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7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 06.10.2017, M 199

Betreff: 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 11.12.2008, § 5083 (M 202) Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2012, § 1283 (M 9) Beschl. d. Stv.-V. vom 12.05.2016, § 83 (M 76) Beschl. d. Stv.-V. vom 26.01.2017, § 975 (M 234)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 975 vom 26.01.2017 geändert. Zwischenzeitlich hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) in der
  4. Sitzung vom 30.05.2017 erneuter Anpassungsbedarf ergeben. Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten
  5. Änderungssatzung werden zum einen die Begrifflichkeiten und zum anderen die Gebührensätze für die Entsorgung von Abfällen gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung (AbfGS) an die von der Gesellschafterversammlung der RMA beschlossenen Neudefinitionen und Entsorgungsentgelte angepasst.
  6. Neudefinitionen: Die RMA hat eine Neudefinition der Abfallarten nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom
  7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert, in Bezug auf deren Einstufung auf ihre Gefährlichkeit für erforderlich gehalten. Die in § 6 Abs. 1 AbfGS dargestellten Abfallgruppen waren seit Gründung der RMA zum 01.01.1999 unverändert in der Satzung enthalten. Die Empfehlungen eines im Jahr 2015 von der RMA beauftragten Gutachters und die daraus resultierenden Änderungen sind in der Sitzung am 30.05.2017 von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden. Diese Änderungen, die sich auf die in der städtische AbfGS (§ 6 Abs. 1) als Abfallgruppen bezeichneten Abfallarten auswirken, stellen sich wie folgt dar: - Staubförmige Abfälle können in den der RMA zur Verfügung stehenden Beseitigungsanlagen weder verbrannt noch deponiert werden; deshalb werden derartige industrielle Abfälle künftig von der Entsorgung durch die RMA ausgeschlossen. - Baustellenabfälle werden unter der veränderten Bezeichnung "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" beibehalten; auf eine Differenzierung zwischen "brennbar" oder "deponiefähig" wird verzichtet. - Bei Bauschutt, der ebenso wie die Baustellenabfälle von der RMA nur in kleinen Mengen entsorgt wird, gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen "belastet" und "unbelastet"; diese ist inzwischen obsolet. Die ursprüngliche Bezeichnung wird durch "Bauschutt zur Beseitigung, der den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entspricht" ersetzt. - Der nicht mehr gültige Begriff "Erdaushub belastet" wird durch die Bezeichnung "Boden, Steine und Baggergut zur Beseitigung, die den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entspricht" ersetzt. - Der Begriff "Rückstände aus der Kanal- und Sinkkastenreinigung" wird durch den bei der RMA gängigen Begriff "Abfälle aus der Kanalreinigung, Sieb- und Rechenrückstände" ersetzt. - Von der Überlassungspflicht ausgeschlossen bleiben Schlämme aus der Industrie, die nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die RMA hat in der Vergangenheit noch nie derartige Schlämme entsorgt und geht davon aus, dass sich hier auch künftig keine Veränderungen ergeben werden. - Kommunale Klärschlämme wurden in der Vergangenheit von der RMA nicht entsorgt. Die Anlagenbetreiber haben diese Klärschlämme in eigener Verantwortung landbaulich verwertet oder in hierfür zugelassenen Anlagen verbrannt oder mitverbrannt. Ein weitergehender Entsorgungsauftrag wird auch zukünftig von der RMA nicht erwartet, deshalb besteht keine Erforderlichkeit, diese Abfallart weiterhin in § 6 Abs. 1 AbfGS aufzunehmen.
  9. Anpassung der Entsorgungsentgelte Mit Blick auf die Entwicklung der Entsorgungsentgelte konnte die RMA die Stabilität der Gebühren seit 2009 bis 2017 trotz der deutlichen Mengenrückgänge bei den andienungspflichtigen kommunalen Abfällen, insbesondere auch in Bezug auf die Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung im RMA - Gebiet zum 01.01.2015, erhalten. Die von der RMA durchgeführte finanzielle Abwicklung der Deponienachsorge endet zum 31.12.
  10. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung der Aufwendungen der RMA und ermöglicht ab 01.01.2018, wie nachstehend im Einzelnen dargestellt, eine Entgeltsenkung um rd. 11%: - Das Entsorgungsentgelt für Hausmüll wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die über die Gebietskörperschaften angedient werden, wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für Sperrmüll wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für gemischte Bau- und Abbruchabfälle wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für Straßenkehricht wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für Abfälle aus der Kanalreinigung, Sieb- und Rechenrückstände wird von bisher 239,50 Euro je Tonne auf 213,00 Euro je Tonne festgesetzt. In Bezug auf die Deponierungskosten war allerdings eine Erhöhung des Entsorgungsentgeltes für alle deponiefähigen Abfälle aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten für die Deponierung auf der Deponie Dyckerhoffbruch von bisher 37,70 Euro pro Tonne auf 150,75 Euro je Tonne ab 01.01.2018 unabweisbar. Dies betrifft folgende Abfallarten: - Bauschutt zur Beseitigung, der den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entspricht, - Boden, Steine und Baggergut zur Beseitigung, die den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entsprechen. Die bisherigen Regelungen für Kleinanlieferungen bleiben bestehen. Die bisherige Regelung für die Mindestgebühr je Anlieferung bleibt ebenfalls bestehen. Erläuterungen zu der als notwendig erachteten Änderung der Abfallgebührensatzung: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der
  11. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung. Zu 1.: Redaktionelle Anpassung. Zu 2.: Die Neufassung des § 6 Abs. 1 AbfGS dient der Anpassung der vorgenannten Änderungen der durch die Gesellschafterversammlung der RMA beschlossenen Entsorgungsentgelte und Änderungen in Bezug auf die neu definierten Abfallarten. Zu 3.: Anpassung an die geänderte Aufzählung. B. Alternativen Keine. C. Lösung Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Durch die Entgeltsenkung ist ein Einsparpotential im laufenden Kalkulationszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von ca. 4,5 Mio. Euro für das Jahr 2018 zu erwarten. Während des laufenden Kalkulationszeitraumes wirkt sich das genannte Einsparpotential nicht auf die für die abgabepflichtigen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen in § 5 AbfGS festgesetzten Abfallgebühren der regelmäßigen Abfallentsorgung aus, denn die jetzige Satzungsänderung entfaltet zunächst ausschließlich Auswirkungen auf die Direktanlieferungen an den Anlagen. Für die abgabepflichtigen Grundstückseigentümer können die Einsparpotentiale demnach erst in künftigen Kalkulationszeiträumen realisiert werden. Die ggf. entstehenden Überdeckungen aus der Entgeltsenkung werden dem für den Abfallgebührenhaushalt bestehenden Sonderposten zugeführt und in künftigen Kalkulationszeiträumen gesetzeskonform in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden. Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 11 KB) Anlage 2_Synopse (ca. 13 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 6. Oktober 2017 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 16.11.2017 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 15 · 02.11.2017
TO I, TOP 18
Angenommen
Der Vorlage M 199 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPBFFAfDFRAKTION
Sonstige:
Linke (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und BFF; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und FRAKTION (= Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 16 · 14.11.2017
TO I, TOP 30
Angenommen
Der Vorlage M 199 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeBFFFrankfurterFDPFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 18 · 16.11.2017
TO II, TOP 50
Angenommen
Der Vorlage M 199 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

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