Spielhallen im Frankfurter Westen
Zusammenfassung
Die Anregung an den Magistrat betrifft die Regelung und Kontrolle von Spielhallen im Frankfurter Westen. Es werden Maßnahmen gefordert, um den Kinder- und Jugendschutz zu erhöhen und die Ansiedlung von Spielhallen zu regulieren.
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Thema Stadtplanung verfolgenAnregung
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 15.09.2026, OM 623
entstanden aus Vorlage: OF 155/6 vom 29.08.2026 Betreff: Spielhallen im Frankfurter Westen
Im Stadtgebiet Frankfurt bestehen derzeit insgesamt 107 Spielhallen. Darüber hinaus befinden sich aktuell 91 Spielhallenanträge in einem Genehmigungsverfahren.
- Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten mitzuteilen,
a) wo genau sich im Ortsbezirk 6 Spielhallen befinden;
b) ob alle Einrichtungen die gesetzlichen Vorgaben einhalten wie z. B.
i) den Abgleich mit der bundesweiten Sperrdatei (OASIS-Sperrdatei) für jeden Gast überprüfen;
ii) eine lückenlose Ausweis- und Einlasskontrolle als Zutrittskontrolle vornehmen;
iii) dass das Betreiben von sogenannten Mehrfachkonzessionen (mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex) nicht praktiziert wird;
iv) die Betreiber ein zertifiziertes Konzept zur Suchtprävention vorliegen haben und einhalten.
c) ob die Spielhallen regelmäßig kontrolliert und überwacht werden und in welchem Umfang bei Razzien, Kontrollen und Nachkontrollen von Spielhallen durch die operative Kontroll- und Ermittlungseinheit der Stadtpolizei illegales Glücksspiel, Steuerhinterziehung, Hinterziehung städtischer Abgaben und gewerbliche Verstöße festgestellt wurden;
d) wie sich die bestehenden und geplanten Spielhallen auf die einzelnen Frankfurter Stadtteile verteilen und in dem Zusammenhang welche Stadtteile stark belastet sind und welche nicht.
- Des Weiteren wird der Magistrat gebeten,
a) im Rahmen der Bauleitplanung (nach § 1 Absatz 5 bis 9 BauNVO) zu prüfen, wo Vergnügungsstätten stärker eingeschränkt werden können;
b) zu überprüfen, ob die als Mischgebiete eingeteilten Gebiete im Frankfurter Westen noch überwiegend dieser Nutzung unterliegen oder ob in diesen Gebieten nicht hauptsächlich Wohnnutzung stattfindet und damit eine stärkere Einschränkung von Genehmigungen für Spielhallen etc. vorgenommen werden kann;
c) ein Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB zu entwickeln, das als Grundlage für die weitere bauleitplanerische Entwicklung im Stadtgebiet dienen soll. Im Detail sollen Vergnügungsstätten der Unterart Spiel, das heißt Spielhallen und Wettbüros, in ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit auf Ansiedlungsbereiche in ausgesuchten Gebieten begrenzt werden. Im restlichen Stadtgebiet sollen diese Nutzungen konsequent ausgeschlossen werden. Insgesamt werden damit realistische Ansiedlungsmöglichkeiten als Voraussetzung für die rechtssichere Umsetzung des Konzeptes formuliert;
d) die Landesregierung ebenfalls zu bitten, die Richtlinien (Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG)) für Spielhallen zum Kinder- und Jugendschutz zu erhöhen und auf Verschärfung der Richtlinien insbesondere auch der Abstandsregelungen (Vergrößerung des Abstandes auf 500 Meter) zu Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht werden, zum Wohle aller Minderjährigen zu bestehen. Dies umfasst insbesondere Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II, Kindergärten, Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen.
Begründung
Im Interesse der Allgemeinheit und vor allem des Kinder- und Jugendschutzes müssen Spielhallen nicht in den Wohngebieten - auch wenn sie als Mischgebiete ausgewiesen sind, aber überwiegend Wohnungen beherbergen - angesiedelt werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. August 2026OFOF 155/6Spielhallen im Frankfurter WestenOrtsbeiratsantrag · SPD, Volt
- 15. September 2026Sie sind hierOMOM 623Spielhallen im Frankfurter WestenDirektanregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats