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4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung -…

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4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertu

Vorlagentyp: M
18 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren4 SitzungenAngenommen

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 13.01.2012, M 9

Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 11.12.2008, § 5083 (M 202)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  3. Die im Entwurf vorgelegte
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
  5. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der Abfallgebührensatzung Änderung der Abfallsatzung Die Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main wurden letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 5083 vom 11.12.2008 geändert. Diese damaligen Satzungsänderungen hatten nur geringe und nicht zu beziffernde Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen der Stadt Frankfurt am Main im Bereich Abfall. In der damaligen Begründung des Magistratsvortrages hat der Magistrat bereits darauf hingewiesen, dass zum 01.01.2012 eine Gebührenerhöhung angezeigt sein kann. Für beide Satzungen hat sich zwischenzeitlich ein erneuter Anpassungsbedarf ergeben, für die Abfallgebührensatzung aufgrund der notwendigen Erhöhung der Abfallgebühren. Die letzte Erhöhung der Abfallgebühren der Stadt Frankfurt am Main betrug 8 % und erfolgte zum 01.12.
  6. Für das Haushaltsjahr 2004 wurden Gebührenerträge in Höhe von 108 Mio. € kalkuliert. Tatsächlich konnten jedoch nur 105,5 Mio. € erzielt werden. Zum 01.01.2005 wurde die Abfallgebührenstruktur geändert. Die Abfallgebühr gliedert sich seitdem in zwei Komponenten, Grund- und Leistungsgebühr. Eine Gebührenerhöhung war mit dieser Änderung nicht verbunden, da, wie im Haushaltsjahr 2004, erneut Gebührenerträge in Höhe von 108 Mio. € kalkuliert waren. Die kalkulierten Erträge konnten im Zeitraum 2004 bis 2008 in keinem dieser Jahre erzielt werden. Auch die ab 2009 im Haushalt reduziert veranschlagten Gebührenerträge in Höhe von 105 Mio. € konnten in den Folgejahren 2009 / 2010 nicht in vollem Umfang generiert werden. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle, die mit dem Jahr 2007 beginnt, in dem innerhalb der Stadtverwaltung auf die kaufmännische Buchführung umgestellt wurde, ist das geplante und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen in den letzten vier Jahren dargestellt. Jahr Geplante Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. €] Tatsächliche Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. €] 2007 108,000 100,818 2008 108,000 101,478 2009 105,000 100,939 2010 105,000 100,411 Während die Erträge aus den Grundgebühren vollumfänglich der Gebührenkalkulation (rund 16 Mio. €) entsprachen, konnten und können die Erträge aus den Leistungsgebühren nicht in dem erwarteten Umfang generiert werden. Im Jahr 2010 konnten aus den Leistungsgebühren beispielsweise nur noch Erträge von rund 84 Mio. € erzielt werden gegenüber der ursprünglichen Kalkulation von 92 Mio. € im Jahr 2005 bzw. 89 Mio. € ab dem Jahr
  7. Dies ist überwiegend damit zu erklären, dass die Gebührenpflichtigen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das aufgestellte Restabfallbehältervolumen zu verringern. Und voraussichtlich werden sie dieses auch in Zukunft weiter verringern. Der permanente Rückgang des Restabfallbehältervolumens sowohl beim Gewerbe als auch für wohngenutzte Liegenschaften hat folgende Gründe: - In immer größerem Umfang stellen Gewerbebetriebe ihre Abfallentsorgung um vom Abfall zur Beseitigung auf Abfall zur Verwertung; dies hat eine Reduzierung des gebührenrelevanten Restabfallbehältervolumens zur Folge. - Viele Haushalte nutzen verstärkt die angebotenen Wertstofftonnen (Papier, Bio und LVP). Gleichzeitig wird hierdurch das gebührenrelevante Restabfallbehältervolumen reduziert. - Die Wohnungswirtschaft (insbesondere Wohnungsbaugesellschaften) beauftragt, ebenfalls mit dem Ziel, das Restabfallbehältervolumen zu reduzieren, private Dienstleister mit der Dienstleistung "Tonnenstandplatzbewirtschaftung". Parallel zum dargestellten Rückgang bei den Leistungsgebühren sind die Aufwendungen der Abfallsammlung und der Abfallbeseitigung seit 2005 gestiegen. Die Entgeltanpassung der RMA GmbH zum 01.01.2007 sowie zum 01.01.2009 um jeweils rund 23 %, die Preisanpassungen der FES GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 und die Minderung der Erträge konnten bislang noch kompensiert werden - durch den ab 2009 neu vereinbarten, reduzierten Festpreis für die Entsorgungs-dienstleistungen der FES GmbH, - dadurch, dass in den Jahren 2010 und 2011 in Anwendung der geltenden Preis-gleitklausel keine Erhöhungen des FES-Festpreises zu verzeichnen waren und - durch Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrücklage. Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft schloss das Rechnungsjahr 2009 mit einem Defizit von 6,181 Mio. € und das Rechnungsjahr 2010 mit einem Defizit von 5,444 Mio. € ab. Die Gebührenausgleichsrücklage des Gebührenhaushalts Kommunale Abfallwirtschaft weist nach Abschluss des Rechnungsjahres 2010 derzeit noch einen Bestand von 6,924 Mio. € aus. Die Rücklage wird mit Ablauf des Rechnungsjahres 2011, das voraussichtlich mit einem Defizit in Höhe von rund 7 Mio. € abschließen wird, aufgebraucht sein. Mit einer Anhebung des FES-Festpreises um ca. 3 % für das Jahr 2012 ist aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Regelungen der Preisgleitklausel zu kalkulieren; spätestens im Jahr 2013 ist dann auch der Kleinmüllplatz Nord, der voraussichtlich im April 2012 in Betrieb geht, in den FES-Festpreis aufzunehmen. In der Gebührenkalkulation ab dem Haushaltsjahr 2012 ist aus vorgenannten Gründen eine Erhöhung der Abfallgebühren unvermeidlich. Um den Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft für einen Planungszeitraum von mindestens vier Jahren ausgeglichen zu gestalten, sind jährliche Gebührenerträge in Höhe von 112 Mio. € erforderlich. Der Magistrat geht davon aus, dass der Trend der Gebührenpflichtigen zur Reduzierung des Restabfallbehältervolumens und somit zur weiteren Reduzierung der Erträge anhalten wird. Bei der Kalkulation der Gebührenerhöhung ist deshalb ein Abschmelzen des stadtweiten Restabfallbehältervolumens um 2 % gegenüber dem Ist-Zustand Ende Juli 2011 unterstellt. In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten. Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. gewerbliche Nutzungseinheit erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungs-häufigkeit, wobei die Mindestbehälterkapazität für Restabfall sich beim Gewerbe auf Grund branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienst-leistungen steht. Diese Ausgestaltung der Abfallgebühr auf zwei Säulen hat sich bewährt und ist in ihrer Systematik anerkannt. Es wird ein Modell vorgeschlagen, bei dem beide Abfallgebührenelemente eine gewisse Erhöhung erfahren. Das erscheint unter den Aspekten der Gebührengerechtigkeit, der Sozialverträglichkeit und der Nachhaltigkeit als der beste Weg. Das in Frankfurt am Main gültige Gebührensystem (Grundgebühr und Leistungsgebühr) schafft weiterhin finanzielle Anreize für umweltfreundliches Handeln. Die Leistungsgebühr animiert dazu, die Behälter für Bioabfall, für Papier/Pappe/Kartonagen und die nicht dem Regime der Abfallsatzung unterworfenen Abfallbehälter des bundesweit privatrechtlich organisierten Entsorgungssystems für lizenzierte Leichtverpackungen bestimmungsgemäß optimal zu nutzen. Indem auch die Grundgebühr erhöht wird, wird die Vorhaltung eines umfassenden Leistungsangebotes der Abfallwirtschaft in Frankfurt am Main gesichert. Das ist: Gebührenfreie Nutzung der Behälter für Bioabfall und Papier/Pappe/Kartonagen, gebührenfreie Sperrmüll-Entsorgung, gebührenfreie Nutzung von drei Schadstoffmobilen an siebzig Standorten im Stadtgebiet im Monat, - und Weiteres. Frankfurt am Main bleibt bei seinem gebührenfreien Angebot der Sperrmüll-Entsorgung, um einer Zunahme wilder Vermüllungen vorzubeugen. In vielen kommunalen Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland werden jedoch eigenständige Gebühren für die Behälter für Bioabfall und für die Sperrmüll-Entsorgung erhoben. Einzelheiten zur Kalkulation für den o. g. Planungszeitraum sind der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen. Über die Änderung der Abfallgebührensatzung aufgrund der notwendigen Erhöhung der Abfallgebühren hinaus hat sich im Rahmen der praktischen Arbeit mit den Satzungen weiterer Regelungs- und Änderungsbedarf für die Abfallgebührensatzung und die Abfallsatzung ergeben. Der Magistrat legt auch deshalb die beiden Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor. Die notwendig erachteten Satzungsänderungen werden nachfolgend erläutert. Erläuterungen zu den Satzungsänderungen Abfallgebührensatzung Geänderte Gebührensätze; neue Tatbestände in Beziehung zur Abfallsatzung; Ende der Gebührenschuld; Gebührenpflichtige bei genehmigtem gemeinsamen Tonnenstandplatz; etc. Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
  8. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung. Zu 1.: Redaktionelle Änderung. Zu 2.: Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Tonnenvolumina 80 Liter bis 1.100 Liter gebührentechnisch gleichrangig zu behandeln. Daher die vorgeschlagene Anpassung. Zu 3.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 4: Resultiert aus der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 (siehe Erläuterung zu lfd. Ziffer 2). Zu 5.: Übernahme des Textes als Regelung §
  9. Zu 6.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 7.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 8.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 9.: Dient der Schaffung des Gebührentatbestandes zur neuen Regelung in § 8 Abs. 14 der Abfallsatzung. Zu 10.: Selbsterklärend. Zu 11.: Änderung der Beträge entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Zu 12.: Dient der Schaffung des Gebührentatbestandes zur neuen Regelung in § 8 Abs. 14 der Abfallsatzung und § 4 Abs. 3 Satz 2 der Abfallgebührensatzung. Änderung der Beträge entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Zu 13.: Dient der Klarstellung. Zu 14.: Änderung der Beträge entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Zu 15.: Dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Zu 16.: Selbsterklärend. Zu 17.: Redaktionelle Änderung. Zu 18.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 19.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 20.: Dient der Rechtssicherheit. Erläuterungen zu den Satzungsänderungen Abfallsatzung Einbringung von Abfällen aus dem gewerblichen Bereich in die Bioabfalltonne; Definition Bauschutt; Definition von Sperrmüll; Regelungen zur Bewirtschaftung von Tonnenstand-plätzen; Einsatz von Müllschleusen; Regelungen zu Tonnenstandplätzen, die den Gestaltungsspielraum für Umweltamt und Kassen- und Steueramt für pragmatische Lösungen vergrößern; Regelungen zu Betretungs- und Überwachungsrecht; neue Tatbestände in Be-ziehung zur Abfallgebührensatzung; Streichung eines OWI-Tatbestandes; Neuformulierung der anderen OWI-Tatbestände; Neuschaffung von OWI-Tatbeständen. Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
  10. Änderungssatzung zur Abfallsatzung. Zu 1.: Ergibt sich wegen der Einfügung des neuen Paragraphen § 9a; inhaltliche Erläuterung dort. Zu 2.: Ergibt sich wegen der Einfügung des neuen Paragraphen § 9b; inhaltliche Erläuterung dort. Zu 3.: Anpassung aufgrund der Neufassung des § 18 (siehe Ziffer 21). Zu 4.: Anpassung an übergeordnete gesetzliche Regelung. Zu 5.: Klarstellung hinsichtlich des Begriffes "Bodenbeläge" als "Baustellenabfall". Zu 6.: Gestrichener Passus führte in der Vergangenheit zu Irritationen beim Einrichten von Tonnenstandplätzen. Zu 7.: Es soll verhindert werden, dass Schrotthändler/innen aus dem Umland sperrige Abfälle, die zwar der Art nach typischerweise in privaten Haushaltungen anfallen, in großen Mengen über Sperrmüllanmeldung in Frankfurt am Main entsorgen, also etwa 10 haushaltstypische Kühlschränke (in Abgrenzung zu Kühlschränken aus Großküchen). Zu 8.: Anpassung an übergeordnete gesetzliche Regelung. Zu 9.: Gekürzter Text ist ausreichend. Zu 10.: Selbsterklärend. Zu 11.: Selbsterklärend. Zu 12.: Anpassung an übergeordnete gesetzliche Regelung. Zu 13.: Keine Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main für LVP-Tonne. Zu 14.: Die 360-Liter-Tonne gibt es in Frankfurt am Main als Restabfallbehälter nicht. Keine Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main für LVP-Tonne. Zu 15.: Dringend notwendige Regelung aus ordnungsrechtlichen Gründen. Zu 16.: Selbsterklärend. Zu 17.: Es ist eine erhebliche Zunahme der Anträge zur Reduktion des Restabfallbehältervolumens festzustellen, um dadurch Leistungsgebühr einsparen zu können. Soweit dabei Dienstleistungsfirmen zur Tonnenstandplatzbewirtschaftung tätig werden, ist eine satzungsimmanente Regelung aus ordnungsrechtlichen Gründen notwendig. Zu 18.: Durch den Einsatz von Müllschleusen kommt es häufig zu Vermüllungen auf den Standplätzen der Liegenschaften, auf denen solche eingesetzt werden. Müllschleusen sind in den meisten Abfallsatzungen in Deutschland schon geregelt, bisher jedoch nicht in der Abfallsatzung der Stadt Frankfurt am Main. Zu 19.: Anforderung aus der Praxis der Einrichtung von Tonnenstandplätzen. Zu 20.: Selbsterklärend. Zu 21.: Wegen diverser Konflikte um das Betretungs- bzw. Überwachungsrecht notwendige Ausführlichkeit. Zu 22.: Ist in der Abfallgebührensatzung geregelt. Zu 23.: Ordnungswidrigkeit nicht erforderlich. Zu 24.: Selbsterklärend. Zu 25.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 26.: Erforderliche Ordnungswidrigkeit zur neuen Regelung in § 8 Abs.
  11. Zu 27. und 28.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 29.: Selbsterklärend. Zu 30. bis 33.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 34.: Selbsterklärend. Zu 35. bis 39.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 40. bis 43.: Erforderliche Ordnungswidrigkeiten zu den neuen Regelungen in § 9a und § 9b. Zu 44.: Selbsterklärend. Zu 45. bis 56.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 57.: Anpassung aufgrund der Neufassung des §
  12. Zu 58.: Erforderliche Ordnungswidrigkeit zur neugefassten Regelung in § 18 Abs.
  13. B. Alternativen Das gute Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft soll erhalten bleiben, da es ökologisch sinnvoll und ordnungsrechtlich geeignet ist. Weiterhin sollen nur Grundgebühr und Leistungsgebühr (diese in Bezug zum Volumen Restabfallbehälter und Leerungshäufigkeit) erhoben werden. Hinsichtlich der Gebührenerhöhung wurden Modelle untersucht, bei denen die Stell-schrauben Grundgebühr und Leistungsgebühr in verschiedenem Ausmaß geändert wurden. Eine ausschließliche Erhöhung der Leistungsgebühr wurde nicht verfolgt, da eine weitere Er-höhung der Grundgebühr schon bei deren Einführung empfohlen wurde. Eine Erhöhung nur der Grundgebühr hätte die Sicherstellung des geplanten Gebühren-aufkommens zwar bewirkt, jedoch auch damit einen Teil der Gebührenschuldner besonders stark belastet. Denn die Grundgebühr hätte um 85 % angehoben werden müssen. Es wurde noch alternativ betrachtet, die Grundgebühr von jetzt 42€ auf dann 66€ oder 72€ zu erhöhen. Entsprechend der jeweiligen Erhöhung der Grundgebühr wäre der verbleibende Betrag zur Abdeckung der Kosten über die Leistungsgebühr zu erwirtschaften. Die mit dem Magistratsvortrag vorgeschlagene Abfallgebührenerhöhung (Grundgebühr 66 €) stellt eine Anhebung der Grundgebühr um etwa 50 % der jetzigen dar. Dies ist in Verbindung mit der Erhöhung der Leistungsgebühr als ausgewogen und verträglich zu betrachten. C. Lösung Um den Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft für einen Planungszeitraum von mindestens vier Jahren ausgeglichen zu gestalten, sind jährlich Gebührenerträge in Höhe von 112 Mio. € erforderlich. Die Aufsichtsbehörde weist in ihren Genehmigungserlassen zum Haushalt der Stadt Frank-furt am Main anhaltend auf die Pflicht zum Erhalt der erreichten umfassenden Kostendekkung bei den Gebührenhaushalten hin und verlangt dabei, dass auf deren regelmäßigen Ausgleich "ganz besonders" zu achten ist. Der Magistrat ist der Auffassung, dass nur die vorgeschlagene Struktur der Erhöhung der Abfallgebühr (Erhöhung der Grundgebühr von 42 € auf 66 € sowie Erhöhung der Leistungsgebühr) einen nachhaltig ausgeglichenen Gebührenhaushalt ermöglicht. Die Satzungsänderung zum 01.01.2012 wird vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen des Subbudgets Kommunale Abfallwirtschaft für das Jahr 2012 sind, unter Berücksichtigung der Gebührenanpassung zum 01.01.2012, mit 112.000.000 € kalkuliert. Der mit der Abfallgebührensatzung zu beschließende Gebührensatz ist so kalkuliert, dass er ein Gebührenaufkommen in der o.g. Höhe sicherstellt. Die Gebührenbedarfsermittlung, die Herleitung der Abfallgebühren, die Synopsen und Textteile für beide Satzungen und Beispiele der Wirkung der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt. Anlage 1_4_Satzung_S_1-5 (ca. 16 KB) Anlage 1_Synopse_S_1-8 (ca. 34 KB) Anlage 2_3_Satzung_S_1-8 (ca. 25 KB) Anlage 2_Synopse (ca. 49 KB) Anlage _Ermittlung_Gebuehrenbedarf (ca. 6 KB) Anlage _Fallbeispiele (ca. 41 KB) Anlage _Herleitung (ca. 25 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 13.02.2012, NR 230

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. Januar 2012Sie sind hier
    MM 94. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertu
    Magistratsvortrag
  2. 13. Februar 2012NRNR 230Müllgebühren nur moderat erhöhen - überproportionalen Anstieg der Grundgebühr vermeidenSTVV-Antrag · FDP
  3. 21. Mai 2012Antwort des Magistrats · nach 18 WochenBB 223Müllgebühren nur moderat erhöhen - überproportionalen Anstieg der Grundgebühr vermeidenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
KAV
Sitzung 12 · 13.02.2012
TO I, TOP 5
Abgelehnt
Die Vorlage M 9 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 7 · 16.02.2012
TO I, TOP 6
Angenommen
1. Der Vorlage M 9 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. und 2.a der Vorlage NR 230 werden abgelehnt. b) Die Ziffer 2.b der Vorlage NR 230 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDLinkeFDPFreie WählerPiraten
Sonstige:
NPD (M 9 = Ablehnung, NR 230 = Enthaltung)
zu 2 / Ziffer 1)
Zustimmung:
CDUGrüneLinke
Ablehnung:
FDPLinke
Sonstige:
SPD (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Freie Wähler (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Piraten (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
