Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 20.10.2014, ST 1377
Betreff: Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt Bezüglich der Fragen 1 bis 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachkalkulation mit Spitzabrechnung erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres möglich ist. Aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Auskunft über die im Haushaltsplan angesetzten vorläufigen Planzahlen möglich. Zu Frage 1: 2014: 37.000.000 € 2015: 37.000.000 € 2016: 40.000.000 € Zu Frage 2: 2014: 46.469.000 € 2015: 46.469.000 € 2016: 46.469.000 € Zu Frage 3: 2014: 10.549.000 € 2015: 10.760.000 € 2016: 10.975.000 € Zu Frage 4: Schon vor dem angesprochenen Gerichtsurteil wurde ein Anteil von etwa 20% als Eigenanteil für das Allgemeininteresse von der Stadt Frankfurt am Main getragen und nicht auf die Gebührenzahler umgelegt, weshalb es keiner Änderung der Abgabensätze bedarf. Zu Frage 5: Die Abgabensätze richten sich nach dem "Quadratmeterpreis", zu dessen Ermittlung die gebührenfähigen Kosten der (hochgerechneten) veranlagten Reinigungsfläche im Stadtgebiet gegenübergestellt werden. Zu den Fragen 6 und 7: Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe bleibt unverändert der Frontflächenmaßstab, das heißt die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Reinigungsfläche einer Straße errechnet sich durch Vervielfachung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Straßenbreite. Zu Frage 8: Für Eckgrundstücke gilt nach wie vor die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird. Zu Frage 9: Bei Hinterliegergrundstücken bemisst sich die für die Errechnung der Reinigungsfläche maßgebende Frontlänge gleichbleibend nach der Grundstücksseite, die parallel oder in einem Winkel von nicht mehr als 45 Grad zur Erschließungsstraße verläuft. Zu Frage 10: In der Vergangenheit erlassene Bescheide sind, sofern nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, bestandskräftig und haben weiterhin Gültigkeit. Für diese gilt jene Satzung, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich in Kraft war.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Juli 2014MM 1128. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am MainMagistratsvortrag
- 14. Juli 2014VV 1078Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtAnfrage
- 14. Juli 2014OFOF 165/14Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtOrtsbeiratsantrag · SPD
- 20. Oktober 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1377Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt FrankfurtStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab