7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 11. Satzung…
Vollständigen Titel anzeigen
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 11. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
Zusammenfassung
Die 7. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung und die 11. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung sollen beschlossen werden, um die Entsorgungslogistik anzupassen und die Gebühren für die Abfallentsorgung für das Jahr 2023 zu kalkulieren. Ziel ist es, die Gebühren stabil zu halten, trotz steigender Kosten im Energiesektor.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenBeschlussvorschlag
- Die vorgelegte 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
- Die vorgelegte 11. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Änderung der Abfallsatzung und Änderung der Abfallgebührensatzung
Die Abfallsatzung (AbfS) und die Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Frankfurt am Main wurden letztmalig durch die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2020, § 6649 (M 142), und vom 11.11.2021, § 839 (M 117), geändert.
Die Anpassungen in der Abfallsatzung erfolgen überwiegend, um Änderungen in der Entsorgungslogistik abzubilden. Stellenweise wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die in erster Linie der Klarstellung des Regelungsgehalts dienen.
Die Abfallgebührensatzung muss angepasst werden, weil der aktuelle Kalkulationszeitraum nur bis zum 31.12.2022 läuft. Aufgrund der derzeit stark steigenden Preise im Energiesektor, aber auch bei der Beschaffung von Vorprodukten, kann der Gebührenbedarf nicht verlässlich über einen längeren Zeitraum kalkuliert werden. Die Kalkulation betrachtet dieses Mal daher lediglich ein Jahr, der Kalkulationszeitraum läuft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023. Im Zuge der Aktualisierung der AbfGS wurden auch die gebührenrelevanten Änderungen der AbfS berücksichtigt.
Der Magistrat legt beide Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor.
- Änderung der Abfallsatzung
Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der 7. Änderungssatzung zur Abfallsatzung.
Zu 1.:
Durch Neubetrachtung der fixen Kostenanteile bei der Leerung von Unterflurcontainern konnte die Mindestanzahl der anzuschließenden Nutzungseinheiten gesenkt werden. Hierdurch werden Unterflurcontainer für eine größere Anzahl von Liegenschaften nutzbar.
Zu 2.:
Anpassung der Behältergröße der Umleerbehälter, die mit einem Identifikationschip versehen werden. Diese ergibt sich aus der fortschreitenden Umsetzung der Behälteridentifikation in der Entsorgungslogistik der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH.
Zu 3.:
Konkretisierung des Begriffes "Bett" bei der Branche "Beherbergungsbetrieb" zur Berechnung der Mindestkapazität für die Aufnahme von überlassungspflichtigen Gewerbeabfällen. Die Einfügung dient der Klarstellung.
Zu 4.:
Unterflurcontainer werden in der Regel zur Entsorgung der Abfälle mehrerer Liegenschaften genutzt. Da die Abfallentsorgung bei den fest mit dem Grundstück verbundenen Unterflurstandorten nicht einfach wieder geändert werden kann, muss eine Regelung geschaffen werden, die eine dauerhafte Nutzung der Abfallcontainer durch alle angeschlossenen Liegenschaften sicherstellt. Um dies auch über einen späteren Eigentümerwechsel hinaus zu gewährleisten, wird eine Absicherung über das Grundbuch verlangt.
Diese Regelung entspricht einer Verfahrensweise, die durch Bauträger bereits regelmäßig genutzt wird, um z.B. die gemeinsame Nutzung von Tiefgaragen oder Technikräumen durch mehrere Liegenschaften abzusichern.
Zu 5.:
Die Abwicklung des Einbaus von Unterflurcontainern wird aus dem Bereich des Gebührenrechts gestrichen (siehe Artikel 1 Nr. 2 der Änderungsatzung der AbfGS) und soll künftig durch bilaterale Abstimmung zwischen Bauträgerschaft und FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH geregelt werden. Dies spiegelt sich auch in den Bestimmungen der AbfS wieder. Das Verfahren wird hierdurch erheblich flexibler und kommt damit den Wünschen entgegen, die im Zuge der Umsetzung mehrerer Projekte durch Wohnungsbaugesellschaften geäußert wurden.
Zu 6.:
Siehe 5.
Zu 7.:
Erweitertes Angebot bei der Einsammlung von Elektrokleingeräten.
Zu 8.:
Erweitertes Angebot um eine stationäre Schadstoffsammlung auf dem Wertstoffhof West.
Zu 9. und 10.:
Redaktionelle Anpassung, die durch Zeitablauf notwendig wurde.
Zu 11.:
Erweiterung um die Annahmemöglichkeit von Flaschenkorken bei den Annahmestellen.
Zu 12.:
Erforderliche Ordnungswidrigkeit zur Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 6. Durch die Einführung des Systems zur Behälteridentifikation lässt sich eine Verbringung von Abfallbehältern auf andere Grundstücke nicht nur leichter nachvollziehen, sie stört eventuell auch den Entsorgungsbetrieb. Die bisher nicht vorhandene Ordnungswidrigkeiten-Bestimmung wird daher benötigt.
Zu 13. bis 52.:
Ergibt sich aus der Einfügung zu Ziffer 12.
2. Änderung der Abfallgebührensatzung und Entwicklung des Abfallgebührenhaushaltes
In der kommenden Kalkulationsperiode sind die zu erwartenden Kostensteigerungen infolge der Anpassung der Festpreise der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH zu berücksichtigen. Nach den bestehenden Verträgen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH gilt für die Festpreise eine Preisgleitung, die sich an verschiedenen Indexwerten des Statistischen Bundesamtes orientiert.
Infolge des Kriegs in der Ukraine und weltweiter Lieferkettenprobleme durch die Corona-Pandemie haben sich verschiedene Indizes seit Jahresbeginn sehr dynamisch entwickelt. Insbesondere die Kosten für Energie und Vorprodukte sind zuletzt stark gestiegen. Durch die im Vergleich zu bisherigen Kalkulationsperioden sehr atypische Preisentwicklung und den weiter bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der weltpolitischen Entwicklungen konnte die Abfallgebühr nur für ein Jahr kalkuliert werden. Eine Kalkulation für eine längere Periode wäre mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, um den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu genügen.
In der derzeit laufenden Kalkulationsperiode (2021-2022) wurde die prognostizierte Entnahme aus dem Sonderposten (Rücklagen) für 2021 nicht in voller Höhe zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes benötigt. Es kam stattdessen rechnerisch zu einer Überdeckung in Höhe von rd. 1,724 Mio. Euro (Stand 01.01.2022) im Kalkulationszeitraum. Der Teil des Sonderpostens, der für die Anrechnung in der Neukalkulation des Abfallgebührenhaushalts für das Jahr 2023 maßgeblich ist, beträgt rd. 10,854 Mio. Euro. Der Sonderposten des Gebührenhaushaltes der kommunalen Abfallwirtschaft beträgt 30,106 Mio. Euro (Stand 31.12.2021). Hiervon sind 7,414 Mio. Euro im aktuellen Kalkulationszeitraum zur Entlastung des Gebührenbedarfes geplant. Somit wäre ein Volumen von 22,692 Mio. Euro für Kalkulationszeiträume ab 2023 verfügbar. Da für den Kalkulationszeitraum 01.01. - 31.12.2023 10,854 Mio. Euro geplant werden müssen, stehen, aus heutiger Sicht, ab dem 01.01.2024 11,838 Mio. Euro aus dem Sonderposten zur Verfügung.
Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Gebührenüberdeckungen innerhalb der auf das Ende des Kalkulationszeitraumes folgenden fünf Jahre den Gebührenzahlern wieder gutzubringen. Der aufzuwendende Sonderposten entlastet den Gebührenbedarf zu Gunsten der Gebührenerträge.
Aus dem verbleibenden Anteil des Sonderpostens wird darüber hinaus ein Betrag von rd. 3,720 Mio. Euro entnommen. Diese Entnahmen (gesetzlich vorgeschrieben 10,854 Mio. Euro und fakultativ 3,720 Mio. Euro) verringern den eigentlichen Gebührenbedarf und führen im Ergebnis im neuen Kalkulationszeitraum weiter zu einer Gebührenstabilität.
Der nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigerweise im Sonderposten noch verbleibende Betrag wird gesetzeskonform in dem sich anschließenden Kalkulationszeitraum ab 01.01.2024 in die Kalkulation eingestellt werden und kann dann ebenfalls wieder zur Abfederung eventueller Preissteigerungen, beispielsweise infolge der anstehenden Tarifrunden, genutzt werden.
Informationen zur Gebührenentwicklung und dem Gebührenaufkommen seit 2016:
- Die zum 01.01.2016 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 83) vom 12.05.2016 vorgenommene 5. Satzungsänderung der Abfallgebührensatzung führte zu einer Gebührensenkung von durchschnittlich rund 14 % bei den Leistungsgebühren.
Zur Kostensenkung hatten insbesondere die Neuverhandlungen der Festpreise mit der FES GmbH ab 01.01.2016 geführt.
- Die zum 01.01.2019 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 3481) vom 13.12.2018 vorgenommene Abfallgebührensenkung führte zu einer Gebührensenkung von durchschnittlich rund 7,0 % bei den Leistungsgebühren.
- Zum 01.01.2021 traten die zwischen Stadt und FES GmbH neu verhandelten Leistungsverträge in Kraft. Trotz deutlich ausgeweiteter Leistungen gelang es in der mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2020 (§ 6649) verabschiedeten Abfallgebührensatzung, die Gebühren stabil zu halten und die vorangegangenen Senkungen somit zu verstetigen.
- Mit dieser Vorlage an Magistrat und Stadtverordnetenversammlung gelingt es erneut, die Gebühren - trotz der in einigen Segmenten aktuell stark steigenden Preise - stabil zu halten.
In der nachfolgend aufgeführten Tabelle, die mit dem Jahr 2016 beginnt, wird das geplante und das tatsächliche Gebührenaufkommen der letzten Jahre dargestellt.
| Jahr | Geplante Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. Euro] | Tatsächliche Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) gerundet [in Mio. Euro] |
| 2016 | 103,2 | 106,6 |
| 2017 | 103,2 | 108,7 |
| 2018 | 103,2 | 109,5 |
| 2019 | 102,7 | 106,2 |
| 2020 | 102,7 | 106,4 |
| 2021 | 101,1 | 106,1 |
| 2022 | 102,4 |
Einzelheiten zur Kalkulation für den Planungszeitraum 2023 sind der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen.
In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten. Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. gewerbliche Nutzungseinheit erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungshäufigkeit, wobei die Mindestbehälterkapazität für Restabfall sich beim Gewerbe auf Grund branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienstleistungen steht. Dabei gilt es aber zu beachten, dass bestimmte Teilleistungen der Abfallwirtschaft einer besonderen Kalkulation bedürfen. Dies ist aufgrund der aktuellen neuen Vertragsgestaltung mit dem Auftragnehmer FES GmbH jetzt detaillierter als in der Vergangenheit möglich.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der 11. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung.
Zu 1.:
Korrektur auf den neuen Kalkulationszeitraum.
Zu 2.:
Wegfall des Gebührensatzes für die Herrichtung eines Unterflurstandplatzes wegen Änderung der Zuständigkeit für die Herrichtung auf den Grundstückseigentümer.
Zu 3.:
Anpassung des Verweises.
Zu 4.:
Anpassung im Kontext zu Punkt 2.
Zu 5.:
Der Passus zum bargeldlosen Zahlungsverkehr wird wieder aus der Gebührensatzung gestrichen, da hierzu derzeit noch ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
B. Alternativen
Keine.
Das gute Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft wird trotz steigender Kosten aufrechterhalten. Die anhaltende Gebührenstabilität wirkt sich für die Gebührenzahlenden positiv aus, die derzeit in vielen Bereichen durch steigende Preise belastet sind.
Die Gebührenkalkulation erfolgt unter strenger Beachtung der Vorschriften des KAG.
C. Lösung
Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft ist für den Planungszeitraum vom 01.01.2023 - 31.12.2023 unter der gebührenrechtlich erforderlichen Auflösung von Teilen des Sonderpostens ausgeglichen. Demnach bleiben die Gebühren für den einjährigen Kalkulationszeitraum stabil. Der Gebührenbedarf des vorhergehenden Kalkulationszeitraumes von 2021 - 2022 betrug rd. 101,8 Mio. Euro jährlich. Der Gesamtgebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2023 liegt bei 106,6 Mio. Euro. Der satzungsmäßige Gebührenertrag steigt infolge einer Volumensteigerung von 7,5 % im Bereich der Leistungsgebühr und eines Zuwachses bei den Nutzungseinheiten von 1,1 % leicht an.
Die Änderungen in der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung treten zum 01.01.2023 in Kraft.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die gesamten Gebühreneinnahmen des Subbudgets Kommunale Abfallwirtschaft für den Zeitraum vom 01.01.2023 - 31.12.2023 sind in Höhe von 106,6 Mio. Euro kalkuliert.
Die mit der Abfallgebührensatzung zu beschließenden (unveränderten) Gebührensätze sind so kalkuliert, dass diese mit den kalkulierten Gebührenerträgen zuzüglich der Finanzerträge und der Zuführung aus dem Sonderposten die Deckung der kalkulierten Aufwendungen des Gebührenhaushaltes sicherstellen.
Die Gebührenbedarfsermittlung, die Herleitung der Abfallgebühren, die Synopsen und Textteile für beide Satzungen sind als Anlage beigefügt.
Anlage 1-7_Aenderungssatzung_zur_AbfS (ca. 11 KB) Anlage 1_1-Synopse_AbfS (ca. 32 KB) Anlage 2-11_Aenderungssatzung_zur_AbfGS (ca. 7 KB) Anlage 2_1-Synopse_AbfGS (ca. 8 KB) Anlage 3-Herleitung_Abfallgebuehren_Ffm_2023 (ca. 174 KB) Anlage 3_1_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 147 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. September 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 17.11.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); LINKE. und BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)