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8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
15 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren29 SitzungenAngenommen

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M 112

Betreff: 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 10.12.2009, § 7289 (M 204)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main Mit Urteilen vom 17.12.2013 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Frankfurt am Main für die Jahre 2005 bis 2009 für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Senats ist der Gebührensatz der Straßenreinigungssatzung unwirksam, weil es an einer nachvollziehbaren Festlegung des Anteils für das sog. Allgemeininteresse an der Straßenreinigung fehle. Die mittelbare Festlegung sei auch nicht dadurch erfolgt, dass bei der Festsetzung der streitigen Gebühren eine Kalkulation zugrunde gelegt worden sei, die einen Anteil des Allgemeininteresses von 20 % enthalten hatte. (Aktenzeichen: 5 A 1343/11, 5 A 1399/11, 5 A 1402/11) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgte, verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. In der Stadt Frankfurt am Main fehlte es nach Auffassung des VGH an einer nachvollziehbaren Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse durch die Stadtverordnetenversammlung in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Aufgrund der Urteile konnte die Straßenreinigungsabgabe für das Jahr 2014 bislang nicht festgesetzt werden. Als Grundlage für die Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe ist es daher zwingend, dass die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main im Sinne der Urteile angepasst wird. Weiterhin sind Änderungen der Satzung durch die Neufassung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes, aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch in redaktioneller Hinsicht erforderlich geworden. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde ohne Veränderung der Straßenreinigungsklassen aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen wurden unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen hinzugefügt (siehe Anlage 1 zur Begründung). Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
  4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 1.: Redaktionelle Änderung in Absatz 2 Satz 1, dient der Klarstellung. Zu 2.: Redaktionelle Änderungen in Absatz 1 Satz
  5. Zu 3.: § 5 Absatz 1 bedarf der Ergänzung hinsichtlich des festgesetzten Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Auf die Ausführungen unter A. Zielsetzung und die Urteile des Hess. VGH Kassel 5 A 1343/11, 5 A 1399/11, 5 A 1402/11 vom 17.12.2013 wird verwiesen. Begründung zur Berechnung und der sich daraus ergebenden prozentualen Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit an der Straßenreinigung in § 5 Abs. 1 der Satzung: Bei der Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern und -schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils besteht Ermessen der Stadt. Es ist insoweit von der Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden; eine Übertragung auf andere Gremien wäre unzulässig. Daher sind Vorgehensweisen zum Entscheidungsvorschlag und Auswahlmöglichkeiten nachfolgend aufzuzeigen. Ziel ist es, einen Anteil zu bestimmen, der die Belastung der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige Anteil der verkehrlichen Nutzung von Straßen, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr einer von der Stadt gereinigten Straße zählt, nach der Rechtsprechung nur ein geringes Interesse an der gereinigten Straße haben kann. Daher ist auch in Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind, der öffentliche Anteil im Verhältnis zu den Anteilen der Gebührenschuldner zwingend geringer anzusetzen. Es ist anerkannt, dass als eine Vorgehensweise differenzierte öffentliche Anteile je nach Verkehrsbedeutung der Straße bzw. von Straßengruppen festgelegt werden können. Die Stadt Frankfurt am Main verwendet jedoch schon seither einen einheitlichen Anteil, da ansonsten jeweils unterschiedliche Gebührensätze je nach Zugehörigkeit zu einer Straße mit einer bestimmten Verkehrsbedeutung festzusetzen wären, also ein einheitlicher Gebührensatz für eine Reinigungsleistung unterschiedlich nicht nur nach der Häufigkeit der Reinigung, sondern auch nach der Lage der Straße bestimmt werden müsste. Der einheitliche Wert des öffentlichen Anteils mindert den Verwaltungsaufwand und die Gefahr, die Gebührenschuldner und -schuldnerinnen massiv zu verunsichern. Rechtlich steht die Entscheidung im freien Ermessen der Stadt Frankfurt am Main. Es wird hier vorgeschlagen, einen solchen einheitlichen Wert auch weiterhin festzulegen. Jedoch ist auch bei einem einheitlichen öffentlichen Anteil der festzulegende Wert nicht pauschal bestimmbar. Zwar hat der VGH Kassel in mehreren Entscheidungen ohne jede Prüfung einen Wert von 20 % anerkannt, z.B. Beschluss vom 15.03.2011 - 5 A 2151/09. Auch hat der frühere Vorsitzende Richter des Abgabensenats beim VGH Kassel, Dr. Lohmann, in Aufsätzen (HSGZ 1999, S. 82, 86) und Kommentarmeinungen (in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz, § 6 RdNr 677) diesen Wert als ausreichend bezeichnet. Nach einer Übersicht bei Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis,
  6. Auflage 2013, RdNr 353, sollen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt 10 % öffentlicher Anteil - allerdings als absolute Untergrenze bezeichnet - ausreichen. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sollen 15 % ausreichen. In Rheinland-Pfalz wird von der Rechtsprechung selbst für stark mit Durchgangsverkehr belastete Straßen ein Wert von 30 % für ausreichend erachtet, vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006, 7 A 11037/05. Die allgemeine Rechtsmeinung geht jedoch davon aus, dass Straßengruppen, in jeder Kommune individuell, ins Verhältnis zueinander zu setzen sind. "Zunächst ist die Höhe des auf die einzelnen Straßengruppen (wie Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen, Geschäftsstraßen, Fußgängerzonen) entfallenden öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen und der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln,", vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis,
  7. Auflage 2013, RdNr
  8. Hat man das Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt, sind die Straßengruppen ins Verhältnis zu setzen, wobei naturgemäß nur die von der öffentlichen Einrichtung auch gereinigten Anteile zu Grunde zu legen sind. Für Hessen ist dabei in der Rechtsprechung akzeptiert, dass die Zahl der Straßen und das sich daraus ergebende Verhältnis zueinander bereits ausreichen, um einen einheitlichen Satz des öffentlichen Anteils zu bestimmen. Das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße ist grundsätzlich umso höher, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße zu rechnen ist. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu wie rechtlich gefordert drei Gruppen gebildet: In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden zusammengefasst die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege. In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden aufgenommen die Fußgängerzonen, die Verkehrs-straßen und die Sammelstraßen. In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % besteht. Für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. Vorliegend wird vorgeschlagen, sowohl zur Rechtssicherheit wie auch zur Akzeptanz bei den Anliegern in der Gruppe der Anliegerstraßen wie der innerörtlichen Verbindungsstraßen jeweils die Obergrenze der vorgefundenen akzeptierten Spannbreiten anzusetzen. Dadurch kann in der generell von starkem Fußgänger- und Autoverkehr geprägten Verkehrslage eine möglichst weitgehende Entlastung angeboten und auf Akzeptanz gesetzt werden. Bei der Zuordnung der Straßen zu diesen Gruppen wird darauf hingewiesen, dass hierbei ebenfalls zu Gunsten der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen generell die Sammelstraßen bereits zu den mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr bestimmten Straßen gerechnet wurden. Dies erscheint angesichts der Größe und Verkehrsintensität der Stadt Frankfurt am Main angemessen. Ebenfalls wurden die Fußgängerzonen hier eingerechnet, da diese teilweise weitläufigen Bereiche in nicht geringem Maß touristisch genutzt und intensiv gereinigt werden. Für die Gruppe der Straßen mit überwiegender Nutzung durch den überörtlichen Durchgangsverkehr ist festzuhalten, dass angesichts der Situation der Stadt Frankfurt am Main als das hessische Oberzentrum es nur wenige Straßenbereiche geben kann, die einerseits durch die städtische Einrichtung gereinigt werden, andererseits überwiegend von solchen Verkehrsteilnehmern genutzt werden, die in Frankfurt am Main gar nichts erledigen, sondern nur durch diese Straßen durchfahren wollen. Dies muss auch für solche Lastwagenverkehre gelten, die zur Vermeidung von LKW-Maut von Bundesautobahnen abfahren. Jedoch kann anerkannt werden, dass die Anlieger von Fern- und Hauptverkehrsstraßen diese rechtliche Einstufung und die tatsächliche Nutzung kaum überschauen können. Da hier auf Verkehrszählungen oder ähnlich individuelle Prüfungen verzichtet wurde, wird daher vorgeschlagen, den Wert des öffentlichen Anteils für diese Gruppe auf 30 % festzulegen. Rechnerisch nach den Verhältnissen der Gruppen zueinander ergibt sich dann ein Mittelwert von 19,45 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Es wird im Sinne der Akzeptanz in der Bürgerschaft vorgeschlagen, den Wert des Vorteils für die Allgemeinheit auf 20 % festzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 4 trägt dem "Schlechterstellungsverbot" nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG Rechnung. Zu 4.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 5.: Mit Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
  9. November 2012 (GVBl. Nr 23/2012 S. 436) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 unter anderem auch § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) dahingehend geändert, dass gemäß § 10 Absatz 6 KAG grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des § 5 Absatz 5 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main wird eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen die sicherstellt, dass die Stadt Frankfurt am Main die Gebührenansprüche als dingliche Last rechtssicher durchsetzen kann. Bei den zunehmenden Ausfällen von Gebühreneinnahmen wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit kann die öffentliche Last somit zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation beitragen. Sie kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden. Zudem werden die Abgabenansprüche im Rahmen einer eventuellen Zwangsversteigerung durch den bevorzugten Befriedigungsrang und bei Insolvenz und Vergleich durch das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundbesitz weitgehend gesichert. Zu 6.: Die Änderung dient der satzungsgemäßen Verankerung der bisherigen Praxis der Verwaltung bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr. Zu 7.: Die Änderung des Satzungstextes dient der Klarheit und Rechtssicherheit und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. In Bezug auf Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Straßenreinigung wird klargestellt, dass es als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr nicht gewährleistet sein muss, dass die zu reinigenden öffentlichen Verkehrsflächen stets sauber sind. Geschuldet werden vielmehr nur die der gegebenen Situation entsprechenden Reinigungsleistungen. Diese müssen lediglich jeweils einmal am Tag oder nur an so vielen Tagen in der Woche, wie es der für die konkrete Straße festgelegten Straßenreinigungsklasse entspricht, erbracht werden. Eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Reinigungspflicht führt daher nicht automatisch zu einer entsprechenden Minderung des Gebührenanspruchs. Eine Leistungsstörung muss, um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein, vielmehr - etwa nach Dauer oder Umfang - ein gewisses Gewicht haben. Auf die Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980 (2 A 2018/80 - OVGE 35 S. 180 = GemH 1981 S. 97), des Sächsischen OVG vom 17.06.1998 (2 S 646/96 - LKV 1998 S. 457) und des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2006 (7 A 11037/05 - NVwZ-RR 2006 S. 723 nur LS) wird verwiesen. Es ist sachgerecht, erst ab Überschreiten des Mittelwertes aus der bekannten Rechtsprechung (zwei Monate in Rheinland-Pfalz, einen Monat in Nordrhein-Westfalen), mithin nach sechs zusammenhängenden Kalenderwochen eines Jahres, davon auszugehen, dass eine nicht nur geringfügige Nichterfüllung der geschuldeten Leistung und damit ein Anspruch auf Gebührenermäßigung vorliegt. Da in Hessen der Winterdienst schon gesetzlich nicht gebührenfähig ist, kann sich dies nur auf die gebührenfähige Leistung der sogenannten Sommerwartung beziehen. Angesichts dessen, dass die Verwaltung solche Beeinträchtigungen selbst nicht oder nur unzureichend aufnehmen kann, ist es sachgerecht, den Ermäßigungsanspruch nur auf Antrag zu gewähren. Dabei ist auch zu bedenken, dass keine Prüfungsmöglichkeit besteht, wenn seit der Beeinträchtigung, etwa durch Unzugänglichkeit an Baustellen bzw. infolge von Baustellenverschmutzungen längere Zeiträume verstrichen sind. Im Zuge der Verwaltungspraktikabilität ist daher der Antrag nur zeitgebunden für zulässig zu erklären. Zu 8.: In § 7 wird aufgrund des geänderten Absatzes 3 eine weitere Ergänzung durch Einfügung des Absatzes 4 notwendig. Zu 9.: Die redaktionellen Änderungen des § 11 Absatz 2 Buchstaben
    • c)und
    • d)sind aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen erforderlich. Zu 10.: In § 11 Absatz 6 erfolgt eine redaktionelle Änderung. Zu 11.: § 12 wird § 13; § 12 wird aufgrund der Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes neu eingefügt. Zu 12.: § 13 wird §
  10. B. Alternativen Keine. Ohne Satzungsänderung können die Einnahmen aus der Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe nicht eingezogen werden und dem Subbudget "Straßenreinigung" fehlen die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Finanzmittel p.a. in Höhe von rd. 37 Mio. Euro. C. Lösung Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über die
  11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung. D. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p.a. in Höhe von rd. 37 Mio. Euro können nach Beschlussfassung über die
  12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festgesetzt und eingezogen werden. Anlage 1_zur_Begruendung (ca. 56 KB) Anlage _Entwurf_der_Satzung (ca. 53 KB) Anlage _Strassenverzeichnis (ca. 1 MB) Anlage _Synopse (ca. 24 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 21.07.2014, NR 977 Antrag vom 22.07.2014, NR 980 Antrag vom 14.07.2014, OF 165/14

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 4. Juli 2014Sie sind hier
    MM 1128. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
    Magistratsvortrag
  2. 14. Juli 2014OFOF 165/14Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtOrtsbeiratsantrag · SPD
  3. 14. Juli 2014VV 1078Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtAnfrage
  4. 21. Juli 2014NRNR 9778. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am MainSTVV-Antrag · RÖMER
  5. 22. Juli 2014NRNR 980Keine Reparatur, sondern eine neue und gerechtere Straßenreinigungssatzung!STVV-Antrag · FREIE_WÄHLER
  6. 20. Oktober 2014Antwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1377Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf29 Beratungen
OBR 2
Sitzung 35 · 07.07.2014
TO I, TOP 24
Beraten
a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 13
Sitzung 32 · 08.07.2014
TO I, TOP 11
Abgelehnt
Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
Grüne
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung GRÜNE

OBR 16
Sitzung 31 · 08.07.2014
TO I, TOP 19
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüne2 WBE
Ablehnung:
2 WBESPDFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und 2 WBE gegen 2 WBE, SPD und FREIE WÄHLER (= Ablehnung)

OBR 6
Sitzung 32 · 08.07.2014
TO I, TOP 47
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
Freie Wähler
Enthaltung:
SPDLinkeREP
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung SPD, LINKE. und REP

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 31 · 10.07.2014
TO I, TOP 22
Zur Kenntnis
Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 112 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDElf Piraten
Ablehnung:
Freie WählerRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und ELF Piraten gegen FREIE WÄHLER und RÖMER (= Zurückstellung bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung)

OBR 9
Sitzung 32 · 10.07.2014
TO I, TOP 15
Zur Kenntnis
1. Der Geschäftsordnungsantrag wird abgelehnt. 2. Die Vorlage M 112 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDFDPFreie Wähler
Enthaltung:
LinkeFraktionslos
zu 2)
Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDFDPFreie Wähler
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1.: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Annahme) bei Enthaltung LINKE. und fraktionslos zu 2.: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung fraktionslos Frau Wunn nimmt an der Abstimmung zu 2. nicht teil

OBR 8
Sitzung 31 · 10.07.2014
TO I, TOP 29
Abgelehnt
Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
3 CDULinkeFreie WählerFDP
Ablehnung:
SPD
Enthaltung:
1 CDUGrüne
Abstimmung im Original

Abstimmung: 3 CDU, LINKE., FREIE WÄHLER und FDP gegen SPD (= Annahme) bei Enthaltung 1 CDU und GRÜNE

