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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 3. Satzung…

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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren fü

Vorlagentyp: M
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Vortrag des Magistrats vom 31.10.2008, M 202

Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2006, § 1208 (M 217)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
  3. Die im Entwurf vorgelegte
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  5. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Allgemeines: Die Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main wurden letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 1208 vom 14.12.2006 geändert. Für beide Satzungen hat sich zwischenzeitlich, aus unterschiedlichen Gründen, ein erneuter Anpassungsbedarf ergeben. Der Magistrat legt deshalb die beiden Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor. Zum Verständnis der für notwendig erachteten Satzungsänderungen wird auf die zugrunde liegenden Sachverhalte nachfolgend näher eingegangen. Für einige Änderungen, die aus sich selbst heraus schlüssig sind, wird auf Erläuterungen verzichtet. Erläuterungen zu den Satzungsänderungen
  6. Abfallsatzung Das Regierungspräsidium Darmstadt - Staatliches Umweltamt Frankfurt - hat den Magistrat darüber informiert, dass die gemäß § 15 Absatz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums zur derzeit gültigen Abfallsatzung noch nicht erteilt ist, da von der Stadt Frankfurt am Main noch nicht beantragt. Der Magistrat ist bislang davon ausgegangen, dass eine Zustimmung des RP, hinsichtlich der Ausschlussregelungen gemäß §§ 4 und 5 AbfS, nicht erforderlich sei, weil sich mit der Neufassung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 keine Änderungen hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Satzungsteile gegenüber der früher geltenden Satzung vom 24.04.2000 ergeben hatten. Der Magistrat schließt sich nunmehr der Auffassung des RP an, wonach durch das Außerkrafttreten der alten Satzung auch die damalige Zustimmung des RP zu den zustimmungspflichtigen Teilen keine Wirkung mehr entfaltet. Der Magistrat möchte nunmehr schnellstmöglich die Abfallsatzung zur Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums gemäß § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG und § 10 HAKA vorlegen. In enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt wurden die nun vorgeschlagenen Anpassungen der Satzung für die §§ 3 und 4 erarbeitet. Darüber hinaus besteht seitens der Nutzer für den Bereich der satzungsgemäß vorzuhaltenden Großbehälter eine Nachfrage nach Behältern, die derzeit noch nicht vorgehalten werden. Das Sortiment der Satzungsbehälter soll zum Stichtag 01.01.2009 daher den vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird die Tabelle zu § 8 Absatz 3 AbfS dem künftig zur Verfügung stehenden Behältersortiment angepasst. Die bei Neufassung der Abfallsatzung vorgesehene Ausrüstung der Abfallbehälter mit einem Bauteil für elektronische Erkennung (Transponder) ist bislang noch nicht erfolgt. Da eine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und wann ein derartiges "Identsystem" tatsächlich installiert werden soll, noch nicht getroffen ist, wird die Streichung des § 9 Abs. 10 AbfS vorgeschlagen. Da LVP-Abfälle nicht unter das Abfallregime des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fallen, zuständig hierfür ist die DSD GmbH, wird die Änderung bezüglich § 11 Abs. 1 Satz 2 AbfS vorgeschlagen. Der gemäß § 15 AbfS durch die Stadt Frankfurt am Main erstellte Organisationsplan beinhaltet überwiegend allgemeine Beschreibungen hinsichtlich der Strukturen und des Ablaufs der Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Darüber hinaus informiert der Plan über zugelassene Abfallentsorgungsanlagen für die Sortierung von Abfallgemischen gewerblicher Herkunft, über die Sonderabfall-Kleinmengensammlung sowie über zugelassene Abfallentsorgungsanlagen innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Rhein-Main-Abfall GmbH. Derartige Informationen und Hinweise können besser in einer Informationsbroschüre Aufnahme finden, die dem Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Umweltamtes bzw. der Rhein-Main-Abfall GmbH zur Verfügung gestellt werden kann. Da der § 15 AbfS keinen Regelungstatbestand für die an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstückseigentümer beinhaltet, ist dieser Paragraph entbehrlich und soll gestrichen werden. Die Änderung der Formulierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 stellt für die Zukunft sicher, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden kann, wenn Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Sammelcontainer eingebracht werden. Die vorherige Formulierung war nicht eindeutig genug formuliert.
