Bestellung eines Erbbaurechts für Wohnzwecke Friedberger Landstraße (Am Hessendenkmal), Gemarkung Frankfurt, Bezirk 13, Flur 143, Nr. 18/3
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zu dieser Straße geht es weiter
Feuerwehrstraße — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 07.04.2026.
- Dieselaggregate in Rechenzentren07.04.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Müllablagerungen auf dem Parkplatz hinter dem Kiosk am US-Konsulat, Ecke Marbachweg/Gießener Straße, Richtung Feuerwehrstraße im Stadtteil Eckenheim09.02.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen Beschaffung und Vorhaltung von EU-konformer Schutzausrüstung - Berichtsjahr 202410.11.2025 · B (Bericht des Magistrats)
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Feuerwehrstraße per E-MailInhalt
Vortrag des Magistrats vom 10.07.2017, M 137
Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts für Wohnzwecke Friedberger Landstraße (Am Hessendenkmal), Gemarkung Frankfurt, Bezirk 13, Flur 143, Nr. 18/3
- Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigter: Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt am Main eG Feuerwehrstraße 4, 60435 Frankfurt Vertreten durch Herrn Wolfgang Hoffmeister Erbbaugrundstück: Friedberger Landstraße (Am Hessendenkmal) Gemarkung Frankfurt, Flur 143, Nr. 18/3 hält 380 m2 Erbbauzeit: 99 Jahre Erbbauzins: 18.000,00 € jährlich 47,37 € / m2 Erbbauzins kapitalisiert: Zinssatz 3% vorschüssig bei einer vierteljährlichen Zahlungsweise, somit 573.141,55 € Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise). Rechts- u. Sachmängelhaftung: Das Grundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Bauverpflichtung: Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die Baugenehmigung innerhalb von 9 Monaten nach Vertragsabschluss zu beantragen und das Bauvorhaben binnen 2 Jahren nach Erhalt der Baugenehmigung fertig zu stellen. Bei der Errichtung des Gebäudes ist der Passivhaus-Standard einzuhalten. Sollte der Passivhaus-Standard aufgrund der Lage oder aus baulichen Gründen nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass das Gebäude eine um mindestens 30 Prozent bessere Energieeffizienz einzuhalten hat, als die jeweils aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgibt. Besondere Bedingungen: a) Sofern an dem Grundstück Ver- oder Entsorgungsleitungen der Stadt oder anderer Versorgungsträger vorhanden sind, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte zur Sicherung der Leitungen, die Eintragung persönlicher beschränkter Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Lasten des Erbbaurechtes und zugunsten der Stadt oder des jeweiligen Versorgungsträgers zu bewilligen oder die Verlegung der Leitungen zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erbbauberechtigte. b) Eine Aufteilung in Einzelerbbaurechte wird ausgeschlossen. c) Das Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses ist gewerblich für soziale, kulturelle und/oder familienfreundliche öffentliche Zwecke zu nutzen. Vorkaufsrecht: Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu. Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall der Erbbauberechtigte. Kosten und Steuern Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Kosten für die Vertretung (Vollmachten, Ausweise usw.) trägt jede Partei für sich. Verrechnung: Kontengruppe 50 Erträge aus Erbbaurechten Der Magistrat, das Dezernat V - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.
- Es dient zur Kenntnis, dass der aktuelle Bodenrichtwert für den Bereich des Erbbaugrundstücks 1.894,74 €/m2 basierend auf einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und einer WGFZ von 2,3 (gem. der kommunalen Wertermittlung Nr. 15/2016 beträgt. Begründung: Auf dem unbebauten Grundstück Friedberger Landstraße, Höhe Hessendenkmal (Gem. 13, Flur 143, Flst. 18/3) soll ein gemeinschaftliches Wohnprojekt für ca. 8 Haushalte verwirklicht werden. Unter Berücksichtigung der Vergaberichtlinien nach § 5783 vom 26.05.2015 zur Vorlage M 26 wurde vom Dezernat Planen und Wohnen ein Beirat eingesetzt, der im Rahmen eines Konzeptverfahrens unter mehreren Bewerbern eine geeignete Wohngruppe auswählte. Den Zuschlag für das Grundstück erhielt die Gruppe Gemeinsam Suffizient Leben in Kooperation mit der Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt eG. Ausschlaggebend für die Vergabe war das Konzept eines generationsübergreifenden Wohnprojektes mit einem unterdurchschnittlichen Wohnflächenverbrauch und der Nutzung von Gemeinschaftsräumen. Die Gruppe plant, im Gebäude geförderten Wohnraum zu realisieren. Im Erdgeschoss ist eine soziale Nutzung vorgesehen, die dem Quartier einen deutlichen Mehrwert gegenüber einer herkömmlichen Entwicklung bietet. Die Anhandgabe der Liegenschaft ist am 23.02.2017 erfolgt. In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Dynamisierung, und einem Verkauf zum Bodenrichtwert ergibt sich über die Laufzeit bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % ein Zinsvorteil für die Stadt i.H.v. 989.484,10 €. Anlage _Plaene (ca. 4,4 MB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 19.07.2017
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 10. Juli 2017 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 31.08.2017 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL