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Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung aufgrund des geänderten § 2b UStG

Vorlagentyp: OFCDU
3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

Zusammenfassung

Der Antrag sieht vor, dass die Stadt Frankfurt am Main die Wechselprämie für die Mitarbeiter der varisano GmbH anteilig entsprechend der städtischen Beteiligungsquote bereitstellt. Dies soll die Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung vermeiden und die Mitarbeiter zum Wechsel bewegen.

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Antrag

Aus der dem Ortsbeirat 6 vorgelegten M33 vom 04.03.2022 geht hervor, dass die bisherige Personalgestellung des städtischen Personals künftig der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Demzufolge strebt der Magistrat an, die bisher im Eigenbetrieb beschäftigten Mitarbeiter zum freiwilligen Wechsel (bei Beibehaltung der in M 33 genannten Eckpunkte) in die varisano GmbH zu bewegen. Um möglichst viele der verbliebenen Mitarbeiter zum Transfer in die varisano GmbH zu bewegen, soll den Ausführungen der M 33 zufolge eine Wechselprämie als Anreiz in Höhe von 5.000.000 € seitens der Stadt Frankfurt am Main bereitgestellt werden.

Durch den angestrebten freiwilligen Wechsel (Entlastung) soll künftig auf Ebene der varsiano GmbH vermieden werden, mit entsprechender Umsatzsteuer aus der oben genannten Personalgestellung belastet zu werden.

Dem zu Folge profitieren durch die dargestellte Entlastung alle Gesellschafter der varisano GmbH, namentlich die Stadt Frankfurt am Main sowie der Main-Taunus-Kreis.

Unter dem Aspekt des "Verbundgedankens" und der Tatsache, dass diese Entlastung auch dem Main-Taunus-Kreis begünstigt, wäre ein quotale Aufteilung der einmaligen Wechselprämie quotal im Rahmen der Beteiligungsquote anzustreben.

Diesen Ausführungen vorausgeschickt möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen, der Magistrat wird beauftragt:

Dafür Sorge zu tragen, dass die in M 33 aufgeführte Wechselprämie in Höhe von 5.000.000,00 € nur in Höhe der städtischen Beteiligungsquote an der varisano GmbH anteilig geleistet wird.

Begründung

Personalgestellung aufgrund des geänderten § 2b UStG Aus der dem Ortsbeirat 6 vorgelegten M33 vom 04.03.2022 geht hervor, dass die bisherige Personalgestellung des städtischen Personals künftig der Umsatzbesteuerung unterliegt. Demzufolge strebt der Magistrat an, die bisher im Eigenbetrieb beschäftigten Mitarbeiter zum freiwilligen Wechsel (bei Beibehaltung der in M 33 genannten Eckpunkte) in die varisano GmbH zu bewegen. Um möglichst viele der verbliebenen Mitarbeiter zum Transfer in die varisano GmbH zu bewegen, soll den Ausführungen der M 33 zufolge eine Wechselprämie als Anreiz in Höhe von 5.000.000 € seitens der Stadt Frankfurt am Main bereitgestellt werden. Durch den angestrebten freiwilligen Wechsel (Entlastung) soll künftig auf Ebene der varsiano GmbH vermieden werden, mit entsprechender Umsatzsteuer aus der oben genannten Personalgestellung belastet zu werden. Dem zu Folge profitieren durch die dargestellte Entlastung alle Gesellschafter der varisano GmbH, namentlich die Stadt Frankfurt am Main sowie der Main-Taunus-Kreis. Unter dem Aspekt des "Verbundgedankens" und der Tatsache, dass diese Entlastung auch dem Main-Taunus-Kreis begünstigt, wäre ein quotale Aufteilung der einmaligen Wechselprämie quotal im Rahmen der Beteiligungsquote anzustreben. Diesen Ausführungen vorausgeschickt möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen, der Magistrat wird beauftragt: Dafür Sorge zu tragen, dass die in M 33 aufgeführte Wechselprämie in Höhe von 5.000.000,00 € nur in Höhe der städtischen Beteiligungsquote an der varisano GmbH anteilig geleistet wird.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 4. März 2022MM 33Umsatzsteuerpflicht der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) für die von der Stadt Frankfurt am Main im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung überlassenen Beschäftigten des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst (Eigenbetrieb)Magistratsvortrag
  2. 15. März 2022OAOA 159Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung aufgrund des geänderten § 2b UStG Vortrag des Magistrats vom 04.03.2022, M 33Anregung
  3. 15. März 2022Sie sind hier
    OFOF 423/6Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung aufgrund des geänderten § 2b UStG
    Ortsbeiratsantrag · CDU

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 6
Sitzung 9 · 15.03.2022
TO I, TOP 72
Angenommen
Anregung OA 159 2022 1. Der Vorlage M 33 wird unter Hinweis auf die Vorlage OA 159 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 423/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFraktionslos
Ablehnung:
LinkeBFF
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und fraktionslos gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme

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