10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 16.08.2021, M 117
Betreff: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 05.11.2020, § 6649 (M 142)
- Die vorgelegte
- Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 6649 vom 05.11.2020 geändert. Zwischenzeitlich hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) ein erneuter Anpassungsbedarf ergeben. Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten
- Änderungssatzung werden die Gebührensätze für die Abfallgruppen gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung an die durch die
- Gesellschafterversammlung der RMA am 17.12.2020 beschlossenen Entsorgungsentgelte angepasst. Basis der Entgeltanpassung auf Seiten der RMA war eine Aktualisierung der Finanzplanung für die Jahre 2021 bis
- Wesentlicher Faktor dabei ist ein prognostizierter leichter Anstieg der Menge andienungspflichtiger Abfälle im gesamten RMA-Gebiet. Daraus ergeben sich Mehreinnahmen für die RMA in den Geschäftsjahren bis
- Weitere Aspekte, die sich positiv auf die Finanzlage der RMA auswirken, sind geringere Entsorgungspauschalen am MHKW Frankfurt sowie die Tatsache, dass die nächste geplante Gesamtrevision des MHKW aufgrund geänderter Genehmigungen erst wieder 2024 erfolgen muss. Dies führt zu einer Erhöhung der Einnahmen sowie zu einer Reduzierung der Aufwendungen der RMA und ermöglicht, wie nachstehend im Einzelnen dargestellt, eine Entgeltsenkung um rd. 7% bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen: - Das Entsorgungsentgelt für Hausmüll wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für Sperrmüll wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die über die Gebietskörperschaften angedient werden, wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für gemischte Bau- und Abbruchabfälle wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für Straßenkehricht wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. Das Entgelt für Abfälle aus der Kanalreinigung, Sieb- und Rechenrückstände wird von bisher 213,00 Euro je Tonne auf 197,50 Euro je Tonne festgesetzt. Gleichzeitig erhöhen sich die Entgelte für einzelne Abfallgruppen geringfügig. Dies begründet sich in der einheitlichen Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale der Gesellschafter von 2,00 Euro/t auf 3,00 Euro/t. - Das Entgelt für Asbestabfälle (nur für Kleinanlieferungen bis 1 t, werden verwogen) wird von bisher 127,00 Euro je Tonne auf 128,00 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für Bauschutt zur Beseitigung, der den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entspricht wird von bisher 150,75 Euro je Tonne auf 151,75 Euro je Tonne festgesetzt. - Das Entgelt für Boden, Steine und Baggergut zur Beseitigung, die den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entsprechen, wird von bisher 150,75 Euro je Tonne auf 151,75 Euro je Tonne festgesetzt. Die bisherigen Regelungen für Kleinanlieferungen von gemischten Baustellenabfällen und Bauschutt sowie für alle deponiefähigen Abfälle und auch für die Mindestgebühr je Anlieferung bleiben bestehen. Erläuterungen zu der als notwendig erachteten Änderung der Abfallgebührensatzung: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Artikel 1 des Entwurfs der
- Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung dient der Anpassung der vorgenannten Änderungen der durch die Gesellschafterversammlung der RMA beschlossenen Entsorgungsentgelte. B. Alternativen Keine. C. Lösung Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Mit der Entgeltsenkung der RMA und der Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale erfährt der Abfallgebührenhaushalt eine Entlastung. Auf Basis der Abfallmengen im Jahr 2020 werden voraussichtlich im aktuellen Kalkulationszeitraum 2021-2022 insgesamt rd. 4.743.000,00 Euro an Kosten eingespart. Mit diesen Einsparungen können Mehraufwendungen im Kalkulationszeitraum aufgefangen bzw. die Differenz dem Sonderposten zugeführt werden. Da dieser in den kommenden Jahren dazu genutzt werden kann, Kostensteigerungen abzufedern, bietet sich somit die Möglichkeit, die Gebühren über einen längeren Zeitraum stabil zu halten. Gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom
- März 2013 sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen der jeweiligen Gebührenkalkulation berücksichtigt. Eine Reduzierung der Grund- und Leistungsgebühren im laufenden Kalkulationszeitraum ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben damit nicht erforderlich. Zudem wäre dies mit einer neuen Kalkulation verbunden und somit kurzfristig nicht umsetzbar. Anlage 1 (ca. 133 KB) Anlage 2 (ca. 165 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 16. August 2021 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 5 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.11.2021 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und FRAKTION (= Annahme) BFF-BIG (= Enthaltung) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION; ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen Gartenpartei (= Ablehnung); ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Enthaltung)