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5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 8. Satzung…

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5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren fü

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 29.10.2018, M 191

Betreff: 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 16.11.2017, § 1987 (M 199)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
  3. Die im Entwurf vorgelegte
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  5. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der Abfallgebührensatzung Änderung der Abfallsatzung Die Abfallsatzung der Stadt Frankfurt am Main wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 83 vom 12.05.2016 und die Abfallgebührensatzung letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 1987 vom 16.11.2017 geändert. Die neuerlichen Änderungen in der Abfallsatzung sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. wegen Klarstellungen, die der Rechtssicherheit dienen, vorzunehmen. Die Regelung in § 1 Abs. 3 der Abfallsatzung erlaubt es der Stadt Frankfurt am Main zur Erprobung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchzuführen. Auf dieser Regelung basierte der im Jahr 2017 durchgeführte Testlauf für die wöchentliche Leerung der Bioabfallbehälter. Der Testlauf beschränkte sich auf ca. 5.000 Liegenschaften in den Stadtteilen Höchst, Zeilsheim, Unterliederbach, Nied und Griesheim. Der Testlauf erbrachte eine Mengensteigerung der Bioabfälle in den genannten Stadtteilen von rd. 10% gegenüber den Mengen des Vorjahres. Ein erweiterter Testlauf in den Jahren 2019 und 2020 soll es ermöglichen, die Mengenentwicklung über mehrere Jahre zu verfolgen. Dies ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit und das Nutzerverhalten vor der Einführung einer dauerhaften wie auch stadtweiten wöchentlichen Leerung der Bioabfallbehälter zu analysieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die entstehenden erheblichen Mehrkosten und der Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation notwendig. Für die Durchführung des erweiterten Testlaufes wurden in der Gebührenkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 jeweils 500.000 Euro eingestellt. Im Weiteren ist in Kooperation mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) die Einführung eines EDV-gestützten Behälteridentifikationssystems zur Inventarisierung des Behälterbestandes geplant. Dieses soll sicherstellen, dass der Bestand aller aufgestellten Abfallbehälter, die sich im Eigentum der FES GmbH befinden, vollumfänglich erfasst ist. In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche kommunale Abfallbehälter der satzungsgemäßen Fraktionen Rest- und Bioabfall sowie Altpapier durch das Anbringen von RFID-Chips eindeutig den vorhandenen Behälterstandorten zugeordnet werden können. (Hinweis: Für die den dualen Systemen zuzurechnende gelbe Tonne für Leichtverpackungen ist die FES als Eigentümerin bzw. Auftragnehmerin der dualen Systeme eigenständig verantwortlich und wird hierfür ebenfalls das Behälteridentifikationssystem einführen) Damit ist künftig auszuschließen, dass Behälter, für die keine Gebühren gezahlt werden (sogenannte Schwarzbehälter), noch geleert werden; diese werden eingezogen oder entsprechend veranlagt. Auch ist es möglich, wiederholt überfüllte Behälter besser zu identifizieren und ggf. größere Behältervolumina zur Verfügung zu stellen und insofern auch zu veranlagen. Beide Ansatzpunkte dienen der Gebührengerechtigkeit und bedeuten eine Optimierung der Steuerungsinstrumente in der städtischen Abfallwirtschaft. Das mit dem Identifikationssystem signifikant verbesserte Behältermanagement dient in mehrfacher Hinsicht dem Bürger-/Kundenservice, da damit eine weitere Verbesserung der Tourenplanung und der Logistik seitens der FES GmbH erwartet werden kann und zudem das Qualitäts- und Beschwerdemanagement für eine direkte und präzise Beantwortung von Anfragen bzw. Beschwerden der Bürger profitieren wird. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung ist das Behälteridentifikationssystem ebenfalls ein neues Instrument für das Controlling in Bezug auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer FES GmbH. Im Rhein-Main Gebiet gibt es bereits etliche Kommunen, die über ein Identifikationssystem verfügen, so z.B. Offenbach am Main, Friedrichsdorf, Oberursel, Kronberg, Eschborn, Flörsheim, Neu-Isenburg und Kelsterbach. Für das Projekt sind im Kalkulationszeitraum 2019/2020 jährlich 1 Mio. Euro in die Kalkulation eingestellt. Im Übrigen strebt die Abfallwirtschaft an, mit weiteren geeigneten Mitteln eine Verbesserung der Abfalltrennung zu erreichen. Die zum 01.01.2016 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 83 vom 12.05.2016 vorgenommene
  6. Satzungsänderung der Abfallgebührensatzung führte zu einer Gebührensenkung von durchschnittlich rund 14 % bei den Leistungsgebühren. Trotz der damaligen Senkung ist eine weiter steigende Tendenz bei der Entwicklung der Gebühreneinnahmen zu verzeichnen. Auch die Finanzerträge aus der städtischen Beteiligung an der FES GmbH sind weiterhin, bei gleichzeitiger stabil niedriger Kostenentwicklung, auf einem hohen Stand. Zur Kostensenkung haben insbesondere die Neuverhandlungen der Festpreise mit der FES GmbH geführt. Die für eine Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbarten Festpreise traten ab 01.01.2016 in Kraft. Die Senkung der Festpreise war zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 nicht absehbar. Eine weitere Kostensenkung im Abfallgebührenhaushalt ergibt sich durch die Verlagerung der Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe in den Gebührenhaushalt Straßenreinigung. Mit Ablauf des dortigen Kalkulationszeitraumes werden ab 01.01.2020 die Leerungskosten in Höhe 4.097.448,15 Euro in die Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren einfließen. Diese Vorgehensweise beruht auf dem Urteil des
  7. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014 (Az.: 5 A 1992/13), der in seinem Urteil bestätigt hat, dass die Einbeziehung des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nach hessischem Recht zulässig ist und somit einen Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten darstellen. Insofern ist die künftige Einbeziehung der Kosten der Leerung der Straßenpapierkörbe in den Straßenreinigungshaushalt als rechtssicher zu erachten. Weiterhin sind die Beseitigungskosten aufgrund der leicht sinkenden Restmüllmengen und der zum 01.01.2018 erfolgten Gebührensenkung seitens der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA GmbH) zurückgegangen. Bemerkenswert ist, dass die prognostizierten Entnahmen aus dem Sonderposten (Rücklagen) nicht zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes benötigt wurden, stattdessen kam es zu wiederholten Überdeckungen im Kalkulationszeitraum. Der Teil des Sonderpostens, der für die Anrechnung in der Neukalkulation des Abfallgebührenhaushalts für die Jahre 2019/2020 maßgeblich ist, belief sich zum 31.12.2017 auf rd. 25,5 Mio. Euro. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Gebührenüberdeckungen innerhalb der auf das Ende des Kalkulationszeitraumes folgenden fünf Jahre den Gebührenzahlern wieder gutzubringen. Das bedeutet, dass im nunmehr auf zwei Jahre gerechneten Kalkulationszeitraum, der zum 01.01.2019 beginnt, ein Betrag von 15,9 Mio. Euro aus dem Sonderposten als Ertrag in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen ist, was den eigentlichen Gebührenbedarf verringert. Im Ergebnis führt dies im neuen Kalkulationszeitraum zur zweiten Senkung der Abfallgebühren in Folge. Der nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigerweise im Sonderposten verbleibende Betrag wird gesetzeskonform in dem sich anschließenden Kalkulationszeitraum ab 01.01.2021 in die Kalkulation eingestellt werden. In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten. Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. gewerbliche Nutzungseinheit erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungshäufigkeit, wobei die Mindestbehälterkapazität für Restabfall sich beim Gewerbe auf Grund branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienstleistungen steht. Die Abfallgebührensenkung wirkt sich nicht auf die Grundgebühr von 66 Euro aus, die auf Basis der sog. Vorhaltekosten erhoben wird, sondern wird ausschließlich über die Höhe der Leistungsgebühr an die Gebührenzahler/innen weitergegeben. Die Leistungsgebühren werden im Verhältnis zu den bisherigen Leistungsgebühren um rd. 7,0 % gesenkt, was bezogen auf die Gesamtgebühr einer Gebührensenkung von ca. 5,5 % entspricht. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle, die mit dem Jahr 2011 beginnt, wird das geplante und das tatsächliche Gebührenaufkommen der letzten Jahre dargestellt. Jahr Geplante Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. Euro] Tatsächliche Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) gerundet [in Mio. Euro] 2011 105,0 99,8 2012 112,0 115,1 2013 112,0 115,0 2014 112,0 116,2 2015 112,0 116,7 2016 103,2 106,6 2017 103,2 108,7 Einzelheiten zur Kalkulation für den o. g. Planungszeitraum sind der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen. Der Magistrat legt beide Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor. Erläuterungen zu der notwendig erachteten Änderung der Abfallgebührensatzung: Geänderte Gebührensätze bei den Leistungsgebühren; geänderte Restabfallbehältnisse. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der
  8. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung. Zu 1.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 2.: Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Anpassung des Behältersortiments an das der Abfallsatzung. Zu 3.: Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Anpassung des Behältersortiments an das der Abfallsatzung. Zu 4.: Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Zu 5.: Anpassung des Verweises. Zu 6.: Anpassung des Verweises. Zu 7.: Anpassung des Behältersortiments an das der Abfallsatzung. Zu 8.: Selbsterklärend. Erläuterungen zu den notwendig erachteten Satzungsänderungen im Bereich der Abfallsatzung: Anpassungen an geltende gesetzliche Regelungen; Klarstellung im Bereich der Definition von Bauschutt, Boden, Steine und Baggergut zur Beseitigung sowie gemischten Bau- und Abbruchabfällen; Anpassung des Behältersortiments, erweiterte Annahmekonditionen für Grünabfälle. Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
  9. Änderungssatzung zur Abfallsatzung. Zu 1.: Änderungen in Bezug auf die neu definierten Abfallarten. Zu 2.: Änderungen in Bezug auf die neu definierten Abfallarten. Zu 3.: Änderungen in Bezug auf die neu definierten Abfallarten. Zu 4.: Vereinheitlichung und Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 5.: Vereinheitlichung und Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 6.: Herausnahme eines Behälters, der nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Zu 7.: Herausnahme von Behältern, die nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können; gleichzeitig Herausnahme eines Zusatzes. Zu 8.: Selbsterklärend. Präzisierung zur Optimierung der logistischen Abwicklung. Zu 9.: Ausweitung des gebührenfreien Anliefervolumens für Grünabfälle; gleichzeitig Anpassung an die gesetzlichen Regelungen. Zu 10.: Einbeziehung von Elektro- und Elektronikgeräten. Vereinheitlichung und Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 11.: Sachliche Ergänzung, die der Klarstellung dient. Zu 12.: Sprachliche Korrektur. Zu 13.: Sachliche Ergänzung für die Praxis. Zu 14.: Anpassung an die EU-DSGVO. B. Alternativen Keine. Das gute Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft bleibt auch bei der vorgeschlagenen Gebührensenkung in vollem Umfang erhalten. Die mit dem Magistratsvortrag vorgeschlagene Abfallgebührensenkung bei den Leistungsgebühren stellt eine Reduzierung um rund 7,0 % bezogen auf die jetzige Leistungsgebühr dar. Dabei wurde beachtet, dass die Höhe der Gebührensenkung nach den Vorschriften des KAG ermittelt wurde. C. Lösung Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft ist für den Planungszeitraum vom 01.01.2019 - 31.12.2020 unter Auflösung von Teilen des Sonderpostens als ausgeglichen zu betrachten. Die Gebührensenkung ist für den gesamten zweijährigen Kalkulationszeitraum haltbar. Der Gebührenbedarf des vorhergehenden Kalkulationszeitraumes von 2016 - 2018 betrug rd. 103,2 Mio. Euro. Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum von 2019 - 2020 liegt bei 102,2 Mio. Euro, also 1 Mio. Euro niedriger. Im Ergebnis sinkt der satzungsmäßige Gebührenbedarf. Die Änderungen in der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung treten zum 01.01.2019 in Kraft. D. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen des Subbudgets Kommunale Abfallwirtschaft für den Zeitraum vom 01.01.2019 - 31.12.2020 sind, unter Berücksichtigung der Gebührensenkung, jährlich mit einem Mittelwert von 102.744.947,59 Euro kalkuliert. Der mit der Abfallgebührensatzung zu beschließende Gebührensatz ist so kalkuliert, dass er mit den kalkulierten Gebührenerträgen zuzüglich der Finanzerträge und der Zuführung aus dem Sonderposten die Deckung der kalkulierten Aufwendungen des Gebührenhaushaltes sicherstellt. Die Gebührenbedarfsermittlung, die Herleitung der Abfallgebühren, Beispiele der Wirkung der neuen Gebührensätze, die Synopsen und Textteile für beide Satzungen sind als Anlage beigefügt. Anlage 1_Abfallsatzung (ca. 12 KB) Anlage 2_Synopse_Abfallsatzung (ca. 50 KB) Anlage 3_Abfallgebuehrensatzung (ca. 13 KB) Anlage 4_Synopse_Abfallgebuerensatzung (ca. 70 KB) Anlage 5_Herleitung_Abfallgebuehren_2019-20 (ca. 20 KB) Anlage 6_Fallbeispiele (ca. 149 KB) Anlage 7_Gebuehrenbedarfsberechnung_2019-20 (ca. 92 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 29. Oktober 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 13.12.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 26 · 29.11.2018
TO I, TOP 20
Angenommen
Der Vorlage M 191 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPAfDFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 27 · 11.12.2018
TO II, TOP 9
Angenommen
Der Vorlage M 191 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 29 · 13.12.2018
TO II, TOP 35
Angenommen
Der Vorlage M 191 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)

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