Erschließungsbeiträge für die Lärmschutzwände an der A.661: Altfallregelung
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Neues zu Holunderweg per E-MailBegründung
die Lärmschutzwände an der A 661: Altfallregelung Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Lärmschutzanlagenim Bereich der Bebauungspläne Nr. 515 "Preungesheim-Ost" Nr. 522 "Westlich Holunderweg" Nr. 451 "Nördlich der Anne-Frank-Siedlung" auf der Grundlage der Satzungen aus dem Jahr 2002 im Rahmen einer Einzelfallprüfung von einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen abzusehen, wenn dies gemäß § 135 Abs. 5 BauGB im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundstück bereits vor Eröffnung des entsprechenden Abschnitts der Bundesautobahn A 661 legal bebaut war oder wenn es außerhalb oder überwiegend außerhalb der oben angeführten Bebauungspläne liegt.
- Die Erschließungsbeiträge für Lärmschutz für Grundstücke, die in Umsetzung der Einzelfallprüfung gemäß Ziff. 1 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, werden in voller Höhe von der Stadt Frankfurt am Main getragen.
- Der Magistrat wird aufgefordert, die Erschließungsbeitragsbescheide für die Baugrundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 515 "Preungesheim-Ost" zur Abwendung der Festsetzungsverjährung unter Berücksichtigung der Regelung nach Ziff. 1 noch im Dezember 2008, jedoch mit einer erweiterten Zahlungsfälligkeit bis zum 30.06.2009, zu erlassen.
- Der Magistrat wird aufgefordert, auch für die später zu erlassenden Erschließungsbeitragsbescheide im Bereich der Bebauungspläne Nr. 522 "Westlich Holunderweg" und Nr. 451 "Nördlich der Anne-Frank-Siedlung" eine halbjährliche Zahlungsweise vorzusehen. Begründung: Die Lärmschutzanlagen im Bereich der oben angeführten Bebauungspläne sind nach dem BauGB beitragspflichtige Erschließungsanlagen, für die im Jahr 2002 die Satzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen beschlossen wurden. Der Magistrat hat nach der bestehenden Rechtslage Erschließungsbeiträge nach den Verteilungsregelungen dieser Satzungen zu erheben. Es ist jedoch sinnvoll und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechend, die Belastung von Grundstückseigentümern mit Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlagen an der A 661 in diesem Autobahnabschnitt von dem Zeitpunkt der Bebauung der Grundstücke abhängig zu machen. Bei einer Bebauung vor dem Bau der Autobahn sollten keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, da der spätere Bau der Autobahn und die Abwehr des dadurch entstandenen Verkehrslärms billigerweise nicht den Grundstückseigentümern angelastet werden können. Bei einer Heranziehung dieser Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen ist regelmäßig eine unbillige Härte und kein öffentliches Interesse im Sinn von § 135 Abs. 5 BauGB anzunehmen. Erfolgt eine Bebauung entsprechend den Bebauungsplänen erst nach dem Bau der Autobahn, in voller Kenntnis der durch die Autobahn ausgehenden Lärmbelästigung, sind Erschließungsbeiträge für Lärmschutz dagegen gerechtfertig. Diese Regelung trägt zum Rechtsfrieden in der Stadt bei. In diesem Sinne sind bei der Ermittlung von Erschließungsbeiträgen zwar alle Grundstücke, die eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren, zu berücksichtigen, auf die Heranziehung von Grundstücken, die bereits vor Eröffnung des betreffenden Abschnitts der Bundesautobahn A 661 bebaut waren, ist jedoch nach Würdigung des Einzelfalls zu verzichten. Damit wird eine unbillige Härte vermieden. Es verbleibt bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes auf alle Grundstücke. Da der dadurch entstehende Einnahmeverlust von der Stadt Frankfurt getragen wird, belastet diese Reglung die übrigen Grundstücke nicht.
Inhalt
Antrag gem. § 17 (3) GOS vom 08.12.2008, NR 1208
Betreff: Erschließungsbeiträge für die Lärmschutzwände an der A 661: Altfallregelung Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Lärmschutzanlagenim Bereich der Bebauungspläne Nr. 515 "Preungesheim-Ost" Nr. 522 "Westlich Holunderweg" Nr. 451 "Nördlich der Anne-Frank-Siedlung" auf der Grundlage der Satzungen aus dem Jahr 2002 im Rahmen einer Einzelfallprüfung von einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen abzusehen, wenn dies gemäß § 135 Abs. 5 BauGB im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundstück bereits vor Eröffnung des entsprechenden Abschnitts der Bundesautobahn A 661 legal bebaut war oder wenn es außerhalb oder überwiegend außerhalb der oben angeführten Bebauungspläne liegt.
- Die Erschließungsbeiträge für Lärmschutz für Grundstücke, die in Umsetzung der Einzelfallprüfung gemäß Ziff. 1 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, werden in voller Höhe von der Stadt Frankfurt am Main getragen.
- Der Magistrat wird aufgefordert, die Erschließungsbeitragsbescheide für die Baugrundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 515 "Preungesheim-Ost" zur Abwendung der Festsetzungsverjährung unter Berücksichtigung der Regelung nach Ziff. 1 noch im Dezember 2008, jedoch mit einer erweiterten Zahlungsfälligkeit bis zum 30.06.2009, zu erlassen.
- Der Magistrat wird aufgefordert, auch für die später zu erlassenden Erschließungsbeitragsbescheide im Bereich der Bebauungspläne Nr. 522 "Westlich Holunderweg" und Nr. 451 "Nördlich der Anne-Frank-Siedlung" eine halbjährliche Zahlungsweise vorzusehen. Begründung: Die Lärmschutzanlagen im Bereich der oben angeführten Bebauungspläne sind nach dem BauGB beitragspflichtige Erschließungsanlagen, für die im Jahr 2002 die Satzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen beschlossen wurden. Der Magistrat hat nach der bestehenden Rechtslage Erschließungsbeiträge nach den Verteilungsregelungen dieser Satzungen zu erheben. Es ist jedoch sinnvoll und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechend, die Belastung von Grundstückseigentümern mit Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlagen an der A 661 in diesem Autobahnabschnitt von dem Zeitpunkt der Bebauung der Grundstücke abhängig zu machen. Bei einer Bebauung vor dem Bau der Autobahn sollten keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, da der spätere Bau der Autobahn und die Abwehr des dadurch entstandenen Verkehrslärms billigerweise nicht den Grundstückseigentümern angelastet werden können. Bei einer Heranziehung dieser Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen ist regelmäßig eine unbillige Härte und kein öffentliches Interesse im Sinn von § 135 Abs. 5 BauGB anzunehmen. Erfolgt eine Bebauung entsprechend den Bebauungsplänen erst nach dem Bau der Autobahn, in voller Kenntnis der durch die Autobahn ausgehenden Lärmbelästigung, sind Erschließungsbeiträge für Lärmschutz dagegen gerechtfertig. Diese Regelung trägt zum Rechtsfrieden in der Stadt bei. In diesem Sinne sind bei der Ermittlung von Erschließungsbeiträgen zwar alle Grundstücke, die eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren, zu berücksichtigen, auf die Heranziehung von Grundstücken, die bereits vor Eröffnung des betreffenden Abschnitts der Bundesautobahn A 661 bebaut waren, ist jedoch nach Würdigung des Einzelfalls zu verzichten. Damit wird eine unbillige Härte vermieden. Es verbleibt bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes auf alle Grundstücke. Da der dadurch entstehende Einnahmeverlust von der Stadt Frankfurt getragen wird, belastet diese Reglung die übrigen Grundstücke nicht.Nebenvorlage: Antrag vom 10.12.2008, NR 1209 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ältestenausschuss Versandpaket: 17.12.2008
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. Dezember 2008 brachten CDU, GRÜNE, FDP diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.12.2008 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und FAG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1209) sowie LINKE. (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (= Annahme); LINKE. (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (NR 1208 = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1209, NR 1209 = Annahme) NPD (NR 1208 = Enthaltung, NR 1209 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Aufnahme auf TO I)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und FAG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1209) sowie LINKE. (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (= Annahme); LINKE. (= Enthaltung)