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Erbbauzins fair und sozial gerecht gestalten

Vorlagentyp: OA
124 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren19 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Erbbauzinsregelungen in Frankfurt am Main fairer und sozial gerechter zu gestalten, insbesondere für Normalverdiener und junge Familien. Durch die Berücksichtigung individueller Einkommensverhältnisse und die Abkehr von der Kopplung an Bodenrichtwerte soll eine ungewollte Verteuerung der Mieten und die Vertreibung von langjährigen Bewohnern verhindert werden.

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Thema Stadtplanung verfolgen

Anregung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird gebeten, neue Erbbaurechtsverträge so zu gestalten, dass auch Normalverdiener und junge Familien im Ortsbezirk 11 den Erbbauzins bezahlen können. Um dies zu erreichen, sollten bei der Festlegung der Höhe des Erbbauzinses auch die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erbbauberechtigten berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden sollten dabei auch Mieteinnahmen, die auf dem Erbbaugrundstück erzielt werden.

Die von der Römerkoalition beabsichtigte Beibehaltung der Kopplung des Erbbauzinses an den Bodenrichtwert und die beabsichtigte Senkung des Erbbauzinses von 2,5 Prozent auf 1,5 Prozent soll nicht weiterverfolgt werden.

Bei der im Abstand von jeweils fünf Jahren stattfindenden Anpassung des Erbbauzinses sollte nicht mehr der Verbraucherpreisindex, sondern die Einkommensentwicklung/Reallohnentwicklung des Erbbauberechtigten berücksichtigt werden.

Begründung

Bedingt durch die Kopplung des Erbbauzinses an den Bodenrichtwert kommt es auch im Ortsbezirk 11 dazu, dass aktuell neu abgeschlossene Erbbaurechtsverträge einen um das 38-fache höheren Erbbauzins als die Vorgänger-Verträge ausweisen. Dem Ortsbeirat ist ein Fall bekannt, in welchem der Erbbauzins von 409 Euro auf 15.390 Euro jährlich erhöht wurde. Für die kommenden Jahre werden weitere Steigerungen prognostiziert. Da die in den 1950er-Jahren abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge überwiegend eine Laufzeit von 75 Jahren haben, laufen in diesem und im nächsten Jahrzehnt die alten Verträge aus und neue Verträge mit den derzeit gültigen Konditionen werden abgeschlossen. Mit den Kopplungen des Erbbauzinses an die Bodenrichtwerte und den Verbraucherpreisindex profitiert die Stadt Frankfurt ungewollt von der Bodenspekulation und der hohen allgemeinen Inflation. Dadurch wiederum kommt es zu einer ungewollten Verteuerung der Mieten und somit der Vertreibung der alteingesessenen Frankfurterinnen und Frankfurter aus der Stadt. Normalverdienern bleibt der Zugang zu einer eigenen Immobilie verwehrt. Die neuen Erbbauberechtigten, sowie diejenigen, bei denen die alten Verträge auslaufen, sind gezwungen, die Wohnungsmieten extrem zu erhöhen oder aber die Immobilie zu verkaufen. Sollte keine Änderung der Erbbaurechtsverträge vorgenommen werden, dann können sich zukünftig nur noch Besserverdienende, Spekulanten und Investoren eine Immobilie auf einem Erbbaugrundstück leisten. Die Mieten in der Stadt würden noch unerschwinglicher werden. Selbst der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags weist in seinem Gutachten, "Die Gestaltung von Erbbauzinsvereinbarungen auf kommunalen Grundstücken" vom 29.01.2021, auf die Problematik der Kopplung der Erbbauzinsen an die stark steigenden Grundstückswerte hin. Weiterhin wird in diesem Gutachten aufgeführt, dass die Art und Höhe des Erbbauzinses, gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, frei vereinbart werden kann. Auch in Frankfurt sollte mehr und nicht weniger bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 20. September 2022OFOF 335/11Erbbauzins fair und sozial gerecht gestaltenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 10. Oktober 2022Sie sind hier
    OAOA 258Erbbauzins fair und sozial gerecht gestalten
    Anregung
  3. 7. Februar 2025Antwort des Magistrats · nach 124 WochenSTST 217Erbbauzins fair und sozial gerecht gestaltenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OAAnregung an die Stadtverordnetenversammlung

Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
  3. 3Ausschüsse beraten & empfehlen
  4. 4Plenum entscheidet
  5. 5Magistrat setzt um

Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf19 Beratungen
Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 12 · 08.11.2022
TO I, TOP 24
Erledigt
nicht auf TO Die Vorlage OA 258 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPVolt
Ablehnung:
LinkeAfDBFF-BIGÖkoLinX-ELFFRAKTION
Sonstige:
Gartenpartei (Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen LINKE. (= Ablehnung) sowie AfD und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) und ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 15 · 15.11.2022
TO II, TOP 10
Erledigt
nicht auf TO Die Vorlage OA 258 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPVolt
Ablehnung:
AfDBFF-BIGÖkoLinX-ELFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen AfD und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) und ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme)

OBR 11
Sitzung 19 · 13.03.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 20 · 24.04.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 21 · 05.06.2023
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 22 · 03.07.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 23 · 11.09.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 24 · 09.10.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 25 · 27.11.2023
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 26 · 15.01.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 27 · 05.02.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 28 · 04.03.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 29 · 15.04.2024
TO I, TOP 7
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 30 · 27.05.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 31 · 24.06.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 32 · 02.09.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 33 · 28.10.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 34 · 25.11.2024
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 35 · 13.01.2025
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

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