OBR 3
Sitzung 33 · 10.07.2014
TO I, TOP 47
Beraten
a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 12
Sitzung 32 · 11.07.2014
TO I, TOP 17
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 15
Sitzung 35 · 11.07.2014
TO I, TOP 15
Beraten
a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 14
Sitzung 32 · 14.07.2014
TO I, TOP 12
Beraten
Auskunftsersuchen V 1078 2014 1. a) Die Vorlage M 112 wird wegen Beratungsbedarfs bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 165/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
Alle
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme

OBR 11
Sitzung 32 · 14.07.2014
TO I, TOP 10
Angenommen
Dem Geschäftsordnungsantrag der LINKE. auf Nichtbefassung wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 4
Sitzung 32 · 15.07.2014
TO I, TOP 16
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDP
Ablehnung:
Freie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung)

OBR 7
Sitzung 35 · 15.07.2014
TO II, TOP 2
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 1
Sitzung 33 · 15.07.2014
TO I, TOP 36
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
5 GrüneCDUFDP
Ablehnung:
Freie WählerSPDLinke
Enthaltung:
1 Grüne
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: 5 GRÜNE, CDU und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); 1 GRÜNE (= Enthaltung) SPD und LINKE. geben als Begründung, weshalb sie an der Abstimmung der Vorlage M 112 nicht teilgenommen haben, folgende Erklärung zu Protokoll: "Eine qualifizierte Bewertung ist aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich."

OBR 10
Sitzung 33 · 15.07.2014
TO I, TOP 27
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
SPD
Enthaltung:
Linke
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Ablehnung); LINKE. (= Enthaltung)

OBR 5
Sitzung 32 · 18.07.2014
TO I, TOP 60
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
FDPFreie Wähler
Enthaltung:
SPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung); SPD (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 32 · 22.07.2014
TO I, TOP 30
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 977 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 980 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDPElf Piraten
Ablehnung:
LinkeFreie WählerRömer
Sonstige:
NPD (M 112 = Ablehnung, NR 977 und NR 980 = Annahme)REP (M 112 und NR 977 = Ablehnung, NR 980 = Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP und ELF Piraten gegen LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, FDP und ELF Piraten gegen LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ELF Piraten gegen FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (M 112 = Ablehnung, NR 977 und NR 980 = Annahme) REP (M 112 und NR 977 = Ablehnung, NR 980 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 33 · 24.07.2014
TO I, TOP 11
Beraten
Punkt 1: Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Namentliche Abstimmung zur Vorlage M 112 auf Antrag der FREIE WÄHLER- und RÖMER-Fraktion: Stadtverordneter Amann fehlt Stadtverordnete Arslaner-Gölbasi Ja Stadtverordnete auf der Heide Ja Stadtverordnete Ayyildiz Nein Stadtverordneter Baier Ja Stadtverordnete Barbosa de Lima Ja Stadtverordneter Dr. Betakis Ja Stadtverordnete Brein Ja Stadtverordneter Brillante fehlt Stadtverordnete Burkert fehlt Stadtverordneter Burkhardt Ja Stadtverordnete Busch Ja Stadtverordnete Czerny Ja Stadtverordneter Daum Ja Stadtverordnete David Ja Stadtverordneter Deusinger fehlt Stadtverordnete Diallo Ja Stadtverordnete Ditfurth fehlt Stadtverordnete Dörhöfer Ja Stadtverordneter Dr. Dürbeck Ja Stadtverordneter Emmerling Ja Stadtverordnete Fischer Ja Stadtverordneter Förster Ja Stadtverordneter Dr. Gärtner fehlt Stadtverordneter Gerhardt Ja Stadtverordnete Hanisch fehlt Stadtverordneter Dr. Harsche Ja Stadtverordneter Heimpel Ja Stadtverordneter Heuser fehlt Stadtverordneter Homeyer Ja Stadtverordneter Hübner Nein Stadtverordneter Josef fehlt Stadtverordnete Kauder Ja Stadtverordneter Kirchner Ja Stadtverordneter Kliehm Ja Stadtverordneter Klingelhöfer Ja Stadtverordneter Knudt Ja Stadtverordneter Dr. Kößler Ja Stadtverordneter Krebs fehlt Stadtverordnete Lang Ja Stadtverordneter Lange Ja Stadtverordneter Langer Nein Stadtverordnete Latsch Ja Stadtverordneter zu Löwenstein Ja Stadtverordnete Loizides Ja Stadtverordneter Maier Ja Stadtverordnete Meister Ja Stadtverordnete Momsen fehlt Stadtverordnete Moussa Nein Stadtverordneter Müller Nein Stadtverordneter Münz Ja Stadtverordnete Nazarenus-Vetter Ja Stadtverordneter Ochs fehlt Stadtverordneter Oesterling Ja Stadtverordnete Pauli Nein Stadtverordneter Paulsen Ja Stadtverordneter Pawlik Ja Stadtverordneter Podstatny Ja Stadtverordneter Popp Ja Stadtverordnete Purkhardt Ja Stadtverordneter Quirin Ja Stadtverordneter Dr. Dr. Rahn Nein Stadtverordneter Reininger Nein Stadtverordneter Reiß Ja Stadtverordnete Rinn Ja Stadtverordneter Dr. Römer Nein Stadtverordneter Schenk Nein Stadtverordnete Scheurich fehlt Stadtverordneter Dr. Schmitt Ja Stadtverordnete Schubring Ja Stadtverordneter Serke Ja Stadtverordneter Dr. Seubert Ja Stadtverordneter Siefert Ja Stadtverordneter Siegler Ja Stadtverordneter Stapf Ja Stadtverordneter Stock Ja Stadtverordnete Streb-Hesse fehlt Stadtverordnete Tafel-Stein Ja Stadtverordneter Taskin Ja Stadtverordnete Dr. Teufel Ja Stadtverordnete Thiele Nein Stadtverordnete Triantafillidou Ja Stadtverordneter Trinklein fehlt Stadtverordneter Tschierschke Ja Stadtverordneter Ulshöfer Ja Stadtverordneter Vielhauer Ja Stadtverordneter Freiherr von Wangenheim Ja Stadtverordneter Arnold Weber Ja Stadtverordnete Sylvia Weber Ja Stadtverordnete Weil-Döpel Ja Stadtverordnete Werner Ja Stadtverordnete Dr. Weyland Ja Stadtverordnete Dr. Wolter-Brandecker Ja
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Namentliche Abstimmung zur Vorlage M 112 auf Antrag der FREIE WÄHLER- und RÖMER-Fraktion: Stadtverordneter Amann fehlt Stadtverordnete Arslaner-Gölbasi Ja Stadtverordnete auf der Heide Ja Stadtverordnete Ayyildiz Nein Stadtverordneter Baier Ja Stadtverordnete Barbosa de Lima Ja Stadtverordneter Dr. Betakis Ja Stadtverordnete Brein Ja Stadtverordneter Brillante fehlt Stadtverordnete Burkert fehlt Stadtverordneter Burkhardt Ja Stadtverordnete Busch Ja Stadtverordnete Czerny Ja Stadtverordneter Daum Ja Stadtverordnete David Ja Stadtverordneter Deusinger fehlt Stadtverordnete Diallo Ja Stadtverordnete Ditfurth fehlt Stadtverordnete Dörhöfer Ja Stadtverordneter Dr. Dürbeck Ja Stadtverordneter Emmerling Ja Stadtverordnete Fischer Ja Stadtverordneter Förster Ja Stadtverordneter Dr. Gärtner fehlt Stadtverordneter Gerhardt Ja Stadtverordnete Hanisch fehlt Stadtverordneter Dr. Harsche Ja Stadtverordneter Heimpel Ja Stadtverordneter Heuser fehlt Stadtverordneter Homeyer Ja Stadtverordneter Hübner Nein Stadtverordneter Josef fehlt Stadtverordnete Kauder Ja Stadtverordneter Kirchner Ja Stadtverordneter Kliehm Ja Stadtverordneter Klingelhöfer Ja Stadtverordneter Knudt Ja Stadtverordneter Dr. Kößler Ja Stadtverordneter Krebs fehlt Stadtverordnete Lang Ja Stadtverordneter Lange Ja Stadtverordneter Langer Nein Stadtverordnete Latsch Ja Stadtverordneter zu Löwenstein Ja Stadtverordnete Loizides Ja Stadtverordneter Maier Ja Stadtverordnete Meister Ja Stadtverordnete Momsen fehlt Stadtverordnete Moussa Nein Stadtverordneter Müller Nein Stadtverordneter Münz Ja Stadtverordnete Nazarenus-Vetter Ja Stadtverordneter Ochs fehlt Stadtverordneter Oesterling Ja Stadtverordnete Pauli Nein Stadtverordneter Paulsen Ja Stadtverordneter Pawlik Ja Stadtverordneter Podstatny Ja Stadtverordneter Popp Ja Stadtverordnete Purkhardt Ja Stadtverordneter Quirin Ja Stadtverordneter Dr. Dr. Rahn Nein Stadtverordneter Reininger Nein Stadtverordneter Reiß Ja Stadtverordnete Rinn Ja Stadtverordneter Dr. Römer Nein Stadtverordneter Schenk Nein Stadtverordnete Scheurich fehlt Stadtverordneter Dr. Schmitt Ja Stadtverordnete Schubring Ja Stadtverordneter Serke Ja Stadtverordneter Dr. Seubert Ja Stadtverordneter Siefert Ja Stadtverordneter Siegler Ja Stadtverordneter Stapf Ja Stadtverordneter Stock Ja Stadtverordnete Streb-Hesse fehlt Stadtverordnete Tafel-Stein Ja Stadtverordneter Taskin Ja Stadtverordnete Dr. Teufel Ja Stadtverordnete Thiele Nein Stadtverordnete Triantafillidou Ja Stadtverordneter Trinklein fehlt Stadtverordneter Tschierschke Ja Stadtverordneter Ulshöfer Ja Stadtverordneter Vielhauer Ja Stadtverordneter Freiherr von Wangenheim Ja Stadtverordneter Arnold Weber Ja Stadtverordnete Sylvia Weber Ja Stadtverordnete Weil-Döpel Ja Stadtverordnete Werner Ja Stadtverordnete Dr. Weyland Ja Stadtverordnete Dr. Wolter-Brandecker Ja 2. Die Vorlage NR 977 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 980 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, ELF Piraten und REP gegen LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ELF Piraten gegen FREIE WÄHLER, RÖMER und REP (= Annahme)

