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Besseren Verkehrsfluss am Kreuzungsbereich Siegener Straße/AltSossenheim erzielen

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

25.08.2023

Antrag Ortsbeirat

Sossenheim: Besseren Verkehrsfluss am Kreuzungsbereich Siegener Straße/AltSossenheim erzielen

Details im PARLIS OF_837-6_2023
12.09.2023

Anregung Ortsbeirat

Besseren Verkehrsfluss am Kreuzungsbereich Siegener Straße/AltSossenheim erzielen

Details im PARLIS OM_4370_2023
26.01.2024

Stellungnahme des Magistrats

Besseren Verkehrsfluss am Kreuzungsbereich Siegener Straße/Alt-Sossenheim erzielen

Details im PARLIS ST_214_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 12.09.2023, OM 4370 entstanden aus Vorlage: OF 837/6 vom 25.08.2023

Betreff: Besseren Verkehrsfluss am Kreuzungsbereich Siegener Straße/Alt-Sossenheim erzielen Im Rahmen eines Quartiersrundgangs des Sozialen Zusammenhalts Sossenheim wurde u. a. aus dem Teilnehmerfeld auf den verengten o. g. Kreuzungsbereich hingewiesen. Diese Verengung entstand durch eine Neumarkierung der Fahrbahnen. Die Neumarkierung hat zur Folge, dass Lkws und Busse den stark frequentierten Kreuzungsbereich nicht parallel auf beiden Fahrbahnen befahren können. Täglich entsteht dadurch entsprechender Lärm (durch Hupen und Anfahren) sowie längere Staus, die u. a. auch zu verspäteten Fahrplänen im ÖPNV führen. Diesen Ausführungen vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, - die Fahrbahnführung in den ursprünglichen Zustand (alte Markierungen noch ersichtlich) zurückzuversetzen, um einen verbesserten Verkehrsfluss aller Verkehrsteilnehmer zu erzielen, wobei die bestehende Fahrbahnteilung erhalten werden soll; - dabei die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, durch eine verbesserte Ampelschaltung die späte Befahrung des Kreuzungsbereichs (Abbiegung Richtung Eschborn) zu vermeiden, die ebenfalls zu einer Blockade der Kreuzung führt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westendazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2024, ST 214

Beratung im Ortsbeirat: 6

Beratungsergebnisse:

26. Sitzung des OBR 6 am 16.01.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32-1