zu 2 / b)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
LinkeFDP
Sonstige:
SPD (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Freie Wähler (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Piraten (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten (= Ablehnung) zu 2. a) Ziffer 1.: CDU, GRÜNE und LINKE. gegen FDP (= Annahme); SPD, FREIE WÄHLER und Piraten (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Ziffer 2.a: CDU und GRÜNE gegen LINKE. und FDP (= Annahme); SPD, FREIE WÄHLER und Piraten (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) b) CDU und GRÜNE gegen LINKE. (= Ablehnung) und FDP (= Annahme); SPD, FREIE WÄHLER und Piraten (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (M 9 = Ablehnung, NR 230 = Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 8 · 28.02.2012
TO I, TOP 36
Angenommen
1. Der Vorlage M 9 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. und 2.a der Vorlage NR 230 werden abgelehnt. b) Die Ziffer 2.b der Vorlage NR 230 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDLinkeFDPFreie Wähler
Sonstige:
Piraten (M 9 = Annahme, NR 230 = Ziffer 1. Ablehnung, Ziffern 2.a und 2.b = Annahme)ÖkoLinX-ARL (M 9 und NR 230 = Ablehnung)NPD (M 9 = Ablehnung, NR 230 = Enthaltung)
zu 2 / Ziffer 1)
Zustimmung:
CDUGrüneLinke
Ablehnung:
SPDFDPFreie WählerLinke
zu 2 / b)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDFDPFreie WählerLinke
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 2. a) Ziffer 1.: CDU, GRÜNE und LINKE. gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Annahme) Ziffer 2.a: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER (= Annahme) b) CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Annahme) sowie LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (M 9 = Annahme, NR 230 = Ziffer 1. Ablehnung, Ziffern 2.a und 2.b = Annahme) ÖkoLinX-ARL (M 9 und NR 230 = Ablehnung) NPD (M 9 = Ablehnung, NR 230 = Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 9 · 01.03.2012
TO I, TOP 11
Angenommen
Punkt 4: Der Vorlage M 9 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (6 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. a) Die Vorlage NR 180 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen des Stadtverordneten Müller dient zur Kenntnis. 2. a) Die Vorlage NR 190 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Müller dient zur Kenntnis. 3. a) Die Vorlage NR 191 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Müller dient zur Kenntnis. 4. Der Vorlage M 9 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 5. a) Die Ziffern 1. und 2.a der Vorlage NR 230 werden abgelehnt. b) Die Ziffer 2.b der Vorlage NR 230 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. c) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Müller dient zur Kenntnis. 6. a) Die Vorlage B 87 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt. b) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Müller dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 4)
Zustimmung:
CDUGrünePiraten
Ablehnung:
SPDLinkeFDPFreie WählerÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. zu a) Ziffern 1. und 2.: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie FDP (= Annahme im Rahmen NR 230) Ziffer 3.: CDU, GRÜNE und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme) sowie FDP (= Annahme im Rahmen NR 230) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE, SPD, 4 FDP, Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und Stadtv. Dr. Dr. Rahn (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FREIE WÄHLER (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, LINKE., Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen SPD und FREIE WÄHLER (= Annahme) sowie FDP (= Annahme im Rahmen NR 230) zu 4. CDU, GRÜNE und Piraten gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 5. zu a) Ziffer 1.: CDU, GRÜNE, LINKE., Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Annahme) Ziffer 2.a: CDU, GRÜNE und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme) zu b) CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme) sowie LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 6. zu a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten, ÖkoLinX-ARL und AGP

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