OBR 14
Sitzung 33 · 08.09.2014
TO I, TOP 5
Beraten
Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 36 · 08.09.2014
TO I, TOP 16
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFreie WählerFraktionslos
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FREIE WÄHLER und fraktionslos gegen LINKE. (= Ablehnung)

OBR 3
Sitzung 34 · 11.09.2014
TO I, TOP 53
Beraten
Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 15
Sitzung 36 · 19.09.2014
TO I, TOP 7
Angenommen
Dem Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

KAV
Sitzung 21 · 29.09.2014
TO I, TOP 2
Abgelehnt
Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

OBR 3
Sitzung 35 · 09.10.2014
TO I, TOP 34
Beraten
Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 14
Sitzung 34 · 13.10.2014
TO I, TOP 8
Beraten
Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 14
Sitzung 35 · 10.11.2014
TO I, TOP 6
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
2 CDUGrüneSPD
Enthaltung:
1 CDU
Abstimmung im Original

Abstimmung: 2 CDU, GRÜNE und SPD; 1 CDU (= Enthaltung)

OBR 3
Sitzung 36 · 13.11.2014
TO I, TOP 35
Beraten
Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 3
Sitzung 37 · 11.12.2014
TO I, TOP 36
Angenommen
Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDU
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ARLFreie Wähler
Enthaltung:
SPDFDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE und CDU gegen LINKE., ÖkoLinX-ARL und FREIE WÄHLER (= Ablehnung); SPD und FDP (= Enthaltung)

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