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Bauvorhaben „Westend Ensemble“

Vorlagentyp: STMagistrat
118 Wochen bis zur Antwort9 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2016, ST 1172

Betreff: Bauvorhaben "Westend Ensemble"

Zu 1.: Die Ausweisung im Bebauungsplan als "Gemeinbedarfsfläche Post" erfolgte seinerzeit zugunsten der damals bestehenden Deutschen Bundespost, eines seit dem Jahr 1950 existierenden Sondervermögens des Bundes. Die Deutsche Bundespost wurde 1994 aufgelöst. Seitdem steht fest, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die für das Baugrundstück formal noch geltende Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche fußt auf einem grundlegenden Gemeinwohlbezug, dem ein besonderes Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zugrunde liegt. Dieses liegt vor, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter der ein privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt. Die Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost - die Deutsche Post AG, die Deutschen Telekom AG, die Postbank AG - sind sämtlich privatwirtschaftlich organisiert. Von ihnen können die Gemeinbedarfskriterien folglich nicht mehr erfüllt werden. Die Nutzung des Baugrundstücks für den Gemeinbedarf "Post" ist deshalb nicht mehr umsetzbar. Die Festsetzung läuft ins Leere und hätte damit ein dauerhaftes Brachliegen der Fläche zur Folge. Die planerische Zulassung einer anderen Nutzung im Wege der Befreiung hat deswegen entsprechend der Kriterien des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu erfolgen. Es entspricht den Grundzügen der Planung, für die dauerhaft weggefallene Gemeinbedarfsnutzung einen adäquaten Ersatz zu finden, der sich bestmöglich mit den Bestandsnutzungen und den planerischen Vorgaben der prägenden Umgebung verträgt. Das hier maßgebliche Quartier, die Bebauung im Osten und Norden entlang der Westendstraße, der Schumannstraße und der Beethovenstraße, besteht aus Wohnbebauung. Dort weist der Bebauungsplan B 320 bereits weite Teile als Allgemeine Wohngebiete (WA) aus. Im Zuge einer Betrachtung anhand der Kriterien des § 34 BauGB lässt sich die Nutzungsstruktur des Baugrundstücks deshalb als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO einstufen, in dem Wohnungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Die erteilte Befreiung zur Ermöglichung von Wohnnutzung bewirkt deshalb keine Änderung der städtebaulichen Konzeption, sondern gleicht die Art der baulichen Nutzung dem prägenden Charakter der näheren Umgebung an. Die Wohnnutzung fügt sich hier sinnvoll ein. Die Erteilung einer Befreiung zugunsten einer Wohnnutzung dient dem städtebaulichen Ziel, "das Wohnen auf Dauer zu schützen und zu fördern", das in der Begründung zum Bebauungsplan B 320 - Westend I ausdrücklich genannt wird und angesichts der aktuellen Nachfrage nach Wohnraum im Gebiet der Stadt Frankfurt unverändert gilt. Durch die Zulassung von Wohnnutzung im Zuge der Befreiung, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Hinzu kommt, dass der von dem Vorhaben betroffene Planbereich im Verhältnis zum Umgriff des Bebauungsplanes B 320 räumlich klein ist. Insofern besteht auch kein Erfordernis für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes.

Zu 2.: Der Bauantrag liegt vor und befindet sich derzeit in der Prüfung.

Zu 3. bis 5.: Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war und ist aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen nicht erforderlich.

Zu 6.: Sofern die Anregung des Ortsbeirats, eine Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum zu erreichen, auf der Magistratsvorlage M 9 vom 17.01.2014 in Verbindung mit dem Beschluss § 4542 der Stadtverordnetenversammlung vom 22.05.2014 beruht, so ist festzustellen, dass diese Regelung hier keine Anwendung findet. Diese setzt voraus, dass es sich um ein Aufstellungsverfahren eines neuen Bebauungsplans handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, die Nutzungsänderung wurde wie dargestellt vielmehr im Rahmen einer Befreiung im Bauvorbescheid entschieden. Da das gesamte Beratungsverfahren zudem weit vor der genannten Beschlusslage begonnen hat (Juli 2013), konnte diese Regelung noch keinen Einfluss in die Beratungsgespräche finden. Der Investor konnte im Rahmen des Beratungsverfahrens jedoch davon überzeugt werden, als sozialen Beitrag die Unterbringung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung zu ermöglichen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. November 2014OMOM 3583Bauvorhaben „Westend Ensemble“Direktanregung
  2. 6. Februar 2015STST 200Bauvorhaben "Westend Ensemble"Stellungnahme
  3. 10. Mai 2016OFOF 25/2Bauvorhaben „Westend Ensemble“Ortsbeiratsantrag · CDU
  4. 30. Mai 2016OMOM 79Bauvorhaben „Westend Ensemble“Direktanregung
  5. 2. September 2016Sie sind hier
    STST 1172Bauvorhaben „Westend Ensemble“
    Stellungnahme
  6. 22. September 2016OFOF 118/2Bauvorhaben Westend EnsembleOrtsbeiratsantrag · CDU, LINKE.
  7. 31. Oktober 2016OFOF 141/2Bauvorhaben Westend EnsembleOrtsbeiratsantrag · CDU, LINKE.
  8. 31. Oktober 2016OMOM 818Bauvorhaben „Westend Ensemble“Direktanregung
  9. 3. Februar 2017Antwort des Magistrats · nach 118 WochenSTST 273Bauvorhaben „Westend Ensemble“Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen