Auskunft des Magistrat zu städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen Parlamenten
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenBegründung
städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen Parlamenten Vorgang: OA 335/18 OBR 2; ST 1174/19 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert 1. zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung sowie den Ortsbeiräten zu berichten, 1.1. bei welchen Immobilien das städtische Vorkaufsrecht wahrgenommen wurde, 1.2. in wie vielen Fällen eine Abwendungsvereinbarung erreicht wurde, 1.3. in wie vielen Fällen in Gebieten mit Mileuschutzsatzung das städtische Vorkaufsrecht nicht angewandt wurde, obwohl keine Abwendungserklärung vorlag. 1.4. Welche sachlichen Gründe für die Nichtausübung des Vorkaufsrechts bei den im Punkt 1.3. angesprochenen Fällen jeweils vorlagen. 2. künftig bei allen Verkäufen von Wohnimmobilien in Gebieten mit geltender Mileuschutzsatzung, bei denen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung das Vorkaufsrecht nicht abgewendet wurde, die Gründe für diese Entscheidung darzulegen. 3. Künftig den Stadtverordnetenversammlung und den im jeweiligen Ortsbezirk zuständigen Ortsbeiräten in halbjährigem Turnus die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarungen bekannt zu geben. Um die Interessen der Käufer*innen der Immobilien an einer Nichtveröffentlichen von Vertragsinhalten zu gewährleisten kann diese Bekanntmachung z.B. im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen oder der Verschickung der Sitzungsunterlagen erfolgen, oder die Informationen nur an die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden versandt werden. Begründung: In der ST 1174 vom 24.06.2019 heißt es, "Wenn Vorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden, obwohl keine Abwendungsvereinbarung vorlag, so war diese Entscheidung unabhängig von personellen Ressourcen vom Magistrat im Rahmen der Prüfung zur Ermessensausübung sachlich begründet." Zunächst ist es beruhigend, dass der Magistrat nicht aufgrund personeller Mängel an seiner Aufgabe des Milieuschutzes scheitern kann. Hieraus ergibt sich jeodch Informationsbedarf, ob solche Fälle von nicht ausgeübtem Vorkaufsrecht bei fehlender Abwendungsvereinbarung bisher auftraten. Darüber hinaus sollte der Magistrat in solchen Fällen seiner Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber den demokratische gewählten Gremien der Stadt und der Ortsbezirke nachkommen. Dies enthält insbesondere in Milieuschutzgebieten, die einen qua Definition hohen Aufwertungs- und Verdrängungsdruck aufweisen, auch die Informationen über die Gründe, weshalb in Einzelfällen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sowie die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarung. Da letztere Geschäftsinteressen privater Investoren betreffen, sollten diese gleichwohl nicht vollständig öffentlich bekannt gegeben werden. Für die demokratischen Gremien sollte die Arbeit der Magistrat jedoch nachvollziehbar sein, weshalb diese nicht öffentlich zu informieren sind.
Inhalt
Antrag vom 11.10.2019, OF 928/2
Betreff: Auskunft des Magistrat zu städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen Parlamenten Vorgang: OA 335/18 OBR 2; ST 1174/19 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert 1. zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung sowie den Ortsbeiräten zu berichten, 1.1. bei welchen Immobilien das städtische Vorkaufsrecht wahrgenommen wurde, 1.2. in wie vielen Fällen eine Abwendungsvereinbarung erreicht wurde, 1.3. in wie vielen Fällen in Gebieten mit Mileuschutzsatzung das städtische Vorkaufsrecht nicht angewandt wurde, obwohl keine Abwendungserklärung vorlag. 1.4. Welche sachlichen Gründe für die Nichtausübung des Vorkaufsrechts bei den im Punkt 1.3. angesprochenen Fällen jeweils vorlagen. 2. künftig bei allen Verkäufen von Wohnimmobilien in Gebieten mit geltender Mileuschutzsatzung, bei denen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung das Vorkaufsrecht nicht abgewendet wurde, die Gründe für diese Entscheidung darzulegen. 3. Künftig den Stadtverordnetenversammlung und den im jeweiligen Ortsbezirk zuständigen Ortsbeiräten in halbjährigem Turnus die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarungen bekannt zu geben. Um die Interessen der Käufer*innen der Immobilien an einer Nichtveröffentlichen von Vertragsinhalten zu gewährleisten kann diese Bekanntmachung z.B. im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen oder der Verschickung der Sitzungsunterlagen erfolgen, oder die Informationen nur an die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden versandt werden.
Begründung: In der ST 1174 vom 24.06.2019 heißt es, "Wenn Vorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden, obwohl keine Abwendungsvereinbarung vorlag, so war diese Entscheidung unabhängig von personellen Ressourcen vom Magistrat im Rahmen der Prüfung zur Ermessensausübung sachlich begründet." Zunächst ist es beruhigend, dass der Magistrat nicht aufgrund personeller Mängel an seiner Aufgabe des Milieuschutzes scheitern kann. Hieraus ergibt sich jeodch Informationsbedarf, ob solche Fälle von nicht ausgeübtem Vorkaufsrecht bei fehlender Abwendungsvereinbarung bisher auftraten. Darüber hinaus sollte der Magistrat in solchen Fällen seiner Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber den demokratische gewählten Gremien der Stadt und der Ortsbezirke nachkommen. Dies enthält insbesondere in Milieuschutzgebieten, die einen qua Definition hohen Aufwertungs- und Verdrängungsdruck aufweisen, auch die Informationen über die Gründe, weshalb in Einzelfällen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sowie die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarung. Da letztere Geschäftsinteressen privater Investoren betreffen, sollten diese gleichwohl nicht vollständig öffentlich bekannt gegeben werden. Für die demokratischen Gremien sollte die Arbeit der Magistrat jedoch nachvollziehbar sein, weshalb diese nicht öffentlich zu informieren sind.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. November 2018OFOF 689/2Milieuschutzsatzungen zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner nutzenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 26. November 2018OAOA 335Milieuschutzsatzungen zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner nutzenAnregung
- 24. Juni 2019STST 1174Milieuschutzsatzungen zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner nutzenStellungnahme
- 11. Oktober 2019Sie sind hierOFOF 928/2Auskunft des Magistrat zu städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen ParlamentenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE, LINKE., BFF und Piraten (= Annahme)