzierte Wohnungen sowie 69 geförderte Wohnungen im Förderweg 1 und Förderweg
- Zu 3.: Die Bezugsberechtigung für Wohnungen des Förderwegs 1 (Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1) richtet sich nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG), den korrespondierenden Richtlinien des Landes Hessen und den Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main. Für das städtische Mittelstandsprogramm gelten die Richtlinien des Frankfurter Programms für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg
- Zu 4: Für die Belegung der Wohnungen des Förderwegs 1 wird die eingeübte Verwaltungspraxis (vorwiegend Bewerber:innen aus dem Stadtteil benennen) und die gelebte Zusammenarbeit zwischen dem Ortsbeirat 16 und dem Magistrat (Abteilung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswesen) fortgeführt. Somit ist das Recht des Ortsbeirates auf Stellungnahme bei der Vergabe von öffentlich gefördertem Wohnraum aus dem § 6 Ziffer 3 des Grenzänderungsvertrages (1977) gewahrt. Im Förderweg 2 gibt es kein Belegungsrecht der Stadt Frankfurt am Main. Die Eigentümer:innen entscheiden eigenständig über die Belegung. Einzige Voraussetzung ist, dass die Bewerber:innen eine gültige Berechtigungsauskunft "fairmieten" vorlegen können und die dort genannten Wohnungsgrößen eingehalten werden. Zu 5.: Es gibt keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass der Magistrat (hier das Amt für Wohnungswesen) nach den geltenden Registrier- und Vergaberichtlinien zeitnah und transparent die Belegung der geförderten Wohnungen sicherstellt. Auf die finale Auswahl der vorgeschlagenen Bewerber:innen hat das Amt jedoch keinen Einfluss, dies obliegt den Vermieter:innen. Zu 6.: Folgende Tabelle gibt die Anzahl der in Bergen-Enkheim geförderten Wohnungen in den angefragten Jahren an. Stand der Daten ist jeweils der 31.12. eines jeden Jahres:
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Mai 2026OFOF 5/16Bezugsfertigkeit und Bezugsberechtigung für den Wohnungsneubau im Baugebiet „Leuchte“ (Bergen-Enkheim)Ortsbeiratsantrag · WBE
- 16. Juni 2026VV 43Bezugsfertigkeit und Bezugsberechtigung für den Wohnungsneubau im Baugebiet „Leuchte“ (Bergen-Enkheim)Anfrage
- 14. September 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 1360Bezugsfertigkeit und Bezugsberechtigung für den Wohnungsneubau im Baugebiet „Leuchte“ (BergenEnkheim)Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab