Parkverbot in engen Wohnstraßen, Ausschilderung aller in Bergen-Enkheim .zu engen Straßen. gemäß §.12.Absatz.1, §.49.StVO, §.24.STVg; 51b BKat mit dem…
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Parkverbot in engen Wohnstraßen, Ausschilderung aller in Bergen-Enkheim .zu engen Straßen. gemäß §.12.Absatz.1, §.49.StVO, §.24.STVg; 51b BKat mit dem Verkehrszeichen .Eingeschränktes Halteverbot.
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Neues zu Laurentiusstraße per E-MailBegründung
Ausschilderung aller in Bergen-Enkheim "zu engen Straßen" gemäß § 12 Absatz 1, § 49 StVO, § 24 STVg; 51b BKat mit dem Verkehrszeichen "Eingeschränktes Halteverbot" Der Ortsbeirat wolle beschließen, der Magistrat wird gebeten, sämtliche Straßen in Bergen-Enkheim, die gemäß den obigen Paragraphen zu eng zum Parken sind, z.B. Kreuzbergstraße, Siedlerstraße, Laurentiusstraße nördlicher Teil, Am Hessenborn, Bruderhofstraße und Im Hermeshain von Röhrborngasse bis Am Bächelchen usw., die nicht entsprechend ausgeschildert sind, zu erfassen und zur rechtlichen Klarstellung für die Anwohner mit dem Verkehrszeichen "Eingeschränktes Halteverbot" auszuschildern, um den Anwohnern, Handwerkern, Anlieferern und sonstigen Besuchern rechtliche Sicherheit zu geben, wo man parken/nicht parken oder nur kurz, auch zum Be- und Entladen halten kann Begründung: Es gibt in Bergen-Enkheim neben den aufgeführten viele weitere schmale Altstadtstraßen, in denen laut den obigen Paragraphen niemals geparkt und höchstens mal kurz gehalten werden darf. Diese Straßen sind, mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. nördlicher Teil der Laurentiusstraße, nicht ausgeschildert, so daß dort häufig geparkt wird. Nachdem die emsige Stadtpolizei solche Straßen gerne abfährt und reihenweise Knöllchen verteilt, sollten alle Bürger über die rechtliche Situation mittels dem Verkehrsschild "Eingeschränktes Halteverbot" aufgeklärt werden, denn kein Mensch mißt mit einem Metermaß nach, wie breit der verbliebene Straßenraum ist und ob das zulässig ist. Andererseits laufen Anwohner und Anlieger dauernd Gefahr, schon bei kurzem Halt mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert zu werden. Das ist nicht bürgerfreundlich und kann nicht Sinn einer verantwortungsvollen Verkehrsüberwachung sein.
Inhalt
Antrag vom 12.01.2015, OF 286/16
Betreff: Parkverbot in engen Wohnstraßen, Ausschilderung aller in Bergen-Enkheim "zu engen Straßen" gemäß § 12 Absatz 1, § 49 StVO, § 24 STVg; 51b BKat mit dem Verkehrszeichen "Eingeschränktes Halteverbot" Der Ortsbeirat wolle beschließen, der Magistrat wird gebeten, sämtliche Straßen in Bergen-Enkheim, die gemäß den obigen Paragraphen zu eng zum Parken sind, z.B. Kreuzbergstraße, Siedlerstraße, Laurentiusstraße nördlicher Teil, Am Hessenborn, Bruderhofstraße und Im Hermeshain von Röhrborngasse bis Am Bächelchen usw., die nicht entsprechend ausgeschildert sind, zu erfassen und zur rechtlichen Klarstellung für die Anwohner mit dem Verkehrszeichen "Eingeschränktes Halteverbot" auszuschildern, um den Anwohnern, Handwerkern, Anlieferern und sonstigen Besuchern rechtliche Sicherheit zu geben, wo man parken/nicht parken oder nur kurz, auch zum Be- und Entladen halten kann
Begründung: Es gibt in Bergen-Enkheim neben den aufgeführten viele weitere schmale Altstadtstraßen, in denen laut den obigen Paragraphen niemals geparkt und höchstens mal kurz gehalten werden darf. Diese Straßen sind, mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. nördlicher Teil der Laurentiusstraße, nicht ausgeschildert, so daß dort häufig geparkt wird. Nachdem die emsige Stadtpolizei solche Straßen gerne abfährt und reihenweise Knöllchen verteilt, sollten alle Bürger über die rechtliche Situation mittels dem Verkehrsschild "Eingeschränktes Halteverbot" aufgeklärt werden, denn kein Mensch mißt mit einem Metermaß nach, wie breit der verbliebene Straßenraum ist und ob das zulässig ist. Andererseits laufen Anwohner und Anlieger dauernd Gefahr, schon bei kurzem Halt mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert zu werden. Das ist nicht bürgerfreundlich und kann nicht Sinn einer verantwortungsvollen Verkehrsüberwachung sein.Beratung im Ortsbeirat: 16
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 12. Januar 2015 brachte FREIE_WÄHLER im Ortsbeirat 16 diesen Antrag ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 10.02.2015 im OBR 16 abgelehnt.
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, WBE und SPD gegen FREIE WÄHLER (= Annahme)