Toilettennutzung darf keine Bankkarte voraussetzen
Zusammenfassung
Der Antrag fordert, dass alle kostenpflichtigen öffentlichen Toiletten im Ortsbezirk 1 sowohl bar als auch bargeldlos genutzt werden können. Dies soll sicherstellen, dass auch Personen ohne bargeldlose Zahlungsmittel Zugang zu öffentlichen Toiletten haben, um ihrer grundlegenden hygienischen Bedürfnisse nachkommen zu können.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenAntrag
Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR folgende Anregung an den Magistrat (OM) beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert,
- sicherzustellen, dass sämtliche kostenpflichtigen öffentlichen Toiletten im Ortsbezirk 1 neben bargeldlosen Zahlungs-möglichkeiten auch mit Bargeld bezahlt werden können,
- diese Vorgabe insbesondere bei den von der FES betriebenen öffentlichen Toiletten umzusetzen und die derzeitige Zahlungs-situation an der Toilettenanlage an der Paulskirche zu überprüfen,
- dem Ortsbeirat 1 mitzuteilen, welche kostenpflichtigen öffentlichen Toiletten im Ortsbezirk derzeit ausschließlich bargeldlose Zahlungen akzeptieren und bis wann dort eine Bezahlung mit Bargeld ermöglicht wird.
Begründung
Der Zugang zu einer öffentlichen Toilette ist ein elementares menschliches Bedürfnis. Er darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Person über eine Bankkarte, eine Kreditkarte, ein Smartphone oder ein entsprechendes Zahlungskonto verfügt.
Gerade Menschen mit geringem Einkommen, wohnungslose Menschen, Kinder, ältere Menschen sowie Besucherinnen und Besucher aus dem Ausland verfügen nicht immer über ein geeignetes bargeldloses Zahlungsmittel. Wer den geforderten Betrag in bar bei sich trägt, muss eine öffentliche Toilette dennoch benutzen können.
Wird ausschließlich Kartenzahlung zugelassen, können Betroffene selbst dann keinen Zugang erhalten, wenn sie das erforderliche Nutzungsentgelt von beispielsweise 50 Cent aufbringen können. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Hauseingänge, Grünanlagen und andere Bereiche des öffentlichen Raums als Notlösung genutzt werden. Die Folgen sind entwürdigend für die betroffenen Menschen und beeinträchtigen zugleich Sauberkeit, Hygiene und Aufenthalts-qualität
Darüber hinaus ist der Toilettengang eine höchstpersönliche Angelegenheit. Es sollte niemand gezwungen sein, durch eine elektronische Zahlung einen dauerhaft nachvollziehbaren Buchungs-vorgang zu erzeugen, nur um ein grundlegendes menschliches Bedürfnis erfüllen zu können.
Bargeldlose Zahlung kann eine sinnvolle zusätzliche Möglichkeit sein. Sie darf jedoch nicht die einzige Zugangsvoraussetzung für eine öffentliche Toilette darstellen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. August 2026Sie sind hierOFOF 97/1Toilettennutzung darf keine Bankkarte voraussetzenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 18. August 2026OMOM 446Toilettennutzung darf keine Bankkarte voraussetzenDirektanregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme