Parkverbot in der Kleinen Spillingsgasse
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Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST 113
Betreff: Parkverbot in der Kleinen Spillingsgasse Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Die Fahrbahn in der Kleinen Spillingsgasse misst nach dem Umbau circa 4 m und ist somit als enge Straßenstelle anzusehen. Das Halten ist demnach bereits gesetzlich nicht erlaubt. Beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 239 StVO (Gehweg) weisen Fahrzeugführende darauf hin, dass der betroffene Bereich zu Fuß Gehenden vorbehalten ist. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung (hier: Haltverbot) wiedergeben, dürfen nicht aufgestellt werden. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Juni 2017OFOF 170/4Parkverbot in der Kleinen SpillingsgasseOrtsbeiratsantrag · SPD
- 24. Oktober 2017OMOM 2244Parkverbot in der Kleinen SpillingsgasseDirektanregung
- 26. Januar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 32 WochenSTST 113Parkverbot in der Kleinen SpillingsgasseStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab