a) Haushaltsplan und Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2004 Investitionsprogramm 2004-2007 Finanzplanung in der Form des Konsolidierungsprogramms 2007 b)…
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a) Haushaltsplan und Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2004 Investitionsprogramm 2004-2007 Finanzplanung in der Form des Konsolidierungsprogramms 2007 b) Finanzielle Auswirkungen und andere steuergesetzliche Veränderungen der Bundesregierung auf den
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Vortrag des Magistrats vom 10.10.2003, M 157
Betreff:
a) Haushaltsplan und Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2004 Investitionsprogramm 2004-2007 Finanzplanung in der Form des Konsolidierungsprogramms 2007 b) Finanzielle Auswirkungen und andere steuergesetzliche Veränderungen der Bundesregierung auf den Haushaltsplanentwurf 2004 Veränderungsbedarf an den zentralen Positionen des Haushaltsplanentwurfs 2004
Vorgang:
Informatorische Beratung der Vorlage M 157 in den Ausschüssen vom 06.11.2003 bis 20.11.2003,
- Lesung Etatanträge der Fraktionen und des Jugendhilfeausschusses E 1000 bis E 1174, NR 1222 (zu E 1014), NR 1225 (zu E 1012), NR 1226 (zu E 1027), NR 1227 (zu E 1028), NR 1234 (zu E 1005), NR 1235 (zu E 1171), NR 1236 (zu E 1172) Etatanregungen der Ortsbeiräte EA 1000 bis EA 1063, OA 1446 (zu EA 1019), OA 1449 (zu EA 1023), OA 1450 (zu EA 1035) Zu den Etatberatungen zurückgestellte Vorlagen: NR 1036/03, NR 1077/03 Ziffer 3., M 98/03 Ziffern 2. und 3., B 298/03 + NR 1086/03 + OA 1289/03, B 710/03, B 816/03, B 897/03, OA 1340/03, OA 1385/03, OA 1425/03 + NR 1198/03, K 30/03 + K 35/03 Ausschusssitzungen zur
- Lesung vom 15.01.2004 bis 29.01.
- Am 27.01.2004 findet die Abschlussbesprechung zum Etat 2004 im Haupt- und Finanzausschuss statt. Der Ausschussbericht als Grundlage für die
- Lesung wird dem Plenum schriftlich unterbreitet. Alle aufgeführten Vorlagen wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2004, § 6705 beschlossen. I Antrag Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 zu beraten, die Haushaltssatzung zu erlassen und die ergänzenden Beschlüsse zu fassen. 1 . Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main für das Haushaltsjahr 2004 Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I 2002, S. 342) hat die Stadtverordnetenversammlung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird im Verwaltungshaushalt Mio. € in der Einnahme auf 2.505,32 in der Ausgabe auf 2.839,83 und im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 485,20 in der Ausgabe auf 485,20 festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2003 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich wird (ohne Umschuldungen), wird auf 115,88 festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A 11,49 Abteilung B 6,50 enthalten. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 68,03 festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 650,00 festgesetzt. § 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer
- A)175 v. H.
- b)für die Grundstücke (Grundsteuer
- B)460 v. H.
- Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag 490 v. H. § 6 Es gilt der von der Gemeindevertretung am beschlossene Stellenplan. § 7 Der Haushaltsplan berücksichtigt die Erprobung neuer Steuerungsmodelle gemäß § 133 HGO, indem erneut ein Produktgruppenhaushalt aufgestellt ist, der im Hinblick auf Satzung, Struktur des Planes und den Stellenplan von den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften abweicht. § 8 Für die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften. Frankfurt am Main, den Der Magistrat Allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften ( Anlage: Zusammenfassung Sachkontenplan mit Budgetierungs- und Übertragbarkeitsregeln) Grundsätzlich gelten für die Aufstellung und Ausführung des Produkthaushaltes die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und zur Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Aufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 06.09.2001 – AZ IV 62 – 33c 02/11 – auf Grund des § 133 der HGO Ø der von Muster 1 zur GemHVO abweichenden Form der Haushaltssatzung, Ø der Abweichung von den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu Gunsten einer auf Produkte sowie Erlös- und Kostenarten bezogene Darstellung des Produkthaushaltes, der Finanzplanung und der Jahresrechnung, sowie Ø der Gliederung des Stellenplans nach Kostenstellenbereichen zugestimmt. Ergänzend hierzu kann die Anwendung der Verwaltungsvorschriften durch die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und Rundschreiben des Dezernates Finanzen und der Stadtkämmerei oder durch Anweisungen des Stadtkämmerers den jeweiligen städtischen Aufgaben und Bedürfnissen angepasst werden. Bei Konsolidierungsmaßnahmen eines Fachbereichs ist die Gesamtauswirkung im "Konzern Stadt“ zu berücksichtigen. Das heißt: Ø Maßnahmen dürfen nur realisiert werden, wenn sie insgesamt wirtschaftlich sind; Ø es wird nur der positive Saldo als Konsolidierungsbeitrag angesetzt; Ø positiv betroffene Bereiche haben den belasteten Bereichen den entsprechenden Budget-Ausgleich zu geben. Für die Ausführung des Produkthaushaltes gelten folgende Budgetierungsregeln:
- Budgetierung Sofern in den Erläuterungen zu den Produktgruppen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die nachstehenden Festlegungen: 1.
- Regelungen für die Hauptgruppen der Erlöse und Kosten und für investive Maßnahmen (vertikale Ebene) 1.1.
- Erlöse/Einnahmen Die den Hauptgruppen 0 (mit Ausnahme der Steuern) und 1, sowie die den Gruppen 21, 22 und 27 (mit Ausnahme von Spenden, Erträgen aus Stiftungen und Sponsoring, weitergeleiteten Fördermitteln und Versicherungsentschädigungen) zugeordneten Erlöse sind voll budgetierbar. Das bedeutet, dass Mehrerlöse zur Kompensation von Mindererlösen und/oder von Mehrkosten innerhalb des jeweiligen Budgetbereichs verwendet werden können. Erlöse der Gruppen 25 und 27, soweit es sich um Spenden, Erträge aus Stiftungen und Sponsoring, weitergeleitete Fördermittel und Versicherungsentschädigungen handelt, sind gezielt budgetierbar. Das bedeutet, dass Mehrerlöse die Ausgabeermächtigung erhöhen, Mindererlöse die Ausgabeermächtigung entsprechend einschränken. Erlöse aus Steuereinnahmen, der Gruppen 23, 24 und 28 und der Hauptgruppe 3 mit Ausnahme der Erlöse im Bereich Gesamtpersonalrat und Gesamtfrauenbeauftragte, die voll budgetierbar sind, werden budgetneutral behandelt. Das bedeutet, dass Abweichungen im Haushaltsvollzug gegenüber den Einschätzungen im Haushaltsplan keinen Einfluss auf den Budgetbereich haben. Voll budgetierbare Mehrerlöse können für Mehrausgaben im Vermögenshaushalt verwendet werden. Das buchungstechnische Verfahren ist mit der Stadtkämmerei abzusprechen. Zweckgebundene Mehrerlöse und Mehreinnahmen können für Mehrkosten bzw. Mehrausgaben bei den entsprechenden Gegenpositionen verwendet werden. Mindererlöse reduzieren die Ausgabeermächtigungen. Im investiven Bereich können Mehreinnahmen für bewegliches Vermögen für zusätzliche Beschaffungsmaßnahmen eingesetzt werden. Mindereinnahmen reduzieren in entsprechender Höhe die Ausgabeermächtigungen. Mehreinnahmen bei Investitionszuschüssen und sonstige maßnahmenbezogene Einnahmen sind für die jeweilige Maßnahme zu verwenden. Mindereinnahmen reduzieren die jeweilige Ausgabeermächtigung. Alle übrigen Erlöse im investiven Bereich sind budgetneutral. 1.1.
- Kosten/Ausgaben Hauptgruppe 4, Personalkosten Die Haushaltsansätze sind im Budgetbereich gegenseitig deckungsfähig. Ersparte Mittel können zur Verstärkung der den Hauptgruppen 5, 6 und 7 zugeordneten Haushaltspositionen und zur Kompensation von Mindereinnahmen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht im Planungszeitraum zur Abdeckung der voraussehbaren Entwicklung (Tarif- und Besoldungserhöhungen, strukturelle Veränderungen) benötigt werden. Gleiches gilt für die Finanzierung von Maßnahmen im investiven Bereich, wobei in diesen Fällen das Buchungsverfahren mit der Stadtkämmerei abzustimmen ist. Aus der Realisierung von kw-Vermerken, die bis einschließlich 31.12.1997 verfügt wurden, entstehende Personalkosteneinsparungen werden zur Haushaltskonsolidierung herangezogen. Freiwerdende Mittel aus der Realisierung von ab 01.01.1998 verfügten kw-Vermerken verbleiben in den Dezernats-/Fachbereichsbudgets. Die aus der Umsetzung personalwirtschaftlicher Maßnahmen resultierenden Sollveränderungen aus den Budgetbereichen zum Zentralen Finanzbereich, PG 98.1, sind zugelassen. Die erforderlichen Sollveränderungen werden vom Dezernat X veranlasst. Die Festsetzung von Leistungsprämien nach der Hessischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (HLPZVO) unter Beachtung der Hinweise für die Gewährung von Leistungsprämien ist nur im Rahmen der vorhandenen Mittel zulässig. Zusätzliche Mittel für die Gewährung von Leistungsprämien stehen nicht bereit. Die hierfür anfallenden Kosten sind in den jeweiligen Budgets zu erwirtschaften. Gleiches gilt für die Kosten aus der Umsetzung personalwirtschaftlicher Maßnahmen (z.B. Abfindungen). Hauptgruppe 5, Sachkosten Die Ansätze der Gruppe 50 sind innerhalb eines Budgetbereichs gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsberechtigt zu Lasten aller voll budgetierbaren Erlös- und Kostenarten. Aktivierungspflichtige Bauunterhaltungsmaßnahmen sind im investiven Teil zu verrechnen; die Zuordnung der Kosten einer Einzelmaßnahme zum Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt ist bei der Durchführung zu überprüfen. Sofern im Vermögenshaushalt zur Deckung der Maßnahme keine entsprechenden Veranschlagungen bestehen, sind nach Abstimmung mit der Stadtkämmerei Mittel aus dem Verwaltungshaushalt zuzuführen. Die übrigen Haushaltsansätze der Kostengruppe 5 sind - mit Ausnahme der Positionen für nicht abzugsfähige Vorsteuer, Fördermitteln und Spenden und der Verfügungsmittel nach § 11 GemHVO, die budgetneutral sind - voll budgetierbar. Ersparte Mittel können zur Verstärkung der Hauptgruppen 6 und 7 und zur Kompensation von Mindererlösen bzw. Mindereinnahmen eingesetzt werden. Gleiches gilt für die Finanzierung von Maßnahmen im investiven Bereich, wobei in diesen Fällen das Buchungsverfahren mit der Stadtkämmerei abzustimmen ist. Umschichtungen zu den Personalkosten (Gruppe 4) dürfen nur zur Kompensation von strukturellen Mehraufwendungen (Tarif- und Besoldungserhöhungen, Änderungen des Familienstandes, Dienstaltersstufensteigerungen etc.) oder zur Gewährung von Leistungsprämien und Abfindungen vorgenommen werden; die Finanzierung zusätzlicher Stellen durch eingesparte Sachmittel ist nicht zulässig. Hauptgruppe 6, Zuweisungen und Zuschüsse Die Haushaltsansätze der Gruppe 62 sind im Budgetbereich gegenseitig deckungsfähig. Die Ansätze der Gruppe 63 sind nicht deckungsfähig. Hauptgruppen 7, 8 und 9 Die diesen Hauptgruppen zugeordneten Haushaltsansätze sind mit Ausnahme der Internen Leistungsverrechnung für den Bereich Gesamtfrauenbeauftragte und Gesamtpersonalrat, die im Haushaltsvollzug voll budgetierbar sind, budgetneutral und unterliegen damit grundsätzlich keiner Deckungsfähigkeit. Bewegliches Vermögen Die Ansätze für die Beschaffung von beweglichem Vermögen sind innerhalb eines Budgetbereichs gegenseitig deckungsfähig. Ersparte Mittel können zur Finanzierung von Maßnahmen im investiven Bereich eingesetzt werden. Ausgaben des Investitionsprogramms Die Aufteilung der Ansätze für sonstige Investitionen ergibt sich aus dem Investitionsprogramm. Die Ansätze sind im Budgetbereich gegenseitig deckungsfähig. Die vorstehenden Budgetierungsregeln gelten für alle den jeweiligen Erlös- und Kostengruppen zugeordneten Sachkonten (s. Anhang). 1.
- Regelungen zur Budgetbereichsabgrenzung (horizontale Ebene) Alle Haushaltsansätze können unter Beachtung der Vorgaben für die einzelnen Erlös- und Kostenartengruppen innerhalb eines Dezernates auch über Produktgruppen hinweg umgeschichtet werden. Sollveränderungen innerhalb eines Produktbereichs über Dezernatsgrenzen hinweg sind im Einvernehmen der betroffenen Budgetbereiche zugelassen. Erlöse in Gebührenbereichen können nur zur Deckung der dort entstehenden Kosten eingesetzt werden. 1.
- Einzelfestlegungen für den Produktbereich 18, Soziales Erlösgruppen 01, 25 bis 27 Mehrerlöse, die mit Zuschüssen korrespondieren (Erlösgruppen 01, 25 und 27) wachsen den Kosten (Kostengruppen 62 und 63) zu. Hinter den Veranschlagungen zurückbleibende Erlöse mindern die Kostenermächtigung. Mehrerlöse, die mit Leistungen der Sozialhilfe u.ä. korrespondieren (Erlösgruppen 01, 25 bis 27) wachsen den Kosten (Kostengruppen 60 und 61) zu. Hinter den Veranschlagungen zurückbleibende Erlöse mindern die Kostenermächtigung. Kostenhauptgruppe 6: Die Mittel für Zuweisungen und Zuschüsse (Kostengruppen 62 und 63) sind innerhalb des Produktbereiches 18 – mit Ausnahme der Ansätze für Zuweisungen und Zuschüsse über deren Verwendung der Kinder- und Jugendhilfeausschuss entscheidet sowie der einnahmeabhängigen Verrechnungspositionen (siehe Anlage Übersicht über Zuschüsse und Zuweisungen im Produktbereich 18) – gegenseitig deckungsfähig. Die Mittel für Zuweisungen und Zuschüsse, über deren Verwendung der Kinder- und Jugendhilfeausschuss entscheidet, sind untereinander gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Produktbereiches 18 sind die dem Grunde und der Höhe nach bzw. dem Grunde nach durch Gesetz und Rechtsverordnung festgelegten Pflichtleistungen nach Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz, des Kinder- und Jugendhilfegesetz, Grundsicherungsgesetz u.a. produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig (siehe Anlage Übersicht über die Leistungen der Sozialhilfe u. ä.). Die in dem Produktbereich enthaltenen übrigen Veranschlagungen für Leistungen der Sozialhilfe u.ä. sind für dem Grund und der Höhe nach bzw. dem Grunde nach festgelegte Pflichtleistungen deckungsverpflichtet, im übrigen deckungsfähig. Diese Festlegungen gelten auch für die Erstattungen von sozialen Leistungen (Kostengruppe 60). Ausgenommen von den Festlegungen sind Hilfearten, bei denen die Leistungen durch Erlöse gedeckt sind. Diese sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. 1.
- Sonstige Festlegungen Abweichungen von den vorstehenden allgemein gültigen Regelungen auf der vertikalen und horizontalen Ebene sind bei den Produktgruppen unter der Rubrik "Budgetierungsregeln“ dargestellt.
- Übertragbarkeit 2.
- Mehreinnahmen der Erlöshauptgruppe 1, der Erlösgruppen 21, 22, sowie ersparte Haushaltsansätze bei den Kostenhauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Positionen für nicht abzugsfähige Vorsteuer, Spenden etc. werden – sofern sie nicht zur Kompensation von Mindererlösen bzw. Mehraufwänden benötigt werden und wenn der Magistrat im Haushaltsvollzug keine abweichenden Regelungen trifft– in voller Höhe als Ausgaberest in das folgende Haushaltsjahr übertragen. 2.
- Mehrerlöse der Erlöshauptgruppe 0 (mit Ausnahme der Steuereinnahmen), der Erlösgruppen 24 - 28, sowie nicht verbrauchte Ansätze für nicht abzugsfähige Vorsteuer, Spenden etc. und Ansätze der Kostenhauptgruppe 6 können auf Antrag in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. 2.
- Haushaltsansätze der Erlösgruppe 23, der Erlöshauptgruppe 3 mit Ausnahme der Kostenbeiträge für den Gesamtpersonalrat und die Frauenbeauftragte und der Kostenhauptgruppen 7,8 und 9 sind, mit Ausnahme der Ansätze für die Kostenbeiträge an den Gesamtpersonalrat und die Frauenbeauftragte, die automatisch übertragen werden, grundsätzlich nicht übertragbar. 2.
- Die ersparten Haushaltsansätze für bewegliches Vermögen werden in das folgende Haushaltsjahr übertragen, wenn sie nicht zur Deckung von Mindereinnahmen für bewegliches Vermögen benötigt werden. 2.
- Die nicht verausgabten Haushaltsansätze bei den Ausgaben des Investitionsprogramms sind auf Antrag übertragbar, wenn sie nicht zur Deckung von Mindereinnahmen bei den Einnahmen des Investitionsprogramms benötigt werden. 2.
- Die sonstigen nicht verausgabten Haushaltsansätze im investiven Teil sind auf Antrag übertragbar. 2.
- Für den Produktbereich 18, Soziales, gilt, dass die Übertragung ersparter Mittel aus den Kostengruppen 60 und 61 nur auf Antrag möglich ist.
- Weitere Vorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans 3.
- Interne Leistungsverrechnung Sofern in Einzelbereichen noch keine Leistungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, dienen die Veranschlagungen im Haushaltsplan als Handlungsgrundlage. Die Beträge für die Interne Leistungsverrechnung werden bei den leistungsempfangenden Ämtern unterjährig angefordert. Am Ende des Haushaltsjahres sind auf Basis der Ist-Werte bei Erlösen und Kosten der Gruppen 0 – 8, sowie der Sollwerte der Gruppe 9 (Interner Leistungsverrechnung) Spitzabrechnungen von den leistungserbringenden Ämtern vorzunehmen. Diese Spitzabrechnungen dienen als Grundlage für die Festlegung der Beträge aus Interner Leistungsverrechnung für künftige Haushaltsjahre. 3.
- Ankauf von Grundstücken Grundstücke, die nicht der allgemeinen Grundstücksbevorratung, sondern bestimmten Zwecken (Kindergärten, Schulen, Straßen etc.) dienen, können nur dann durch das Liegenschaftsamt im Auftrag anderer Dezernate angekauft werden, wenn diese Dezernate im Ankaufsjahr über entsprechende Veranschlagungen im Haushaltsplan verfügen. 3.
- Maßnahmen in das Investitionsprogramm 3.3.
- Aufnahme von Maßnahmen in das Investitionsprogramm Für die Aufnahme neuer Maßnahmen in das Investitionsprogramm sind qualifizierte Kostenschätzungen unabdingbar. Die Kostenschätzungen sind nach Kostengruppen (regelmäßig bis zur
- Ebene der Kostengliederung) mit dem Prüfvermerk des Revisionsamtes der Stadtkämmerei vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Planungsmittel sind bereitzustellen. Hierzu sind detaillierte Folgekostenberechnungen vorzulegen und verbindliche Aussagen über deren künftige Finanzierung zu treffen. Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt über die Festlegung des Investitionsprogramms. Voraussetzung für die Umsetzung einer Investition ist die Vorlage einer Bau- und Finanzierungsvorlage auf Basis der Ausführungsplanung nach DIN 276/277. 3.3.
- Bildung von Sachkonten für Investitionsmaßnahmen gemäß DIN 276/ 277 Bei in den Ausgabengruppen 94, 95 und 96 veranschlagten Investitionsmaßnahmen sind die bei einem sechsstelligen Sachkonto mit den Endziffern 00 veranschlagten Mittel nach Kostengruppen gemäß der DIN 276/ 277 zu buchen und zwar durch Bildung von sechsstelligen Sachkonten mit den Endziffern: 1 – Grundstück 2 – Herrichtung und Erschließung 3 – Bauwerk – Baukonstruktionen 4 – Bauwerk - Technische Anlagen 5 – Außenanlagen 6 – Ausstattung und Kunstwerke 7 – Baunebenkosten Dies gilt nicht für Programme und Erschließungsmaßnahmen. 3.3.
- Buchung der Anteile der Stadtbeleuchtung Im Haushaltsvollzug sind die Ausgaben für die Stadtbeleuchtung wie folgt zu buchen: - bei Einzelmaßnahmen auf dem Tochtersachkonto zur Hauptmaßnahme mit der Ziffer 8 an sechster Stelle (Beispiel: 952500 Neugestaltung der XY-Straße und 952508 Neugestaltung der XY-Straße - Anteil Stadtbeleuchtung- ) - bei Baumaßnahmen im Rahmen von Programmen unter einem separaten Sachkonto. Werden einzelne Maßnahmen des Programmes durch Tochtersachkonten differenziert, so sind diese bei dem Sachkonto für die Anteile der Stadtbeleuchtung analog zu verwenden. (Beispiel: 940611 Maßnahme 1 im Programm XY und 940711 Maßnahme 1 im Programm XY – Anteil Stadtbeleuchtung - ). 3.
- Sachkontenplan Für die Ausführung des Haushaltsplans ist der als Anhang zu diesen Vorschriften abgedruckte Kontenplan zu verwenden. 3.
- Ausnahmen von der Einzelbewilligung im Vermögenshaushalt Die der Erneuerung und Erweiterung dienenden Veranschlagungen und die Ansätze zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Anbau-, Erschließungs-, Erschließungssicherungsverträgen und dergleichen unterliegen keiner Einzelbewilligung. 3.
- Buchung auf Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungen im Vermögenshaushalt, die zum Zeitpunkt der Bestellung voraussichtlich erst in Folgejahren kassenwirksam werden, sind zu Lasten veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen zu buchen. Auf die Anmerkungen des Revisionsamtes in seinen Schlussberichten über die Prüfung der Jahresrechnung wird entsprechend verwiesen. 3.
- Neuzuordnungen zu Betrieben Gewerblicher Art In Bereichen, die neu den Betrieben gewerblicher Art zugeordnet werden, verringern sich die verfügbaren Mittel um die gesondert nachzuweisenden Vorsteuerbeträge. Bei Planansätzen im Bereich der Betriebe gewerblicher Art, die aus diesen Sachkonten auszusondern sind, sind Mehrausgaben in Höhe der dem Entgelt zugeschlagenen Mehrwertsteuer zugelassen. 3.
- Kalkulatorische Kosten, Rücklagenentnahmen u. ä. Zur Verrechnung von kalkulatorischen Kosten, von Zinsen in laufender Rechnung bei der Stadtkasse, von Buchungen im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung, von Buchungen zwischen Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, von Zuführungen zu und von Entnahmen aus Rücklagen, Gebühren- und Beitragsausgleichsrückstellungen sind Buchungen in Höhe der errechneten Werte zulässig. 3.
- Zweckgebundene Erlöse/Einnahmen Zur zweckentsprechenden Verwendung von Mitteln aus Schadenersatzleistungen, Nachlässen, zweckgebundenen Spenden oder sonstigen zweckgebundenen zur Verfügung stehenden oder erhobenen Geldern sowie von in Rücklagen angesammelten Mitteln können die notwendigen Ausgaben in Höhe der Einnahmen auch bei den Produktgruppen geleistet werden, bei denen solche Verrechnungsmöglichkeiten nicht eingeplant waren. Das gilt bei Fällen bis zum Haushaltsjahr 2002 auch, wenn die Abwicklung über das Haushaltsjahr, in dem die Mittel zugeflossen sind, hinausgeht. Seit dem Haushaltsjahr 2003 sind in diesen Fällen Reste zu beantragen. Die zugelassenen Leistungen berücksichtigen auch die zu buchenden Mehrwertsteuerbelastungen. 3.
- Mehrausgaben Nach § 100 HGO zulässige Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung bis 50.000 € der Stadtkämmerei bis 500.000 € des Magistrats über 500.000 € der Stadtverordnetenversammlung und sind rechtzeitig zu beantragen. Die gleiche Regelung gilt für das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen für die Folgejahre des Finanzplanungszeitraums, wenn gegenüber den im Haushaltplan für das entsprechende Jahr festgelegten Beträgen des Verwaltungshaushaltes Mehrausgaben entstehen. Bei gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen und bei Personalausgaben ist die Stadtkämmerei ermächtig, Mehrausgaben zuzulassen, wenn die Deckung gewährleistet ist. Ausgaben bei an Bund und Land zu leistende Steuern und Abgaben, bei der Gewerbesteuerumlage, der Krankenhausumlage, der Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes, der Verbandsumlage des Planungsverbandes Region RheinMain, der Gesellschaftsumlage des Rhein-Main-Verkehrsverbundes, der Umlage für den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd, für Zinsen und Tilgung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aus Darlehensaufnahmen und Derivate - Geschäften sowie für Ausgleichszahlungen aus Darlehensverkäufen sind in der erforderlichen Höhe genehmigt. Entsprechendes gilt für Rückzahlungsverpflichtungen einschließlich Zinsen aufgrund von Zuwendungen oder ähnlichen Leistungen. Bei Anträgen auf Bewilligung von Mehrausgaben, die aus Mitteln der Stellplatzablöse gedeckt werden sollen, ist die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes einzuholen. 3.
- Verpflichtungen mit Wirkung über das Haushaltsjahr hinaus Zur geordneten Unterhaltung und zur Absicherung eines kontinuierlichen Betriebes der Gemeindeeinrichtungen, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen dürfen bei fortdauernden Aufgaben nur die bei sparsamster Verwaltung notwendigen Verpflichtungen mit Wirkungen über das laufende Haushaltsjahr hinaus eingegangen oder zu Lasten der dem folgenden Haushaltsjahr zuzuordnenden Ausgaben und unter Beachtung der Zielvorgaben und Beschränkungen des Konsolidierungsprogramms festgelegt werden. 3.
- Veränderung von Planansätzen bei organisatorischen Veränderungen Bei Organisationsänderungen sind mit Zustimmung der Stadtkämmerei Sollveränderungen zugelassen. 3.
- Umsetzung von Konsolidierungsvorgaben im Personalbereich Zur Umsetzung der Auflagen der Aufsichtsbehörde zur Haushaltskonsolidierung können die notwendigen personalwirtschaftlichen und dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die näheren Ausführungsbestimmungen werden durch den Magistrat geregelt. 3.
- Abgabe von Vermögensgegenständen Zur Abgabe stadteigener, beweglicher, entbehrlicher, noch verwendbarer Vermögensgegenstände an Dritte ist, soweit für die einzelnen Bereiche nichts anderes bestimmt ist, bei einem Einzelverkaufswert bis 10.000 € die Einwilligung des Amtsleiters, bis 25.000 € die Einwilligung des Dezernenten, bis 50.000 € die Einwilligung des Magistrats, über 50.000 € die Einwilligung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Die Verwertung von Altstoffen, z. B. Schrott, Altpapier usw. fällt nicht unter diese Regelung. 3.
- Beauftragung von Gutachten Aufträge zur Erstellung von Gutachten und Untersuchungen mit einem Auftragswert/Gesamtauftragswert über 5.000 € werden vor Vergabe dem Haupt- und Finanzausschuss zur Genehmigung und Mittelfreigabe vorgelegt. Dies gilt nicht für Gutachten und Untersuchungen, deren Erstellung nach Art und Umfang rechtlich oder die aufgrund von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vorgegeben sind sowie für Grundstücks- oder Gebäudewertermittlungen; diese sind dem Haupt- und Finanzausschuss vor Auftragsvergabe zur Kenntnis zu geben. Nach Ablauf eines Halbjahres informiert der Magistrat über alle in Auftrag gegebenen Gutachten und Untersuchungen mit einem Auftragswert / Gesamtauftragswert von unter 5.000 € in einem Magistratsbericht. 3.
- Doppisch buchende Bereiche Diese Regelungen gelten analog auch für doppisch buchende Bereiche. siehe Anlage 1! 2 . Aufgrund § 115 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I 2002, S. 342) werden die Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2004 a.) der Gemeindlichen Bestattungshilfe Bergen-Enkheim im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 4 T€ in der Ausgabe auf 4 T€ b.) der Zusatzversorgungskasse Frankfurt am Main im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 95.920 T€ in der Ausgabe auf 95.920 T€ im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 3.197 T€ in der Ausgabe auf 3.197 T€ festgesetzt. Es gilt der von der Gemeindevertretung am beschlossene Stellenplan. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. 3 . Gemäß § 115 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I 2002, S. 342) und § 5 in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom
- Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dez. 2000 (GVBl. I S. 542), trifft die Stadtverordnetenversammlung zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für das Haushaltsjahr 2004 folgende Feststellungen: a.) Marktbetriebe Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit je 38.382.163 € beschlossen. Der Voranschlag für den Verlust im Erfolgsplan wird für 2004 mit 1.188.177 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf 39.309.340 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 € festgesetzt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. b.) Hafenbetriebe Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit 10.649.000 € beschlossen. Der Voranschlag für den Gewinn im Erfolgsplan 2004 wird mit 407.168 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf 6.599.000 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2004 auf 3.041.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die dem Wirtschaftsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. c.) Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit 26.042.260 € beschlossen. Der Voranschlag für den Verlust im Erfolgsplan wird für 2004 mit 22.948.630 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf 2.556.000 € festgesetzt. Die Betriebskommission hat dem Wirtschaftsplan 2004 am • zugestimmt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. d.) Stadtentwässerung Frankfurt am Main Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit je 68.879.730 € beschlossen. Der Voranschlag für den Gewinn im Erfolgsplan wird 2004 mit 3.062.401 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf 38.059.680 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2004 auf 49.930.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die dem Wirtschaftsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt. Die Betriebskommission hat dem Wirtschaftsplan 2004 am … zugestimmt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. e.) Volkshochschule Frankfurt am Main Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit 10.373.350 € beschlossen. Der Voranschlag für den Verlust im Erfolgsplan wird für 2004 mit 9.900.000 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf jeweils 0 € festgesetzt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. 4 . Gemäß § 115 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I 2002, S. 342) und § 2 Absatz 3, Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom
- Dez. 1989 (GVBl I, S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Jun.2002 (GVBl. I, S. 342), in Verbindung mit § 3 der Krankenhausbetriebs-Verordnung vom
- Nov. 1991 (GVBl. I s. 354) und dem Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom
- Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dez. 2000 (GVBl. I S. 542), trifft die Stadtverordnetenversammlung zum Wirtschaftsplan 2004 der öffentlichen Einrichtung, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnung geführt wird, folgende Feststellungen: Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben mit je 28.652.268 € beschlossen. Der Voranschlag für den Verlust im Erfolgsplan wird für 2004 mit 12.047.000 € beschlossen. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf 7.914.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die dem Wirtschaftsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000.000 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2004 auf 3.800.000 € festgesetzt. Die Stellenübersicht wird festgestellt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß. 5 . Die Finanzplanungen der Sondervermögen und die ihnen zu Grunde liegenden Investitionsprogramme werden beschlossen. 6 . Es dient zur Kenntnis, dass die Eigenbetriebe und die auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt angewiesenen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt gehalten sind, ihre wirtschaftliche Situation weiter zu verbessern bzw. alternative Vorschläge zur Minderung der ausgewiesenen Unterdeckungen vorzulegen. Auf die Aufforderungen der Aufsichtsbehörde in ihren Genehmigungserlassen wird verwiesen.
- Das der Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm zur Abwicklung beschlossener Maßnahmen und darüber hinaus zur Gewährleistung der Durchführung von aktivierungsfähiger Bauunterhaltungsarbeiten, Baugebietserschließungen, dringend erforderlicher Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Erhaltung der Umweltstandards sowie zur Realisierung von Investitionen für Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere für Schulen und Kindertagesstätten, wird beschlossen. Der Stadtverordnetenversammlung dient zur Kenntnis, dass die Annahmen über den Geldabfluss, die zeitliche Abwicklung des Investitionsprogramms neben der Erfüllung der technischen Voraussetzungen und Bedingungen unter den Prämissen erfolgen, dass . bei von Bund, Land und sonstigen Dritten mitfinanzierten Projekten der rechtzeitige und vollständige Eingang der nach Art und Umfang veranschlagten Leistung gesichert werden kann; . einschränkende Begrenzungen der Kreditaufnahmen im Investitionszeitraum bis 2007 nicht erfolgen, . in den jeweiligen Haushaltsjahren ausreichende haushaltsrechtliche Ermächtigungen für die Kreditaufnahmen zur Verfügung stehen, . das erforderliche Fremdkapital zu beschaffen ist und . die Folgekosten aus den Investitionen und Investitionsförderungen die im Konsolidierungsprogramm festgelegten Begrenzungen grundsätzlich eingehalten werden. 8 . Die nach § 101 HGO für den Zeitraum bis 2007 als aktualisierte Fassung des Konsolidierungsprogramms vorgelegte Finanzplanung dient zur Kenntnis. Sie ist der weiteren mittelfristigen Finanzplanung und den Haushaltsplänen des Konsolidierungszeitraums zu Grunde zu legen.
- Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, die durch die Auflagen der Aufsichtsbehörde im Finanzplanungszeitraum notwendigen Änderungen in die Finanzplanung einzuarbeiten und mit dem Endausdruck vorzulegen. Insbesondere ist die Absenkung der Personalkosten um 0,5 v.H., die aufgrund des Etatantrages der Stadtverordnetenversammlung, §2640, vom 25.04.2002 in die Budgetvorgaben für die Jahre 2003 und 2004 eingeflossen ist, für den Finanzplanungszeitraum bis 2007 fortzuschreiben. Hinsichtlich der Auflage der Aufsichtsbehörde zum Abbau der bisher aufgelaufenen Defizite im Gebührenhaushalt Abfallentsorgung werden die Entscheidungen der Beschlussgremien in den Endausdruck 2004 eingearbeitet. Es dient zur Kenntnis, dass diese Neuberechnungen die ausgewiesenen Defizite im Finanzplanungszeitraum entsprechend reduzieren werden.
- Der Magistrat wird beauftragt, die zur Erfüllung der Auflagen der Aufsichtsbehörde zum Haushalt 2003 notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen bzw. Richtlinien zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Zum Sachstand hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen der Aufsichtsbehörde zum Haushalt 2002 und 2003 für das Haushaltsjahr 2004 wird wie folgt berichtet:
- Die vorgegebene Reduzierung der Personalausgaben um 0,5% wurde für 2003 und 2004 in die Finanzplanung eingearbeitet. Die vom Magistrat beschlossene Wiederbesetzungssperre gilt sowohl für die Kämmereiverwaltung als auch für die Eigenbetriebe (mit Ausnahme der Städtischen Kliniken Höchst) unbefristet weiter. Es wird erwartet, dass die Umsetzung der für das Land Hessen geltenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte und Kürzung des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes) für die städtischen Bediensteten die Personalkosten merklich reduziert werden.
- Die von der Aufsichtsbehörde mit der Genehmigung zum Haushalt 2002 vorgegebenen und mit der Genehmigung des Haushaltes 2003 nochmals bestätigten Konsolidierungsvolumen von insgesamt 155 Mio. € für 2004 sind im Haushalt 2004 und in der Finanzplanung bis 2007 wie folgt enthalten: Konsolidierung ab 2002 (mit Basiswirkung für die Folgejahre) 25,00 Mio. € zusätzlich ab 2003 (mit Basiswirkung für die Folgejahre) 60,00 Mio. € zusätzlich ab 2004 (mit Basiswirkung für die Folgejahre) 67,50 Mio. €. Die zur vollständigen Erfüllung der Konsolidierungsvorgabe noch fehlenden 2,5 Mio. € werden im Haushaltsvollzug 2004 an zentraler Stelle erbracht. Die darüber hinaus von der Aufsichtsbehörde ab 2005 geforderten Einsparungen in Höhe von zusätzlich 70 Mio. € sind im Finanzplanungszeitraum bisher nicht eingearbeitet.
- Der Gebührenhaushalt Abfallentsorgung ist im Finanzplanungszeitraum jahresbezogen ausgeglichen dargestellt. Der Abbau des aufgelaufenen Defizits wird langfristig neben Gebührenanpassungen u.a. durch Zuführung freier Dividendenanteile aus der Beteiligung der Stadt an der FES erreicht werden.
- Der Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen ist im Finanzplanungszeitraum jahresbezogen ausgeglichen dargestellt. Der Abbau des aufgelaufenen Defizits ist nach der vorliegenden Finanzplanung ab 2005 erreicht.
- Die Einnahmen im Bereich Kindertagesstätten wurden um 1,75 Mio. € erhöht. Darüber hinaus geht die Finanzplanung von weiteren jährlichen Gebührenanpassungen von 2,5% p.a. aus. Die Aufsichtsbehörde erachtet diese Verbesserungen derzeit nicht als ausreichend und erwartet daher eine Anpassung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens.
- Die Aufwendungen im kulturellen Bereich wurden um rd. 7,73 Mio. € reduziert. Dabei wurde der Zuschuss an den Zoo um 0,48 Mio. € und an die Saalbau GmbH um 0,20 Mio. € verringert.
- Der Zuschuss an die VHS wurde um 0,33 Mio. € reduziert.
- Es dient zur Kenntnis, dass dem Haushalt 2004 und der Finanzplanung bis 2007
- die Umwandlung der Schwimmbäder in eine Gesellschaft und Übertragung dieser an die Stadtwerke Holding,
- die Übertragung des Stadtbahnbauamtes an die VGF und
- die Eingliederung der Saalbau GmbH in die Wohnungsbau Holding zu Grunde gelegt wurde. Die hieraus erwarteten Entlastungsvolumen für den städtischen Haushalt sind bereits in der Finanzplanung eingearbeitet. 13 . Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz per Erlass die Einführung der doppelten Buchführung in Teilen der Stadtverwaltung zugelassen hat. Im Haushaltsjahr 2004 werden folgende Ämter doppisch buchen: Städtische Bühnen Stadtgesundheitsamt Sportamt Umweltamt Die genannten Bereiche können wie Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 3 HGO geführt werden. Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der o. g. Bereiche ist der zweite Teil des Eigenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Es ist sicherzustellen, dass statistische Vorgaben weiterhin erfüllt werden. Auf die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften wird verwiesen. 14 . Für die Aufnahme neuer Maßnahmen in das Investitionsprogramm sind vorhergehende Beschlussfassungen über die Investitionsvorhaben auf Grundlage qualifizierter Kostenschätzungen unabdingbar. Die Kostenschätzungen sind detailliert nach Leistungsebenen (Gewerke) oder nach Kostengruppen (mindestens bis zur
- Ebene der Kostengliederung) vorab der Stadtkämmerei und dem Revisionsamt zur Prüfung vorzulegen. Die über die Phase der Vorplanung (2. Planungsphase nach HOAI) hinausgehenden Bauplanungsschritte sind, unabhängig von einer Einzelveranschlagung im Investitionsprogramm, vor Auftragsvergabe von der Stadtkämmerei zu genehmigen. Nach Vorlage der Planungsunterlagen ist, vor allem im Hinblick auf eine unerlässliche Liquiditätssteuerung, vor Verpflichtung und Verwendung der veranschlagten Mittel erneut eine Freigabe durch die Stadtkämmerei zu beantragen. Zu den genannten Planungs- und Ausführungssschritten sind detaillierte Folgekostenberechnungen jeweils aktualisiert vorzulegen und verbindliche Aussagen über deren künftige Finanzierung zu treffen. Die Vorbereitung neuer Investitionsmaßnahmen durch Vergabe von Gutachten, Untersuchungen, Planungen, Kostenermittlungen usw. durch Dritte im Konsolidierungszeitraum ist weiterhin von Einzelentscheidungen der Stadtverordnetenversammlung abhängig. 15 . Es dient zur Kenntnis, dass bis 2007 ein kumuliertes Gesamtdefizit von 1.566,17 Mio. € erwächst. Hierin sind u.a. die Pflichtzuführungen an den Vermögenshaushalt für die Jahre 2004 bis 2007 von rd. 314,78 Mio. € enthalten. II. Die Stadtkämmerei wird beauftragt, die Haushaltssatzung und, soweit erforderlich, die Feststellungsvermerke für die Sonderhaushalte und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie den Wirtschaftsplan der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main – Höchst der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile vorzulegen, nach Eingang der Genehmigung die Haushaltssatzung bekannt zu machen und Empfehlungen zur Durchführung der Haushalts- und Wirtschaftspläne im Rahmen der Konsolidierungsvorgaben einzubringen. Anlage 1 (ca. 10 KB) Anlage 2 (ca. 582 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 14.10.2003, NR 1157 Antrag vom 11.12.2003, NR 1211
Dieses Dokument ist sehr umfangreich und wird hier gekürzt dargestellt.Vollständiges Dokument auf PARLIS ansehen
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Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Oktober 2003Sie sind hierMM 157a) Haushaltsplan und Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2004 Investitionsprogramm 2004-2007 Finanzplanung in der Form des Konsolidierungsprogramms 2007 b) Finanzielle Auswirkungen und andere steuergesetzliche Veränderungen der Bundesregierung auf denMagistratsvortrag
- 14. Oktober 2003NRNR 1157Resolution der Stadtverordnetenversammlung zur Reform der GewerbesteuerSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD
- 11. Dezember 2003NRNR 1211Keine Generalvollmacht für den MagistratSTVV-Antrag · PDS
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf37 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP und E.L. gegen PDS und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. CDU, FDP, REP und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, GRÜNE und PDS (= Annahme); FAG und E.L. (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU und REP gegen GRÜNE (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, WBE und FDP gegen GRÜNE und fwf (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU gegen PDS (= Ablehnung) bei Enthaltung SPD und GRÜNE
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und REP gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1.: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen PDS (= Annahme) zu 2.: Annahme bei Enthaltung GRÜNE und PDS
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); GRÜNE (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: 6 CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen 1 CDU (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, FDP und fraktionslos gegen FARBECHTE und REP (= Ablehnung) bei Enthaltung RÖDELHEIMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: 4 SPD, GRÜNE und BFF gegen CDU und FDP (= Annahme) bei Enthaltung 1 SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen FAG (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und FAG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 157 und NR 1211 = Ablehnung) PDS, BFF und ÖkoLinX-ARL (M 157 = Ablehnung, NR 1211 = Annahme) E.L. (M 157 = Ablehnung, NR 1211 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. zu 1., 4. bis 11.: CDU, SPD, GRÜNE und FDP (= Annahme) FAG, REP, PDS, BFF und E.L. (= Ablehnung) zu 2. und 3.: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, BFF und E.L. (= Annahme) PDS (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG zu 3. CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD, FAG, PDS, BFF und E.L. (= Annahme) ((Die Einzelvoten ergeben sich aus der beigefügten Liste sämtlicher Etatvorlagen)