Bebauungsplan Nr. 803 Ä3 - Riedberg - Ginsterhöhe - hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 10.11.2008, M 213
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 803 Ä3 - Riedberg - Ginsterhöhe -
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2007, § 1400 (M 206)
- Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit der Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 803 – Am Riedberg sollen die zwischenzeitlich notwendig gewordenen Planänderungen für das Quartier Riedberg-Ginsterhöhe planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu zählen insbesondere die Realisierung einer Fläche für ein evangelisches Gemeindezentrum an der Riedbergallee, die Änderung der städtebaulichen Gestalt und Erschließung in Teilen der geplanten Wohnnutzung nördlich und südlich der Riedbergallee sowie die Sicherung des bereits realisierten Teiches für die Regenwasserbewirtschaftung im Kätcheslachpark. Ferner sollen weitere Regelungen zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Qualität rechtsverbindlich festgesetzt werden.
- Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 02.11.2007 und - die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB a.F. in der Zeit vom 21.08.2002 bis 23.09.2002 durchgeführt worden sind.
- Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB.
- Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, erneut die öffentliche Auslegung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung durchzuführen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu III.: Aufgrund der Aufteilung des Änderungsverfahrens Nr. 803 Ä in Teilbebauungspläne (Nr. 803 Ä1 -Ä6), der inhaltlichen Überarbeitung des bisherigen Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 803 Ä vom 30.07.2002 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 803 Ä3 und der Weiterführung der Teiländerungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vom 24.06.2004 (vgl. § 233 (1) Satz 2 BauGB) wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (2) BauGB erneut durchgeführt. Nach § 3 (2) BauGB ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentliche Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1 (ca. 3,6 MB) Anlage 2 (ca. 20 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 10. November 2008 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 9 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 26.02.2009 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf9 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und REP gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, BFF und NPD gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)