  7. Abfallgebührensatzung: Im Bereich der satzungsgemäß vorzuhaltenden Großbehälter besteht seitens der Nutzer eine Nachfrage nach Behältern, die derzeit noch nicht vorgehalten werden. Das Sortiment der Satzungsbehälter soll daher zum Stichtag 01.01.2009 den vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung werden die Tabellen zu § 5 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 5 Absatz 10 AbfGS dem ab 01.01.2009 zur Verfügung stehenden Behältersortiment angepasst. Die Gesellschafterversammlung der Rhein-Main Abfall GmbH hat in ihrer Sitzung am 02.06.2008 die Entgelte der Abfallentsorgung ab 01.01.2009 neu geregelt. - Das Entsorgungsentgelt für Hausmüll wurde auf 239,50 €/t (bisher 195,00 €) festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die über die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger angedient werden, wurde auf 239,50 €/t (bisher 195,00 €) festgesetzt. - Das Entsorgungsentgelt für Sperrmüll wurde auf 239,50 €/t (bisher 195,00 €) festgesetzt. - Die Entgelte für die übrigen brennbaren Abfälle wurden auf 239,50 €/t (bisher 195,00 €) festgesetzt. - Die Entgelte für deponiefähige Abfälle wurden auf 37,70 €/t (bisher 91,23 €/t) festgesetzt. Nachfolgend wird auszugsweise aus der Begründung der Beschlussvorlage an die Gesellschafterversammlung zitiert: "Die Entgelterhöhung von 22,82% für brennbare Abfälle wird im Wesentlichen mit dem Vorhaben "Sanierung der MHKW-Frankfurt" sowie der rückläufigen Entwicklung der einnahmerelevanten beseitigungspflichtigen kommunalen Abfälle begründet. Die Reduzierung des Entgelts für deponiefähige Abfälle von bisher 91,23 € auf 37,70 € ist der allgemeinen Marktentwicklung geschuldet. Hiermit wird ein Anreiz geschaffen, die deponiefähigen Abfälle auch innerhalb des RMA-Gebiets zu überregional vergleichbaren Gebühren anzudienen. Die RMA hat 1998, im ersten Jahr ihres Bestehens, die Entsorgungsentgelte um rund 10% gesenkt und diese bis zum Jahre 2007, für einen Zeitraum von acht Jahren, stabil gehalten. Zwei bedeutende Ereignisse bestimmen seit dem Jahr 2007 die Entgeltentwicklung der RMA. Die Generalsanierung der Frankfurter Müllverbrennungsanlage, die im Jahr 2004 begonnen hat und die Technische Anleitung Siedlungsabfall, die im Juni 2005 in Kraft getreten ist. Die eingeschränkte Verfügbarkeit der Verbrennungskontingente im Müllheizkraftwerk Frankfurt und der gleichzeitige Eintritt des Deponierungsverbots belastete die RMA mit erheblichen Mehraufwendungen für die Fremdversorgung der angedienten kommunalen Abfälle. Mit der Entgelterhöhung 2007 wurde die Finanzierung der Deponienachsorge bis zum Jahr 2017 sichergestellt, die Anpassung der vorläufigen Entsorgungspauschalen für die Verbrennung in der Frankfurter Müllverbrennungsanlage analog dem Sanierungsfortschritt vollzogen und die Mehrwertsteuererhöhung berücksichtigt. Die Entsorgungsentgelte der Frankfurter Müllverbrennungsanlage konnten in der Entgeltkalkulation für die Jahre 2007 bis 2009 nur grob geschätzt werden. Zwischenzeitlich ist ein Kalkulationsschema auf der Grundlage der geplanten Sanierungsaufwendungen erstellt worden. Die Differenz zwischen den pauschalierten Entsorgungsentgelten und der Sanierungsvorkalkulation ist als ungewisse Verbindlichkeit durch Patronatserklärungen von drei Gebietskörperschaften zur Vermeidung bilanzieller Risiken abgesichert worden. Eine abschließende Berechnung der tatsächlichen Sanierungsaufwendungen abzüglich möglicher Forderungen zu Lasten des Anlagenbauers aus Sanierungsverzögerungen wird erst nach dem Abschluss der Sanierung und einem erprobten Dauerbetrieb frühestens ab Mitte 2011 möglich sein. Die Entgelterhöhung zum 01.01.2009 ist notwendig, um über einen längeren Kalkulationszeitraum von fünf Jahren einerseits die Verpflichtungen der Gebietskörperschaften aus den Patronatserklärungen abzubauen und anderseits die RMA in die Lage zu versetzen, die Entsorgungspauschalen entsprechend dem verfügbaren Verbrennungskontingent an den Entsorger FES GmbH zu leisten. Im Laufe des Jahres 2009 bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2018 wird der RMA die 3-Linien-Anlage mit einem Verbrennungskontingent von 350.000 Mg/a wieder zur Verfügung gestellt. Die Entwicklung der angedienten einnahmerelevanten Abfallmengen ist weiterhin rückläufig. Die verstärkte Einführung der Bioabfallsammlung (Verwertung) und damit die Reduzierung des Hausmüllaufkommens (Beseitigung) sind in ihrer Auswirkung in der Entgeltkalkulation ab 2009 berücksichtigt. Mit dem Auslaufen eines langfristigen Entsorgungsvertrages zum Ende des Jahres 2013 ist erstmals eine Reduzierung der Entsorgungsaufwendungen der RMA möglich." Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten
  8. Änderungssatzung werden die Gebührensätze für Direktanlieferer gemäß § 6 Abfallgebührensatzung an die durch die Gesellschafterversammlung der RMA vorgegebenen Entsorgungsentgelte angepasst. Eine Anhebung der für die abgabepflichtigen Grundstückseigentümer relevanten Gebührensätze für die regelmäßige Abfallentsorgung gem. § 5 AbfGS ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die jährliche Mehrbelastung in Höhe von rund 9 Mio. €, die sich aus der RMA-Entgeltanpassung für den Gebührenhaushalt Abfallentsorgung ergibt, kann kompensiert werden einerseits durch den um rund 9 Mio. € reduzierten, ab 2009 geltenden Festpreis für die Entsorgungsleistungen der FES, andererseits durch Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrücklage bei einem darüber hinausgehenden Bedarf. Der Magistrat geht deshalb davon aus, dass eine Erhöhung der Abfallgebühren frühestens im Jahr 2012 erforderlich sein wird, sofern die RMA-Entgelte bis dahin stabil gehalten werden. B. Alternativen Keine. C. Lösung Änderung der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung wie vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Die Satzungsänderungen haben keine bzw. nur geringe und nicht zu beziffernde Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen der Stadt Frankfurt am Main. Die Gebühren für die Direktanlieferungen gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung stellen lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Diese Gebühreneinnahmen werden direkt an die RMA durchgeleitet. Anlage Satzungsaenderung_AbfSAbfGS_Satzungstext_AbfGS (ca. 20 KB) Anlage Satzungsaenderung_AbfSAbfGS_Synopse (ca. 36 KB) Anlage Satzungsaenderung_AbfSAbf_Synopse (ca. 28 KB) Anlage Satzungstext_Abfs (ca. 15 KB) #

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 31. Oktober 2008 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.12.2008 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 26 · 27.11.2008
TO I, TOP 13
Angenommen
Der Vorlage M 202 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
SPDFDPFAG
Ablehnung:
REPNPD
Enthaltung:
BFF
Sonstige:
CDU (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Grüne (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Linke (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: SPD, FDP und FAG; BFF (= Enthaltung) CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Ablehnung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 28 · 09.12.2008
TO I, TOP 45
Angenommen
Der Vorlage M 202 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAG
Ablehnung:
REPNPDÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
LinkeBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; LINKE. (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Enthaltung) REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 29 · 11.12.2008
TO II, TOP 51
Angenommen
Der Vorlage M 202 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAG
Ablehnung:
REPNPDÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
LinkeBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG gegen REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); LINKE. und BFF (= Enthaltung)

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