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8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 12. Satzung…

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8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 12. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Die Stadt Frankfurt am Main schlägt Änderungen an der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung vor, um diese an aktuelle Verfahrensweisen und Preisentwicklungen anzupassen. Ziel ist es, die Gebühren für die Abfallentsorgung stabil zu halten und die Verpflichtungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen.

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Beschlussvorschlag

  1. Die vorgelegte 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.

  1. Die vorgelegte 12. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.

Begründung

A. Zielsetzung

Änderung der Abfallsatzung und Änderung der Abfallgebührensatzung

Die Abfallsatzung (AbfS) und die Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Frankfurt am Main wurden letztmalig durch die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung § 839 vom 11.11.2021 und § 2541 vom 17.11.2022 geändert.

Die Änderungen in der Abfallsatzung erfolgen zur Anpassung an aktuelle Verfahrensweisen. Außerdem wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die der Klarstellung des Regelungsgehalts dient.

Die Abfallgebührensatzung muss angepasst werden, weil der aktuelle Kalkulationszeitraum nur bis zum 31.12.2023 läuft. Aufgrund des Ukraine-Krieges und der weltweiten Lieferkettenstörungen waren im Jahr 2022 die Preise im Energiesektor sowie bei der Beschaffung von Vorprodukten stark gestiegen, so dass die Gebühr nur für ein Jahr verlässlich kalkuliert werden konnte. Diese Situation hat sich mittlerweile wieder beruhigt, die für die Anpassung der Festpreise mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) maßgeblichen Indexwerte des Statistischen Bundesamtes bewegen sich weitgehend wieder in einer relativ geringen Schwankungsbreite, die dem Niveau vor 2022 entspricht. Auswirkung auf die Kosten der nächsten Jahre haben jedoch die letzten Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst, die überwiegend 2025 kostenwirksam werden. Es war in dieser Situation möglich, den Gebührenbedarf wieder für einen zweijährigen Zeitraum zu kalkulieren. Als Kalkulationszeitraum wurde daher die Periode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 gewählt.

Im Zuge der Aktualisierung der AbfGS für die nächste Kalkulationsperiode wurden auch einige kleinere Änderungen an der AbfS vorgenommen.

Der Magistrat legt beide Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor.

  1. Änderung der Abfallsatzung

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der 8. Änderungssatzung zur Abfallsatzung.

Zu 1.:

Grundstückseigentümer:innen sind verpflichtet, einen Eigentumswechsel anzuzeigen. In § 17 Abs. 4 wurde hierfür die Möglichkeit einer elektronischen Meldung ergänzt, nachdem mittlerweile ein solches Verfahren durch das Kassen- und Steueramt bereitgestellt wird. Die Meldung des Eigentumswechsels wird damit deutlich moderner gestaltet.

Zu 2.:

Die Ergänzung der Vorschrift in § 24 Abs. 1, lfd. Nr. 43 dient der Klarstellung, wer zum relevanten Personenkreis der Ordnungswidrigkeiten-Regelung gehört.

Zu 3.:

Die Änderung zu § 17 Abs. 4 (siehe Ziffer 1) wurde auch bei der korrespondierenden Ordnungswidrigkeitenregelung in § 24 Abs. 1, lfd. Nr. 46 berücksichtigt.

2. Änderung der Abfallgebührensatzung und Entwicklung des Abfallgebührenhaushaltes

In der kommenden Kalkulationsperiode sind die zu erwartenden Kostensteigerungen infolge der Anpassung der Festpreise der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) zu berücksichtigen. Nach den bestehenden Verträgen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES gilt für die Festpreise eine Preisgleitung, die sich an verschiedenen Indexwerten des Statistischen Bundesamtes, sowie dem Bruttomonatseinkommen einer repräsentativen Lohngruppe eines gewerblichen Arbeitnehmers in dem Leistungsbereich Entsorgung orientiert.

In der derzeit laufenden Kalkulationsperiode (01.01. - 31.12.2023) wurde die prognostizierte Entnahme aus dem Sonderposten (Rücklagen, aus Überdeckungen in Kalkulationsperioden 2016-2018 und 2019-2022) in Höhe von 14,574 Mio. Euro zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes benötigt. Der Sonderposten des Gebührenhaushaltes der kommunalen Abfallwirtschaft beträgt 34,323 Mio. Euro (Stand 31.12.2022). Hiervon sind 14,574 Mio. Euro im aktuellen Kalkulationszeitraum zur Entlastung des Gebührenbedarfes geplant. Somit wäre ein Volumen von 19,749 Mio. Euro für die Kalkulationszeiträume ab 2024 verfügbar. Da für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 - 31.12.2025 18,892 Mio. Euro geplant werden, stehen, aus heutiger Sicht, ab dem 01.01.2026 0,857 Mio. Euro aus dem Sonderposten zur Verfügung.

Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Gebührenüberdeckungen innerhalb der auf das Ende des Kalkulationszeitraumes folgenden fünf Jahre den Gebührenzahlenden wieder gutzubringen. Dies betrifft 6,395 Mio. Euro des bestehenden Sonderpostens. Der aufzuwendende Sonderposten entlastet den Gebührenbedarf zu Gunsten der Gebührenerträge. Aus dem Sonderposten wird darüber hinaus ein Betrag von rd. 12,497 Mio. Euro entnommen. Diese Entnahmen (gesetzlich vorgeschrieben 6,395 Mio. Euro und fakultativ 12,497 Mio. Euro) verringern den eigentlichen Gebührenbedarf und führen im Ergebnis im neuen Kalkulationszeitraum weiter zu einer Gebührenstabilität.

Der nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigerweise im Sonderposten noch verbleibende Betrag wird gesetzeskonform in dem sich anschließenden Kalkulationszeitraum ab 01.01.2026 in die Kalkulation eingestellt werden und kann dann ebenfalls wieder zur Abfederung eventueller Preissteigerungen, genutzt werden.

Informationen zur Gebührenentwicklung und dem Gebührenaufkommen seit 2016:

- Die zum 01.01.2016 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 83) vom 12.05.2016 vorgenommene 5. Satzungsänderung der Abfallgebührensatzung führte zu einer Gebührensenkung von durchschnittlich rund 14 % bei den Leistungsgebühren.

Zur Kostensenkung hatten insbesondere die Neuverhandlungen der Festpreise mit der FES ab 01.01.2016 geführt.

- Die zum 01.01.2019 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 3481) vom 13.12.2018 vorgenommene Abfallgebührensenkung führte zu einer Gebührensenkung von durchschnittlich rund 7,0 % bei den Leistungsgebühren.

- Zum 01.01.2021 traten die zwischen Stadt und FES neu verhandelten Leistungsverträge in Kraft. Trotz deutlich ausgeweiteter Leistungen gelang es in der mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2020 (§ 6649) verabschiedeten Abfallgebührensatzung, die Gebühren stabil zu halten und die vorangegangenen Senkungen somit zu verstetigen.

- Mit dieser Vorlage an Magistrat und Stadtverordnetenversammlung gelingt es erneut, die Gebühren - trotz der starken Preisschwankungen im vergangenen Jahr und der relativ hohen Tarifabschlüsse in der aktuellen Kalkulationsperiode - stabil zu halten.

In der nachfolgend aufgeführten Tabelle, die mit dem Jahr 2016 beginnt, wird das geplante und das tatsächliche Gebührenaufkommen der letzten Jahre dargestellt.

JahrGeplante Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. Euro]Tatsächliche Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) gerundet [in Mio. Euro]
2016103,2106,6
2017103,2108,7
2018103,2109,5
2019102,7106,2
2020102,7106,4
2021101,1106,1
2022102,4107,2
2023106,6

Einzelheiten zur Kalkulation für den Planungszeitraum 2024-2025 sind der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen.

In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten. Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. gewerbliche Nutzungseinheit erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungshäufigkeit, wobei die Mindestbehälterkapazität für Restabfall sich beim Gewerbe auf Grund branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienstleistungen steht. Dabei gilt es aber zu beachten, dass bestimmte Teilleistungen der Abfallwirtschaft einer besonderen Kalkulation bedürfen. Dies ist aufgrund der aktuellen neuen Vertragsgestaltung mit dem Auftragnehmer FES jetzt detaillierter als in der Vergangenheit möglich.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der 12. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung.

Zu 1.:

Die Angabe des maßgeblichen Kalkulationszeitraums in § 1 Abs. 2 wurde angepasst.

Zu 2.:

Die Abschläge, die gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 gewährt werden, wenn alle auf einer Liegenschaft anfallenden Bioabfälle vor Ort kompostiert werden können und somit keine Biotonne benötigt wird, wurden entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung reduziert. Für die Gewährung eines entsprechenden Abschlags ist nach § 6 Absatz 3 der Abfallsatzung ein Antrag beim Umweltamt zu stellen.

B. Alternativen

Keine.

Das gute Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft wird trotz steigender Kosten aufrechterhalten. Die anhaltende Gebührenstabilität wirkt sich für die Gebührenzahlenden positiv aus, die in letzter Zeit in vielen Bereichen durch steigende Preise belastet waren.

Die Gebührenkalkulation erfolgt unter strenger Beachtung der Vorschriften des Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).

C. Lösung

Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft ist für den Planungszeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2025 unter der gebührenrechtlich erforderlichen Auflösung von Teilen des Sonderpostens ausgeglichen. Demnach bleiben die Gebühren für den zweijährigen Kalkulationszeitraum stabil. Der Gebührenbedarf des vorhergehenden Kalkulationszeitraumes 2023 betrug rd. 106,6 Mio. Euro. Der Gesamtgebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 liegt im Schnitt bei jährlich 109,1 Mio. Euro. Der satzungsmäßige Gebührenertrag steigt infolge einer Volumensteigerung von 2,1 % im Bereich der Leistungsgebühr und eines Zuwachses bei den Nutzungseinheiten von 3,3 % leicht an.

Die Änderungen in der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung treten zum 01.01.2024 in Kraft.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die gesamten Gebühreneinnahmen des Subbudgets Kommunale Abfallwirtschaft für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2025 sind in Höhe von durchschnittlich 109,1 Mio. Euro kalkuliert.

Die mit der Abfallgebührensatzung zu beschließenden (unveränderten) Gebührensätze sind so kalkuliert, dass diese mit den kalkulierten Gebührenerträgen zuzüglich der Finanzerträge und der Zuführung aus dem Sonderposten die Deckung der kalkulierten Aufwendungen des Gebührenhaushaltes sicherstellen.

Die Gebührenbedarfsermittlung, die Herleitung der Abfallgebühren, die Synopsen und Textteile für beide Satzungen sind als Anlage beigefügt.

Anlage 1_Entwurf_8_Aenderungssatzung_zur_AbfS (ca. 12 KB) Anlage 2_Synopse_8_Aenderungssatzung_zur_AbfS (ca. 10 KB) Anlage 3_Entwurf_12_Aenderungssatzung_zur_AbfGS (ca. 34 KB) Anlage 4_Synopse_12_Aenderungssatzung_zur_AbfGS (ca. 32 KB) Anlage 5_Erlaeuter_zur_Herleitung_d_Abfallgebuehren (ca. 159 KB) Anlage 6_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 201 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 22. September 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 02.11.2023 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Sitzung 21 · 12.10.2023
TO I, TOP 15
Angenommen
Der Vorlage M 157 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPVoltAfD
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
Gartenpartei
Sonstige:
Linke (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)BFF-BIG (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)FRAKTION (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); LINKE. und BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Annahme) FRAKTION (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Gartenpartei (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 24 · 31.10.2023
TO I, TOP 15
Angenommen
Der Vorlage M 157 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
Gartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 26 · 02.11.2023
TO II, TOP 40
Angenommen
Der Vorlage M 157 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
Gartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); Gartenpartei (= Enthaltung)

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